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Chur, 22. März 2013<br />

Einschreiben<br />

Verwaltungsgericht<br />

des Kantons Bern<br />

Speichergasse 12<br />

3011 Bern<br />

Sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident<br />

Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter<br />

Namens und im Auftrag nachfolgender Organisationen, nämlich<br />

1. World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), Stiftung für Natur und Umwelt, Hohlstrasse<br />

110, Postfach, 8010 Zürich<br />

2. Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, Postfach,<br />

4018 Basel<br />

3. Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern<br />

4. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL), Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern<br />

5. Aqua Viva – <strong>Rheinaubund</strong>, Weinsteig 192, Postfach 1157, 8201 Schaffhausen<br />

6. Schweizerische Energie-Stiftung (SES), Sihlquai 67, 8005 Zürich<br />

7. Greenpeace Schweiz, Heinrichstrasse 147, Postfach, 8031 Zürich<br />

8. Grimselverein, Postfach 509, 3860 Meiringen<br />

alle vertreten durch den Unterzeichneten<br />

erhebe ich<br />

Beschwerdeführer<br />

BESCHWERDE<br />

gegen den<br />

Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 5. September 2012<br />

betreffend<br />

Vergrösserung Grimselsee, Konzessionsgesuch der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO)<br />

(Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962)


mit dem<br />

I<br />

Antrag<br />

1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und dem Konzessionsgesuch "Vergrösserung<br />

Grimselsee" sei die Genehmigung zu verweigern.<br />

2. Das Bundesinventar der Moorlandschaften (bundesrätliche Festlegung des Perimeters<br />

der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" vom 25. Februar 2004) sei akzessorisch auf seine<br />

Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dabei sei gerichtlich festzustellen, dass der Perimeter<br />

der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" nicht den Vorgaben des Bundesgesetzes- und<br />

-verfassungsrechts entspricht und in der Weise erweitert werden muss, dass sich die<br />

Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" bis hinunter zum heutigen Seeufer erstreckt.<br />

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.<br />

II<br />

Formelles<br />

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Grossen Rates, so<br />

dass gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Wassernutzungsgesetzes (WNG, BSG 752.41) die<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.<br />

2. Der angefochtene Beschluss des Grossen Rates vom 5. September 2012 ist den Beschwerdeführern<br />

am 21. Februar 2013 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist<br />

mit Eingabe der Beschwerde unter dem heutigen Datum gewahrt.<br />

Beweis: Angefochtener Beschluss des Grossen Rates vom 5. September 2012<br />

samt Begleitschreiben und Zustellcouvert Beilage 22<br />

Zustellinformation der Post ("Track & Trace") Beilage 23<br />

3. Bei den Beschwerdeführern 1-7 handelt es sich um Organisationen, welchen gemäss Art.<br />

1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des<br />

Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076)<br />

die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01)<br />

sowie nach Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) zukommt (vgl.<br />

Ziff. 1, 3, 6, 13, 14, 17 und 23 des Anhangs zur VBO). Sie sind daher legitimiert, Rügen in<br />

Rechtsbereichen vorzubringen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen<br />

Zwecks bilden, was vorliegend zweifelsfrei gegeben ist. Die Legitimation des<br />

Grimselvereins (Beschwerdeführer 8) ergibt sich aus Art. 40a i.V.m. Art. 35a des kantonalen<br />

Baugesetzes (BauG, BSG 721.0) sowie aus der Tatsache, dass eine Mehrzahl oder zumindest<br />

eine grosse Anzahl seiner Mitglieder durch den Bau und Betrieb der geplanten<br />

2


Anlage in besonderer Weise betroffen ist (u.a. Lärm, Staub, Risiko eines Personen- oder<br />

Vermögensschadens infolge eines Staumauerbruchs).<br />

Beweis:<br />

Einlage einer Adressliste der Mitglieder des Grimselvereins im<br />

Bestreitungsfall vorbehalten<br />

4. Der unterzeichnete Rechtsanwalt ist gehörig bevollmächtigt. Die entsprechenden Vollmachten<br />

wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (act. 20).<br />

Beweis: Vollmachten Beilage 20/1-10<br />

III Sachverhalt<br />

1. Am 30. Juni 1988 reichte die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) ein Konzessionsgesuch für<br />

eine Vergrösserung des Grimselsees ein (Projekt "Grimsel West" mit einer geplanten<br />

Staumauer von 203 m Höhe). Dagegen erwuchs massiver Widerstand aus weiten Teilen<br />

der Bevölkerung und seitens der Umweltorganisationen. Der Kanton Bern bezeichnete<br />

das Projekt als nicht umweltverträglich; eine Studie der Elektrowatt AG beurteilte es als<br />

nicht notwendig und unwirtschaftlich. Die KWO liess das 3-Milliarden-Projekt "Grimsel<br />

West" am 14. Dezember 1999 – wohlgemerkt im eigenen Interesse – endgültig fallen<br />

und konzentrierte sich fortan auf das neue Projekt "KWO plus", welches unter anderem<br />

die vorliegend zu beurteilende Erhöhung des Stauspiegels des Grimsel-Stausees um 23<br />

m auf ein neues Stauziel von 1931.74 m ü. M. beinhaltet. Eine Strommehrproduktion<br />

wird mit dem Projekt der Vergrösserung des Grimselsees nicht erzielt. Der damit bezweckten<br />

Verlagerung eines Teils der Stromproduktion ins Winterhalbjahr stehen nach<br />

wie vor sehr bedeutende negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft gegenüber.<br />

Die beschwerdeführenden Umweltschutzorganisationen sind daher überzeugt, dass das<br />

Projekt nicht verfassungs- und gesetzeskonform ist.<br />

2. Der Bundesrat hat die Landschaften von nationaler Bedeutung im Bundesinventar der<br />

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst (vgl. die Verordnung<br />

über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, VBLN,<br />

SR 451.11). Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG,<br />

SR 451) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar<br />

des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,<br />

jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen<br />

die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen<br />

von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer<br />

Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige<br />

Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2<br />

NHG). In einer dieser Landschaften von nationaler Bedeutung, dem BLN-Objekt Nr. 1507<br />

"Berner Hochalpen", befinden sich der Grimselsee und seine Umgebung. Die Bedeutung<br />

dieser Landschaft wird im Inventar wie folgt umschrieben:<br />

"Grossartige Hochalpenlandschaft, seit dem Beginn der Alpenforschung als solche gepriesen<br />

(Jungfrau, Mönch, Eiger, usw.), von der Zivilisation wenig berührte Täler: Ijolli-,<br />

3


Bietsch-, Baltschieder-, Gredetsch- und Sefinental. Kristallines Aarmassiv gegen Norden<br />

in den autochthonen Sedimentmantel übergehend. Zahlreiche bedeutende Mineralfundstellen.<br />

Glaziologisch interessante Erscheinungen (Rundhöcker, versumpfte Mulden,<br />

Schliffgrenzen, Rückzugsstadien), besonders grossartig an der Grimsel. Abwechslungsreiche<br />

alpine und subalpine Vegetation auf Kalk- und Silikatgestein im feuchten Klima<br />

der Nordabdachung und im trockeneren Klima der Südseite. Im Aletschwald berühmte<br />

Arven- und Lärchenbestände. Vereinzelte Vorkommen dieses zentralalpinen Waldtyps<br />

auf der Nordseite der Alpen. Neubesiedlung vom Gletscher freigegebener Böden. (...)<br />

Bedeutendes Wander- und Hochtourengebiet. (...)"<br />

Beweis:<br />

Auszug aus der kartographischen Darstellung des BLN-Objekts<br />

Nr. 1507 "Berner Hochalpen" inkl. Objektumschreibung Beilage 1<br />

3. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beurteilte in drei separaten<br />

Gutachten zunächst die geplante Sanierung, teilweise Erneuerung und Verlegung<br />

des Lauteraarweges (Grimsel Hospiz – Mederlouwenen – Unteraargletscher) und sodann<br />

die geplante Sanierung und Erhöhung der Staumauern des Grimselsees sowie die geplante<br />

Verlegung der Grimselstrasse.<br />

3.1 Im ersten Gutachten vom 26. März 2004 kam die ENHK zum Schluss, "dass die<br />

Sanierung, teilweise Erneuerung und Verlegung des Lauteraarweges eine leichte<br />

Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1507 darstellt. (...) Ausbau und/oder Verlegung<br />

des Weges sind nur dann ins Auge zu fassen, wenn mit der Verwirklichung<br />

des Kraftwerkprojektes eine blosse Instandstellung nicht mehr möglich ist<br />

(z.B. wegen Überflutung oder Schaffung von Gefahrenstellen). Dabei gilt es jedoch<br />

zu beachten, dass ein derartiges Vorhaben mit der Gesetzgebung über den<br />

Schutz der Moorlandschaften, insbesondere mit Art. 5 Abs. 2 lit. d der Moorlandschaftsverordnung<br />

(SR 451.35) in Konflikt geraten kann. Aus der Sicht der ENHK<br />

fehlt für den Aus- und Neubau des Wanderweges die erforderliche nationale Bedeutung.<br />

Die ENHK beantragt deshalb, im jetzigen Zeitpunkt das vorliegende<br />

Baugesuch abzulehnen und nur ein Projekt zu bewilligen, welches sich auf reine<br />

Unterhaltsarbeiten beschränkt" (Gutachten 2004, S. 7).<br />

3.2 Die ENHK führte sodann im zweiten Gutachten vom 16. August 2006 zur geplanten<br />

Sanierung und Erhöhung der Staumauern des Grimselsees sowie zur geplanten<br />

Verlegung der Grimselstrasse insbesondere Folgendes aus:<br />

"Die ENHK formuliert für das betroffene Gebiet des BLN-Objekts Nr. 1507 die folgenden<br />

Schutzziele:<br />

• Ungeschmälerte Erhaltung der wilden und urtümlichen, wenig gestörten Gebirgslandschaft<br />

sowie seiner charakteristischen und prägenden geologischen,<br />

geomorphologischen und biologischen Elemente und seiner dynamischen Naturprozesse.<br />

• Ungeschmälerte Erhaltung des landschaftsprägenden und wertvollen Mosaiks<br />

verschiedener Lebensräume und geomorphologischer Elemente.<br />

• Ungeschmälerte Erhaltung der natürlichen Lebensräume mit ihren charakteristischen<br />

Tier- und Pflanzenarten.<br />

4


Für das Grimselgebiet bedeutet dies insbesondere, dass die heute vorhandene Beeinträchtigung<br />

durch den Stausee und die weiteren technischen Infrastrukturen<br />

des Verkehrs und der Stromproduktion nicht vergrössert werden soll. Auch sind<br />

sämtliche wertvollen Lebensräume, mit besonderem Augenmerk auf die Moorbiotope<br />

und das Gletschervorfeld, ungeschmälert zu erhalten. Schliesslich sind, gestützt<br />

auf den BLN-Beschrieb, die natürlichen dynamischen Prozesse und deren<br />

Lesbarkeit in der Landschaft ungeschmälert zu erhalten" (Gutachten 2006, S. 3).<br />

"Bei niedrigen Wasserständen erscheint die Uferzone als vegetationsloses, helles<br />

Band, was heute schon störend wirkt. Diese Beeinträchtigung wird durch eine Erhöhung<br />

der Staumauer noch deutlich verstärkt werden. Die ENHK beurteilt die<br />

Summe der durch die Erhöhung um 23 m der beiden Staumauern verursachten<br />

Auswirkungen auf die Landschaft insgesamt als nicht mit den Schutzzielen vereinbar<br />

und damit als schwerwiegende Beeinträchtigung der Landschaft von nationaler<br />

Bedeutung. (...) Von rund 30 m heute wird das Einstauband auf ca. 70 m mehr<br />

als verdoppelt. Der Seeperimeter wird um ca. 1 km verlängert. Damit erreicht er<br />

eine zusätzliche Fläche von ca. 87 ha. Das Einstauband erscheint in der Landschaft<br />

als graue und vegetationslose Fläche. Wie die dem Projekt beiliegende Fotodokumentation<br />

und Fotomontagen belegen, weicht das Erscheinungsbild des Bandes<br />

stark von den natürlich vegetationsfreien Felsbereichen im Gebiet ab. Das Einstauband<br />

um den Stausee ist somit als stark störender Fremdkörper in der Berglandschaft<br />

zu betrachten. Durch seine Vergrösserung wird es auch während einer längeren<br />

Zeit als heute sichtbar sein. Bereits in seiner heutigen Ausdehnung ist es als<br />

erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft zu beurteilen. Die ENHK wertet diesen<br />

Eingriff als schwere zusätzliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts" (Gutachten<br />

2006, S. 7 f.).<br />

"Im hinteren Projektgebiet wirkt sich der vollständige Verlust des Gletschervorfeldes<br />

auf einem Kilometer erheblich auf die Landschaft aus. Durch die Aufstauung<br />

und Überflutung wird das Gletschervorfeld als dynamisches Landschaftselement<br />

mit dem mäandrierenden Flusslauf stark verändert und bei vollem Stausee ganz<br />

wegfallen. Erst nach einigen Jahrzehnten wird sich in Folge des zu erwartenden<br />

Gletscherschwundes weiter im Talhintergrund wieder ein ähnliches Landschaftsbild<br />

wie heute einstellen. Wegen der reduzierten Fläche käme diesem jedoch nicht<br />

mehr die gleiche landschaftliche Wirkung zu, wie es ohne Projekt der Fall wäre. (...)<br />

Der bedeutendste Eingriff des Projektes auf die Naturwerte ist die Zerstörung des<br />

heutigen bis zu 70 Jahre alten Gletschervorfeldes. (...) Da jedem Sukzessionsstadium<br />

gemäss seinem Alter ein eigener und bestimmter Natur- und Landschaftswert<br />

zukommt, kann die Zerstörung des heute vorhandenen Gletschervorfeldes nicht<br />

mit den voraussehbaren, durch den Gletscherschwund entstehenden zukünftigen<br />

Flächen aufgewogen werden. Zur negativen Gesamtbewertung tragen auch die<br />

Zerstörung von Lebensräumen ausserhalb des Gletschervorfeldes bei. Es werden<br />

wertvolle Lebensräume und Kleinbiotope beeinträchtigt. Zudem wird mit der Rodung<br />

alter Bäume und der damit verbundenen Beschneidung der Fläche des Arvenbestandes<br />

dessen ökologischer Wert geschmälert" (Gutachten 2006, S. 9 f.).<br />

5


"Der Arvenwald im Gebiet Sunnig Aar ist von hoher landschaftsästhetischer Bedeutung.<br />

Der lockere Bestand prägt die wilde Berglandschaft entlang des Stausees.<br />

Die Rodung von ca. 20 % der Bäume und die entsprechende Verkleinerung<br />

der als lockeren Wald wahrgenommenen Fläche schwächen die landschaftliche<br />

Wirkung" (Gutachten 2006, S. 9).<br />

"Wegen dem markant grösseren Stauband, dem Verlust des heutigen Gletschervorfeldes<br />

als Landschaftselement sowie der Schwächung der landschaftsästhetischen<br />

Wirkung des Arvenwaldes im Sunnig Aar wird das Projekt insgesamt eine<br />

schwere Beeinträchtigung der Landschaft und damit des BLN-Objekts bewirken.<br />

(...) Aufgrund der grossen Fläche an natürlichen Lebensräumen, welche durch das<br />

Vorhaben beeinträchtigt wird, und wegen der Zerstörung des Gletschervorfeldes<br />

bewirkt das Vorhaben insgesamt ein Abweichen vom im Kapitel 3 des vorliegenden<br />

Gutachtens formulierten Schutzziel „ungeschmälerte Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten“. Die ENHK beurteilt<br />

das Projekt deshalb aus der Sicht der Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

als schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts" (Gutachten 2006, S. 9<br />

f.).<br />

"Falls aufgrund der Interessenabwägung nach Art. 6 NHG auf das Vorhaben eingetreten<br />

wird, müssen zur Sicherstellung der grösstmöglichen Schonung des BLN-<br />

Objekts umfassende Ersatzmassnahmen innerhalb des BLN-Objekts realisiert werden.<br />

Die ENHK erachtet die vorgeschlagenen Massnahmen im Sinne von Art. 6<br />

NHG, welche zusätzlich zu den Massnahmen nach Art. 18 NHG und den Ersatzmassnahmen<br />

gemäss Waldgesetz zu realisieren sind, als ungenügend. (...) Die<br />

ENHK fordert grossflächige Massnahmen im Sinne eines Nutzungsverzichts mit<br />

Rückbau allfälliger bestehender Anlagen in einer ganzen Talschaft oder umfassende<br />

Revitalisierungs- und Aufwertungsvorhaben entlang der Aare, welche grossflächig<br />

Flussabschnitte mit natürlicher oder naturnaher Gewässerdynamik erlauben"<br />

(Gutachten 2006, S. 11).<br />

"Die geplante Erhöhung der Staumauern und die damit verbundene Vergrösserung<br />

des Grimselsees sowie auch die Verlegung der Grimselpassstrasse sind insgesamt<br />

als schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1507 im Sinne eines<br />

irreversiblen Abweichens von den Schutzzielen zu beurteilen. Die Vorhaben<br />

widersprechen der von Art. 6 NHG geforderten ungeschmälerten Erhaltung des<br />

BLN-Objekts. (...) Die ENHK ist nicht für die Durchführung der Interessenabwägung<br />

zuständig. Sofern die Entscheidbehörden in der Interessenabwägung zum Schluss<br />

kommen, dass den Vorhaben ein überwiegendes nationales Interesse zugesprochen<br />

werden kann, muss gemäss Art. 6 NHG sichergestellt werden, dass sie der<br />

grösstmöglichen Schonung entsprechen. Dies wäre aus der Sicht der ENHK der<br />

Fall, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: (...) Die ENHK unterstreicht<br />

jedoch, dass selbst bei der Einhaltung dieser Bedingungen das Vorhaben als<br />

schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts zu beurteilen ist" (Gutachten<br />

2006, S. 12).<br />

6


3.3 Mit Datum vom 20. Juni 2011 beurteilte die ENHK das Konzessionsprojekt erneut<br />

(Auflageprojekt 2010). Dabei stellte sie fest, dass das Bauprojekt für die durch die<br />

Vergrösserung des Grimselsees bedingte Verlegung der Grimselpassstrasse mit<br />

Verfügung vom 14. März 2007 genehmigt worden war und in Rechtskraft erwachsen<br />

ist, jedoch in direkter Abhängigkeit zum Konzessionsprojekt steht. In der Beurteilung<br />

wurde auch berücksichtigt, dass die Erhöhung des Hochspannungsmastens<br />

auf dem Nollen inzwischen bereits ausgeführt wurde. Da die für die Vergrösserung<br />

des Grimselsees geplanten baulichen Massnahmen jedoch weitgehend den früheren<br />

entsprechen und auch an den für die Beurteilung durch die ENHK in erster Linie<br />

relevanten Fachberichten Biosphäre und Landschaft keine wesentlichen Änderungen<br />

vorgenommen wurden, entspricht das Gutachten 2011 weitgehend demjenigen<br />

von 2006 (vgl. Gutachten 2011, S. 2). Das Vorhaben wird nach wie vor unmissverständlich<br />

als schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts beurteilt,<br />

und zwar unabhängig von der Qualität und Grössenordnung allfälliger Ersatzmassnahmen<br />

(vgl. Gutachten 2011, S. 13).<br />

Beweis: Gutachten der ENHK vom 26. März 2004 Beilage 2<br />

Gutachten der ENHK vom 16. August 2006 Beilage 3<br />

Gutachten der ENHK vom 20. Juni 2011 Beilage 24<br />

4. Für die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung<br />

besteht ebenfalls ein Bundesinventar. Im Rahmen der Erstellung dieses Inventars resp.<br />

der Erarbeitung von Ausführungsbestimmungen zum Moorschutzartikel (Art. 24 sexies Abs.<br />

5 aBV, heute Art. 78 Abs. 5 BV, SR 101) wurde der Kanton Bern vom Bundesrat dazu eingeladen,<br />

zur Frage der Aufnahme des Gebietes "Sunnig Aar" in den Anhang zur bundesrätlichen<br />

Moorlandschaftsverordnung und damit in das entsprechende Bundesinventar<br />

Stellung zu nehmen.<br />

Vor diesem Hintergrund beauftragte der Grimselverein am 12. September 1995 den inzwischen<br />

verstorbenen Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Alfred Kölz mit der Erstellung<br />

eines Rechtsgutachtens. Mit Gutachten vom 17. Oktober 1995 (publiziert in URP<br />

1996, S. 171 ff.) nahm Prof. Kölz dazu Stellung, ob es sich beim Gebiet "Sunnig Aar" um<br />

eine Moorlandschaft im Sinne von Art. 24 sexies Abs. 5 aBV handle, und wie ein vorläufiger<br />

Verzicht auf die Aufnahme des Gebietes in den Anhang zur Moorlandschaftsverordnung<br />

zugunsten einer Gesamtinteressenabwägung zwischen dem Moorschutz und dem Interesse<br />

an einer Realisierung des Projektes Grimsel West zu beurteilen wäre. Ferner beantwortete<br />

er die Frage, ob eine allfällige Nichtaufnahme des fraglichen Gebiets angefochten<br />

werden könne. Prof. Kölz kam dabei zum Schluss, die Aufnahme der Moorlandschaft<br />

"Sunnig Aar" (Moorlandschaftsobjekt Nr. 268 "Grimsel") sowie der beiden Flachmoore<br />

"Mederlouwenen" und "Chessibidmer" in die entsprechenden Bundesinventare<br />

sei durch Art. 24 sexies Abs. 5 aBV geboten. Bei dieser Beurteilung dürften als Entscheidungsgrundlage<br />

nur die Moor- und Landschaftsschutzaspekte in Betracht gezogen werden,<br />

während weitere Interessen zwingend ausser acht zu lassen seien. Die Bundesverfassung<br />

schliesse beim Moorschutz jegliche Interessenabwägung von vornherein aus.<br />

Wie Prof. Kölz zudem ausführte, sind die Inventare der Moore und Moorlandschaften einer<br />

akzessorischen Überprüfung zugänglich.<br />

7


Beweis: Rechtsgutachten Prof. Kölz vom 17. Oktober 1995 Beilage 4<br />

5. Am 1. Juli 1996 trat die Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 in Kraft. Dabei<br />

wurde das Objekt Nr. 268 "Grimsel" gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 13 der<br />

Moorlandschaftsverordnung – bis zur erfolgten Anhörung der betroffenen Grundeigentümerin<br />

– erst provisorisch unter Schutz gestellt, indem sich der Schutz des Objekts Nr.<br />

268 "Grimsel" bis zu seiner definitiven Bereinigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. c der Verordnung<br />

über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) sowie nach Art. 9 der Moorlandschaftsverordnung<br />

richtete. Der Bundesrat legte zugleich den Perimeter der provisorisch<br />

geschützten Moorlandschaft fest und umschrieb das Objekt im Anhang 3 zur<br />

Moorlandschaftsverordnung. Der vom Bundesrat am 1. Mai 1996 festgelegte Perimeter<br />

erstreckte sich dabei bis zum Ufer des Grimselsees (Kartenausschnitt in AS 1996 1849).<br />

Aus der Objektumschreibung geht hervor, was die Moorlandschaft Grimsel auszeichnet:<br />

"Die Moorlandschaft Grimsel liegt im Herzen des Aar-Massives an den linken Ufern von<br />

Grimselsee und Räterichsbodensee. Am meist steilen Hang haben eiszeitliche Gletscher<br />

die Granitfelsen geschliffen und eine Vielzahl von Verebnungen und Hohlformen geschaffen,<br />

die alle von Mooren eingenommen werden. Die dazwischenliegenden Felsen<br />

bilden grosse abgerundete Kuppeln und Rücken. Grimsel ist damit eine typische Rundhöcker-Moorlandschaft,<br />

in welcher die Moore in einem engen Mosaik mit den Felsen<br />

abwechseln und aufs engste mit dem Relief und der Geologie verbunden sind. Neben<br />

grösseren Mooren existiert eine Unmenge von kleinen und kleinsten Moorflächen, oft<br />

weniger als eine Are gross, die in ununterbrochener Reihe den Hang überziehen. Es sind<br />

meistens Flachmoore, doch kommen auch Übergangsmoore und kleine Flächen mit Bulten<br />

aus Hochmoorvegetation vor. Dazwischen sind unzählige Tümpel mit prächtiger<br />

Verlandungsvegetation verstreut. Weil das Gebiet nicht beweidet wird, sind die Moore in<br />

einem optimalen und für die Moorlandschaften der Schweizer Alpen einzigartigen Erhaltungszustand.<br />

Die Vielfalt an Pflanzengesellschaften der Moore ist hoch, und auf wenigen<br />

Quadratmetern wachsen neben Klein- und Grossseggenriedern Torfmoospolster,<br />

Quellfluren und nasse Hochstaudenfluren. (...) Nicht nur die Moore, auch die übrige alpine<br />

Vegetation befindet sich in einem naturnahen Zustand. Alpine Rasen, Hochstaudenfluren,<br />

schöne Zwergstrauchbestände mit Wacholder, Alpenrosen, Heidelbeeren und<br />

Heidekraut, Grünerlenbestände und Pioniervegetation bilden ein vielfältiges Mosaik. Besonders<br />

erwähnenswert ist der lockere Wald aus Arven, Föhren, Lärchen und Birken am<br />

Ufer des Grimselsees, der als Urwald bezeichnet werden kann. Der Arvenwald gilt als der<br />

schönste des Berner Oberlands und prägt zusammen mit den Rundhöckern und den<br />

Mooren ein besonders malerisches Gebiet. (...) Die Moorlandschaft ist weitgehend frei<br />

von baulichen Beeinträchtigungen. Insbesondere der Hang oberhalb des Grimselsees ist<br />

unberührt, nur ein mit Granitplatten belegter Pfad windet sich zwischen den Rundhöckern<br />

hindurch. Die prächtige Umgebung mit dem Lauteraar-Gletscher und den Bergketten<br />

trägt zur Schönheit der Moorlandschaft bei."<br />

Beweis: Perimeter Objekt Nr. 268 "Grimsel" (AS 1996 1849) Beilage 5<br />

Objektumschreibung ML 268 "Grimsel" Beilage 6<br />

6. Im Anschluss an die Aussetzung des Entscheids über das Objekt Nr. 268 "Grimsel" war<br />

unter anderem die Frage nach der Zulässigkeit einer Interessenabwägung beim ausstehenden<br />

Inventarisierungsentscheid vertieft zu klären. Auf Ersuchen des BUWAL befasste<br />

8


sich das Bundesamt für Justiz (BJ) im Gutachten vom 30. Oktober 1996 (auszugsweise<br />

publiziert in URP 1997 S. 66 ff.) mit dieser Frage. Dabei führte das BJ in Ziff. II/3.c und<br />

III/2.c aus, bei Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung<br />

komme eine Interessenabwägung bei der Beantwortung der Frage, ob und unter<br />

welchen Bedingungen diese ins Bundesinventar aufzunehmen seien, nicht mehr in Betracht.<br />

Diese Frage sei vielmehr bereits in der Verfassungsnorm vom Verfassungsgeber<br />

selbst entschieden worden. Andere Interessen als diejenigen des Moorschutzes dürfe<br />

der Bundesrat bei der Bezeichnung der Moorlandschaften daher nicht berücksichtigen.<br />

"Keinesfalls aber", so das BJ weiter, "besteht die Möglichkeit, trotz Vorhandenseins der<br />

objektiv geforderten Kriterien von einer Bezeichnung abzusehen, nur weil beispielsweise<br />

für ein zu bezeichnendes Gebiet eine andere, durch die Verfassungsbestimmung ausgeschlossene<br />

Nutzung vorgesehen oder momentan situationsbedingt ist. Der Schutz von<br />

Art. 24 sexies Abs. 5 aBV gilt aufgrund der direkten Anwendbarkeit und Wirkung der Verfassungsbestimmung<br />

nicht erst für die im Sinne von Art. 18a Abs. 1 NHG bereits bezeichneten<br />

Gebiete, sondern für alle Gebiete, welche die objektiven Kriterien erfüllen<br />

und dementsprechend bezeichnet werden müssen" (BJ, Ziff. III/2.b).<br />

Beweis: Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 30. Oktober 1996<br />

und Ergänzung vom 26. März 1997 Beilage 7<br />

7. Obwohl die für die definitive Unterschutzstellung des Objekts Nr. 268 "Grimsel" erforderlichen<br />

Grundlagen also vorlagen, verschob der Bundesrat den Inventarisierungsentscheid<br />

über das Moorlandschaftsobjekt Nr. 268 "Grimsel" mit Beschluss vom<br />

18. Dezember 1996 erneut. Er beauftragte statt dessen das EDI, das EJPD und das EVED<br />

mit der Prüfung, ob im Fall Grimsel ein zentrales Landesinteresse dem Moorschutz entgegenstehe.<br />

Im Übrigen fügte der Bundesrat diesem Prüfungsauftrag die Klammerbemerkung<br />

an, dass "der einschlägige Verfassungsartikel grundsätzlich keine Güterabwägung<br />

zwischen Energieversorgung und Landschaftsschutz zulässt".<br />

7.1 Mit Rechtsgutachten vom 10. Januar 1997 (publiziert in URP 1997, S. 74 ff.), erstellt<br />

wiederum im Auftrag des Grimselvereins, nahm Prof. Kölz noch vor dem Bund zu<br />

dieser Frage Stellung. Er verneinte das Vorliegen eines den Moorschutz überwiegenden<br />

zentralen Landesinteresses klar. Die Bundesverfassung enthält gemäss<br />

Prof. Kölz keine der Anwendung von Art. 24 sexies Abs. 5 aBV entgegenstehenden<br />

Bestimmungen.<br />

Abgesehen von Notstandssituationen gebe es daher keine Möglichkeit, die Wirksamkeit<br />

des Moorschutzartikels in Frage zu stellen. Von einem Staatsnotstand<br />

könne vorliegend jedoch keine Rede sein: Die Lage der Versorgung mit elektrischer<br />

Energie sei in der Schweiz weit davon entfernt, unter Anrufung eines "zentralen<br />

Landesinteresses" die Anwendung von Notrecht mit dem Ziel einer teilweisen<br />

Ausserkraftsetzung des Moorschutzartikels durch die Bundesbehörden zu rechtfertigen.<br />

7.2 Das BJ schloss sich danach in seinem ergänzenden Gutachten vom 26. März 1997<br />

der Rechtsauffassung von Prof. Kölz an. Im Falle gegensätzlicher, nicht vereinbarer<br />

Interessen gehe das in der lex specialis von Art. 24 sexies Abs. 5 aBV statuierte Moorschutzgebot<br />

vor (vgl. Ziff. 1.1 des ergänzenden Gutachtens). "Gewichtige" resp.<br />

9


"zentrale Landesinteressen" könnten sich ohnehin nur auf Umstände beziehen, in<br />

denen praktisch die Existenz des Landes oder die Erfüllung zentraler, für weite<br />

Kreise der Bevölkerung existenziell wichtiger Funktionen oder Aufgaben des Staates<br />

auf dem Spiel stünden. Für eine Relativierung des Moorschutzes mit dem Hinweis<br />

auf entgegenstehende "zentrale Landesinteressen" werde damit eine eigentliche<br />

Notsituation vorausgesetzt, auf die der Staat nur mit Notrecht adäquat reagieren<br />

kann (vgl. Ziff. 1.2 f. des ergänzenden Gutachtens). Mit Bezug auf die ausreichende<br />

Versorgung des Landes mit Energie führte das BJ aus, dass eine solche<br />

Notsituation allenfalls dann bestünde, wenn die Energieversorgung ernsthaft gefährdet<br />

wäre und überhaupt keine tauglichen Alternativen zum Bau des Grimsel-<br />

Projekts innert nützlicher Frist und unter Einhaltung der normalen Verfahren realisiert<br />

werden könnten, d.h. wenn unter Berücksichtigung der möglichen Energielieferungen<br />

aus dem Ausland in naher Zukunft mit dem Zusammenbruch der Energieversorgung<br />

und entsprechend schwerwiegenden Folgen für die ganze Bevölkerung<br />

gerechnet werden müsste. Durch das Veränderungsverbot des Moorschutzartikels<br />

werde jedoch nur ein flächenmässig kleines Gebiet tangiert, so dass die<br />

Möglichkeiten für die Energiegewinnung gesamtschweizerisch gesehen kaum<br />

übermässig beeinträchtigt würden, und abgesehen davon gäbe es nebst Wasserkraftwerken<br />

noch andere technische Möglichkeiten der Energieerzeugung. Eine<br />

Notsituation, welche eine Durchbrechung der Verfassung begründen könnte, sei<br />

daher weder tatsächlich gegeben noch imminent (vgl. Ziff. 1.3.2 des ergänzenden<br />

Gutachtens).<br />

Beweis: Rechtsgutachten Prof. Kölz vom 10. Januar 1997 Beilage 8<br />

Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 30. Oktober 1996<br />

und Ergänzung vom 26. März 1997 Beilage 7<br />

8. Ungeachtet dieser eindeutigen Rechtsgutachten kam der Bundesrat seiner Vollzugspflicht<br />

auch in der Folge nicht nach. Hingegen erliess er am 16. Juni 1997 den Beschluss,<br />

das Verfahren über die Aufnahme des Objekts Nr. 268 "Grimsel" in das Bundesinventar<br />

der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung zu sistieren<br />

und den Entscheid erneut aufzuschieben. Dies sollte solange gelten, bis glaubhaft<br />

gemacht wird, dass entweder die Nutzung der Grimsel aufgrund veränderter Rahmenbedingungen<br />

notwendig ist, um eine absehbare grosse Lücke in der Energieversorgung<br />

ab dem Jahr 2015 zu schliessen, oder dass eine solche Situation nicht eintreten wird. In<br />

der Zwischenzeit habe sich der Schutz des Objekts Nr. 268 "Grimsel" nach Art. 29 Abs. 1<br />

lit. c NHV sowie nach den Art. 7-9 der Moorlandschaftsverordnung zu richten.<br />

9. In der Stellungnahme zur Motion Teuscher betreffend definitiver Aufnahme der Moorlandschaft<br />

Grimsel ins Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit<br />

und nationaler Bedeutung führte der Bundesrat am 13. März 2000 aus, der Entscheid der<br />

KWO vom 14. Dezember 1999, auf Grimsel West zu verzichten und stattdessen ein Projekt<br />

zur Erhöhung der bisherigen Staumauer um etwa 20 m auszuarbeiten, habe die<br />

Ausgangslage für den bundesrätlichen Entscheid über die definitive Aufnahme des Objekts<br />

Nr. 268 "Grimsel" ins Moorlandschaftsinventar entscheidend verändert. Die nationale<br />

Bedeutung der Moorlandschaft sei unbestritten. Der Bundesrat wolle mit der definitiven<br />

Festlegung des Perimeters allerdings zuwarten, bis ein rechtskräftiger Entscheid zu<br />

einem allfälligen neuen Projekt der KWO vorliege.<br />

10


Beweis:<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 13. März 2000 zur Motion Teuscher<br />

Beilage 9<br />

10. In der Folge beauftragte der Grimselverein Dr. Peter Keller mit der Ausarbeitung eines<br />

weiteren Rechtsgutachtens. Dr. Keller hatte sich dabei zu den Fragen zu äussern, ob eine<br />

Verkleinerung der Moorlandschaft Grimsel entsprechend den Ausbauplänen der KWO<br />

rechtlich zulässig sei, nach welchen Kriterien, durch wen und um wie viel der Moorlandschaftsperimeter<br />

verändert werden dürfe, ob die KWO für ihr Ausbauprojekt ein nationales<br />

Interesse geltend machen könne, und wie die vom BLN-Schutz geforderte Interessenabwägung<br />

in der aktuellen Situation aussehe. Dr. Keller kam in seinem Gutachten<br />

vom 2. Juli 2002 (publiziert in URP 2002, S. 749 ff.) zu folgenden Schlüssen:<br />

"Gemäss dem vom Bundesrat bezeichneten Perimeter, der zur Umschreibung der Moorlandschaft<br />

Grimsel in Anhang 3 zur Moorlandschaftsverordnung gehört, bildet das nördliche<br />

Ufer des Grimselsees die südliche Begrenzung der Moorlandschaft Grimsel. Diese<br />

Grenzziehung drängte sich nicht nur auf, weil sich die Moore gemäss den Feststellungen<br />

des EDI/BUWAL bis hinunter zur Wasserfläche des Grimselsees ausdehnen. Auch der Arvenwald,<br />

der nach Anhang 3 zur Moorlandschaftsverordnung neben den Moorbereichen<br />

ebenfalls besonders erhaltenswert ist, zieht sich zumindest an einzelnen Stellen bis zum<br />

Ufer des Grimselsees. Die Grenzziehung am Seeufer ergibt sich jedoch nicht nur aus den<br />

genannten Schutzanliegen, sondern auch aufgrund des Bedürfnisses nach einer klaren<br />

und im Gelände deutlich ersichtlichen Perimeterfestlegung, die jeweils am ehesten<br />

nachvollziehbar ist, wenn sie sich an natürliche Grenzen wie den Sichthorizont, Waldränder,<br />

Flüsse, Seen oder Felswände hält (Vorrang natürlicher Grenzen)" (Keller, Ziff. 2.1).<br />

"Nach Art. 23b Abs. 3 NHG bezeichnet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden<br />

Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer<br />

Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. (...) Entscheidend<br />

für den künftigen (definitiven) Schutz der Moorlandschaft Grimsel ist der Umstand,<br />

dass der Gesetzestext eine Berücksichtigung von Besiedlung und Nutzung ausschliesslich<br />

für bereits bestehende menschliche Eingriffe vorsieht, nicht aber eine Berücksichtigung<br />

der künftigen Besiedlung und Nutzung. Dem Bundesrat ist es daher von Gesetzes<br />

wegen verwehrt, dem Ausbauprojekt KWO plus, das noch nicht verwirklicht, sondern erst<br />

geplant ist, bei der endgültigen Unterschutzstellung der Moorlandschaft Grimsel Rechnung<br />

zu tragen. Der Bundesrat wird damit die definitiven Grenzen der Moorlandschaft<br />

Grimsel aufgrund der Erfordernisse festlegen müssen, welche sich aus deren besonderer<br />

Schönheit und deren nationaler Bedeutung ergeben (Art. 23b Abs. 3 NHG). Aufgrund<br />

des Umstands, dass die für die Moorlandschaft Grimsel charakteristischen Moore und<br />

Arven zumindest zum Teil bis ans Ufer des Grimselsees reichen, aufgrund des weiteren<br />

Umstands, dass das Seeufer sich als natürliche und damit auch deutlich sichtbare Abgrenzung<br />

der Moorlandschaft geradezu aufdrängt (Vorrang natürlicher Grenzen), und<br />

weil schliesslich keine andere gesetzmässige Möglichkeit der Abgrenzung ersichtlich ist,<br />

wird der Bundesrat die definitive südliche Grenze der Moorlandschaft Grimsel gar nicht<br />

anders festlegen können als entlang des heutigen Ufers des Grimselsees. (...) Eine andere<br />

Grenze als das heutige Seeufer kommt nicht in Betracht" (Keller, Ziff. 2.2.2).<br />

11


"Bei der definitiven Festlegung der Grenze der Moorlandschaft Grimsel kann damit weder<br />

durch den Bundesrat noch durch den Kanton Bern ein Spielraum für die Realisierung<br />

der zweiten Etappe des Ausbauprojekts KWO plus geschaffen werden" (Keller, Ziff. 2.2.2).<br />

"Aus Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG ergibt sich, dass in Moorlandschaften der Unterhalt und<br />

die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig sind, nicht jedoch die<br />

Erweiterung, die Zweckänderung oder der Wiederaufbau von bestehenden Bauten und<br />

Anlagen. Für letztere schreibt Art. 5 Abs. 2 lit. d der Moorlandschaftsverordnung nämlich<br />

einen strengen Massstab vor: Entsprechende Vorhaben müssen nationale Bedeutung<br />

haben sowie unmittelbar standortgebunden sein und dürfen zudem den Schutzzielen<br />

nicht widersprechen. Die zweite Etappe des Ausbauprojekts KWO plus erfüllt zumindest<br />

diese dritte Voraussetzung nicht: Indem sie faktisch zu einer erheblichen Verkleinerung<br />

der Moorlandschaft Grimsel führt, ist sie mit den Schutzzielen nicht vereinbar. Es braucht<br />

deshalb in diesem Zusammenhang nicht näher geprüft zu werden, ob das Vorhaben allenfalls<br />

nationale Bedeutung hat und unmittelbar standortgebunden ist" (Keller, Ziff.<br />

2.2.3).<br />

"Das „ebenfalls nationale Interesse“ [im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG] an der Erhöhung<br />

der Staumauern am Grimselsee im Rahmen der zweiten Etappe des Ausbauprojekts<br />

KWO plus könnte nur bejaht werden, wenn ohne die geplante Steigerung der Winterproduktion<br />

an der Grimsel in nächster Zukunft Engpässe in der regionalen oder nationalen<br />

Energieversorgung zu erwarten wären und gleichzeitig keine Alternative für die Verwirklichung<br />

eines ähnlichen Projekts ausserhalb von Landschaften von nationaler Bedeutung<br />

vorliegen würde. Aufgrund des aktuellen Standes der Abklärungen im Rahmen des<br />

Konfliktlösungsdialogs zum Ausbauprojekt KWO plus dürften sich in nächster Zukunft<br />

jedoch weder auf regionaler noch auf nationaler Ebene Engpässe in der Energieversorgung<br />

einstellen. Eine solche Situation müsste sich erst noch ergeben und es müsste<br />

auch ein entsprechender Nachweis erbracht werden, ebenso wie ein Nachweis für das<br />

Fehlen von landschaftsverträglicheren Alternativen. Für den Fall, dass ein nationales Interesse<br />

an der Verwirklichung der zweiten Etappe des Ausbauprojekts KWO plus nachgewiesen<br />

werden kann, verlangt Art. 6 Abs. 2 NHG zusätzlich nach einer Interessenabwägung,<br />

in der sich das nationale Interesse an der Projektrealisierung als gewichtiger erweist<br />

als das nationale Interesse am Schutz der Grimsellandschaft. Diese Interessenabwägung<br />

darf jedoch bezüglich der Moorlandschaft Grimsel gar nicht mehr durchgeführt<br />

werden, da sie nach Art. 78 Abs. 5 BV bereits zu Gunsten des Landschaftsschutzes entschieden<br />

ist. Der Vorrang des Schutzes der Moorlandschaft Grimsel wirkt sich damit faktisch<br />

auch zu Gunsten des Schutzes der übrigen Ufer des Grimselsees aus" (Keller, Ziff.<br />

3.2.2 f.).<br />

Beweis: Rechtsgutachten Dr. Keller vom 2. Juli 2002 Beilage 10<br />

11. Als Reaktion auf das Gutachten Keller beauftragte die KWO Dr. Fritz Kilchenmann damit,<br />

die rechtlichen Aspekte für die Perimeterabgrenzung der Moorlandschaft Grimsel aus<br />

seiner Sicht darzulegen und zum Gutachten Keller Stellung zu nehmen. Dr. Kilchenmann<br />

erstattete sein Gutachten am 7. Februar 2003 und kam darin zum Schluss, dass bei der<br />

Bestimmung der Lage einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung die künftige Nutzung<br />

namentlich im Randbereich von Moorlandschaften berücksichtigt werden dürfe.<br />

Die Stauseevergrösserung sei zudem mit dem BLN-Objekt und dessen Schutzziel kom-<br />

12


patibel. Die KWO habe einen verfassungsrechtlichen, durch die Eigentumsgarantie und<br />

das Verhältnismässigkeitsprinzip begründeten Anspruch auf die Anhebung des Moorlandschaftsperimeters<br />

und die Zulassung des Vorhabens im BLN-Objekt (Kilchenmann,<br />

S. 26 f.). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Kilchenmann zwischen<br />

1995 und 2010 dem Verwaltungsrat der BKW FMB Energie AG angehörte, bzw. diesen<br />

zeitweise gar präsidierte. Die BKW FMB Energie AG hielt damals und hält immer noch<br />

eine Beteiligung von 50 % an der KWO.<br />

Mit Datum vom 9. Mai 2003 nahm Rechtsanwalt Tobias Winzeler zu Handen der Umweltschutzorganisationen<br />

Stellung zum Gutachten Kilchenmann. Er gelangte dabei zum<br />

Schluss, dass die Ausführungen im Gutachten Kilchenmann nicht haltbar sind.<br />

Beweis: Rechtsgutachten Dr. Kilchenmann vom 7. Februar 2003 Beilage 3 der KWO<br />

Übersicht über die früheren Verwaltungsräte der BKW FMB Energie<br />

AG Beilage 25<br />

Auszug aus der Homepage der BKW FMB Energie AG Beilage 26<br />

Stellungnahme RA Winzeler vom 9. Mai 2003 Beilage 27<br />

12. Mit Entscheid vom 25. Februar 2004 nahm der Bundesrat das bis anhin nur provisorisch<br />

unter Schutz gestellte Moorlandschaft-Objekt Nr. 268 "Grimsel" in die Liste der Moorlandschaften<br />

von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung auf (vgl. Anhang<br />

1 zur Moorlandschaftsverordnung). Gleichzeitig verkleinerte der Bundesrat jedoch<br />

den Schutzperimeter des Objekts Nr. 268 "Grimsel", welcher bisher entlang des Seeufers<br />

eine nach naturwissenschaftlichen Kriterien gezogene, natürliche, klare und im Gelände<br />

deutlich ersichtliche Grenze fand. Wie in der entsprechenden Medienmitteilung vom 25.<br />

Februar 2004 ganz offen dargelegt wurde, hob der Bundesrat die Perimetergrenze entlang<br />

des Ufers des Grimselsees rein deswegen um 27 Höhenmeter an, um der KWO die<br />

weitere Ausbauplanung zu ermöglichen. Gemäss Medienmitteilung gelte der Moorschutz<br />

für das aus dem bisherigen Perimeter ausgeschlossene Gebiet nicht mehr, so<br />

dass die wichtigste Hürde zur Staumauererhöhung eliminiert sei.<br />

Beweis: Medienmitteilung des UVEK vom 25. Februar 2004 Beilage 11<br />

Perimeter Objekt Nr. 268 "Grimsel" Beilage 12<br />

13. Am 17. Oktober 2005 gab die KWO ein Baugesuch für die Sanierung und Erhöhung der<br />

Staumauern des Grimselsees ein, wogegen unter anderen auch die heutigen Beschwerdeführer<br />

Einsprache erhoben. Der Strassenplan für die zur Verwirklichung des Projektes<br />

notwendige Verlegung der Grimselstrasse wurde vom Regierungsrat am 14. März 2007<br />

genehmigt. Gleichzeitig erteilte das Wasserwirtschaftsamt (WWA) dem Projekt zur Vergrösserung<br />

des Grimselsees die Bewilligung mittels Gesamtbauentscheid. Die Baubewilligung<br />

und die Strassenplangenehmigung wurden dabei voneinander abhängig gemacht<br />

(vgl. Ziff. C/1 des Gesamtbauentscheides). Das Verwaltungsgericht hob den Gesamtbauentscheid<br />

in der Folge jedoch auf, und das Bundesgericht schützte den Entscheid<br />

des Verwaltungsgerichts.<br />

13.1 Das WWA verneinte in Ziff. C/4 eine offensichtliche Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit<br />

der bundesrätlichen Abgrenzung des Moorlandschaftsperimeters. Für<br />

13


den Zustand des Brienzersees werde es, so das WWA weiter, als eher unwahrscheinlich<br />

betrachtet, dass dieser durch das Projekt wesentlich beeinflusst oder<br />

sogar aus dem Gleichgewicht gebracht werden könne (Ziff. C/7.2 des Gesamtbauentscheides).<br />

Ferner bejahte das WWA in Ziff. C/10 das Vorliegen von "mindestens<br />

zwei Interessen von nationaler Bedeutung", die gegenüber dem Interesse an einer<br />

ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts gleich- oder höherwertig seien, nämlich<br />

(1.) dasjenige an einer Erhöhung der Produktion von erneuerbarer Energie, der<br />

Steigerung der Effizienz der Energienutzung und der Verbesserung der Versorgungssicherheit<br />

des Landes durch eine grössere Flexibilität des schweizerischen<br />

Stromangebots und (2.) dasjenige an einem wirksamen Hochwasserschutz. Die Ersatzmassnahmen<br />

seien angemessen und verhältnismässig (Ziff. C/11.12 des Gesamtbauentscheides),<br />

und die nationalen, regionalwirtschaftlichen und privaten Interessen<br />

würden zusammen die gewichtigen entgegenstehenden, vom Vorhaben<br />

betroffenen Interessen überwiegen (Ziff. C/12 des Gesamtbauentscheides).<br />

13.2 Mit Urteil vom 3. April 2008 gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass<br />

das Projekt nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern im Konzessionsverfahren<br />

zu beurteilen sei. Das Kraftwerk Grimsel 1 (Maschinengruppe Grimsel) müsse dabei<br />

konzessionsrechtlich umfassend neu beurteilt werden. Dies bedeute insbesondere,<br />

dass die Vorschriften von Art. 29 ff. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer<br />

(GSchG, SR 814.20) und Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF,<br />

SR 923.0) einzuhalten seien und dass der Anwendung des neuen Rechts keine<br />

wohlerworbenen Rechte der KWO entgegenstünden (vgl. E. 8.3 und 9.1 des Verwaltungsgerichtsurteils).<br />

Auf die weiteren Rügen der Umweltschutzorganisationen<br />

brauchte das Verwaltungsgericht daher nicht einzugehen (vgl. E. 10 des Verwaltungsgerichtsurteils).<br />

13.3 Eine dagegen von der KWO erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

wies das Bundesgericht ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_207/2008<br />

vom 20. Februar 2009).<br />

Beweis:<br />

Gesamtbauentscheid des Wasserwirtschaftsamtes vom 14. März<br />

2007 Beilage 14<br />

Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. April 2008 (22974-22977U) Beilage 15<br />

14. Am 9. März 2011 wurde das vorliegend zu beurteilende Konzessionsprojekt "Vergrösserung<br />

Grimselsee" mit Technischem Bericht, Plänen, Umweltverträglichkeitsbericht sowie<br />

Schutz- und Nutzungsplanung öffentlich aufgelegt.<br />

14.1 Gemäss Technischem Bericht (S. 3) besteht der Nutzen des Konzessionsprojekts in<br />

energiewirtschaftlicher Hinsicht namentlich in einer Erhöhung des Winteranteils<br />

der Stromproduktion von heute 43 % auf rund 55 %. Allerdings wird mit der Vergrösserung<br />

des Grimselsees kein zusätzliches Wasser gefasst. Somit ändert sich<br />

nichts an der Gesamtjahresmenge des in Innertkirchen in die Aare eingeleiteten<br />

Wassers. Zu erwarten ist, dass in den Monaten Mai – September rund 75 Mio. m 3<br />

weniger Wasser via KWO Kraftwerke in Innertkirchen in die Aare gelangen. Dieses<br />

Wasser wird in die Wintermonate verlagert und in der Zeit zwischen Oktober bis<br />

April turbiniert und der Aare zugeführt (Technischer Bericht, S. 20). Unter wasser-<br />

14


aulichen Aspekten wird im Technischen Bericht (S. 4) darauf hingewiesen, dass<br />

sich die Hochwasserrückhaltung mit der Seenvergrösserung weiter verbessern<br />

werde.<br />

14.2 Der UVB basiert auf dem Baugesuch von 2005. Zusatzabklärungen wurden insbesondere<br />

hinsichtlich allfälliger Auswirkungen auf den Brienzersee vorgenommen<br />

(UVB, Band 1, S. 2). Das Projekt bewirkt einen Einstau von 0.87 km 2 Fläche mit seltenen<br />

und/oder geschützten Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren<br />

(UVB, Band 1, S. 12). Gemäss UVB können die Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />

aufgrund des Höherstaus in der Gesamtbewertung als nicht erheblich beurteilt<br />

werden: Das Projekt bringe keine ästhetische Verschlechterung und sei somit<br />

landschaftsverträglich (UVB, Band 1, S. 14). Diese Ausführungen stehen jedoch in<br />

krassem Gegensatz zu den Ergebnissen der Begutachtungen durch die ENHK vom<br />

16. August 2006 und vom 20. Juni 2011 (vgl. oben, Ziff. III/3) sowie zur Stellungnahme<br />

des BAFU vom 27. Juni 2011 (vgl. unten, Ziff. III/15), die das Vorhaben<br />

übereinstimmend und eindeutig als schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-<br />

Objekts beurteilten.<br />

14.3 Gemäss UVB (Band 2, S. 10 ff.) sind vom Projekt das BLN-Gebiet Nr. 1507 "Berner<br />

Hochalpen", das kantonale Naturschutzgebiet Nr. 5 "Grimsel", das Flachmoor von<br />

regionaler Bedeutung Nr. 10882 "Mederlouwenen" und das Waldnaturschutzinventar-Objekt<br />

Nr. 78216 "Mederlouwenen" (Arvenwald) unmittelbar betroffen. Die<br />

Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" gemäss bundesrätlicher Grenzziehung vom 25.<br />

Februar 2004 und das Flachmoor von nationaler Bedeutung Nr. 245 "Mederlouwenen"<br />

liegen leicht höher als das Stauziel. Unterhalb des Stauziels kommen verschiedene<br />

Rote Liste-Arten vor wie Drosera rotundifolia und Drosera anglica, Salix<br />

x hegetschweileri, verschiedene Moose und diverse Tagfalter, dazu aber beispielsweise<br />

auch die geschützte rote Waldameise, der Grasfrosch und seltene (Lauf-<br />

)Käfer (UVB, Band 2, S. 17 ff.).<br />

Im UVB (Band 2, S. 4) wird sodann angegeben, durch Vermeidung von Wasserverlusten<br />

entstehe ein jährlicher Energiegewinn von 20 GWh. Diese so genannte<br />

"Vermeidung von Wasserverlusten" bezieht sich auf die Verringerung von Überläufen<br />

bei hohem Wasseranfall im Aaretal im Frühsommer. Diese Mehrproduktion<br />

kann somit nicht der Grimselsee-Vergrösserung zugeschrieben werden, sondern<br />

der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Triebwassersystems durch die durchgängige<br />

Verdoppelung der Triebwasserwege zwischen Grimselsee und Innertkirchen<br />

im Rahmen des Tandem-Projektes. Richtigerweise ist daher festzustellen, dass mit<br />

dem vorliegenden Projekt keine Mehrproduktion stattfindet, wie dies im Technischen<br />

Bericht (Kap. 4.5, S. 21) auch deutlich ausgedrückt wird: "Die Menge der<br />

produzierten Energie bleibt über das ganze Jahr betrachtet (...) unverändert (...)".<br />

14.4 Die Landschaft rund um den Grimselsee weist gemäss UVB insgesamt eine hohe<br />

bis sehr hohe Landschaftsqualität auf. Der sehr hohe Schutzwürdigkeitsgrad der<br />

gesamten Landschaft ist demnach bereits durch verschiedene Inventare gegeben,<br />

insbesondere durch den Einbezug in das BLN-Gebiet Nr. 1507 "Berner Hochalpen"<br />

(UVB, Band 3, S. 32). Aufgrund der Projektauswirkungen verbleiben gemäss UVB<br />

15


(Band 3, S. 45) – trotz vorgesehener Massnahmen – landschaftsästhetische Auswirkungen<br />

aufgrund des vergrösserten Einstaubandes entlang des Seeufers, aufgrund<br />

der Reduktion des Gletschervorfeldes und aufgrund des Verlustes von ca. 50 Arven.<br />

Aufgrund der Bewertung der einzelnen Räume und Elemente kommt der UVB<br />

(Band 3, S. 40) – anders als die ENHK – zum Schluss, dass von einer im rechtlichen<br />

Sinne ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts Nr. 1507 "Berner Hochalpen"<br />

gesprochen werden könne, da keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gesamtobjekts<br />

oder der einzelnen Schlüsselelemente erfolge. Gleichzeitig wird auf S. 43<br />

allerdings ausgeführt, dass die Landschaftsbildqualität im Bereich des Gletschervorfeldes<br />

eine starke Abwertung erfahren werde.<br />

14.5 Zur Problematik der Brienzersee-Trübung wird im Band 5 des UVB Stellung bezogen.<br />

Dies, nachdem das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft mit Schreiben<br />

vom 1. Juni 2006 festgestellt hatte, dass dieser Aspekt im Pflichtenheft vollständig<br />

fehlte, und dass die zusammen durch die beiden Projekte Staumauererhöhung<br />

und Aufwertung Innertkirchen 1 verursachte Veränderung der Hydrologie<br />

der Aare und deren Auswirkungen auf die Bioproduktion im Brienzersee zwingend<br />

untersucht werden müsse. Wie dem Bericht Limnex vom 5. Oktober 2006 zu entnehmen<br />

ist, hat die Schwebstoff-Fracht der Aare im Winter gegenüber dem Zustand<br />

um 1920 (vor dem Bau der Kraftwerks-Anlagen und vor der Eutrophierung)<br />

um ca. 11'000 t zugenommen, was etwa einer Verdreifachung des Schwebstoff-<br />

Eintrages im Winterhalbjahr entspricht. Die mittlere euphotische Tiefe (also die für<br />

die Algenproduktion ausreichend mit Licht versorgte Wasserschicht) im Winter, die<br />

um 1920 noch über 30 m betrug, hat heute auf knapp unter 20 m abgenommen.<br />

Die kraftwerksbedingt erhöhte Trübung im Winter kann sich gemäss der Limnex-<br />

Studie bis in den April hinein hemmend auf die Frühjahrs-Entwicklung der Algen<br />

auswirken und auch die Entwicklung des Zooplanktons entsprechend verzögern.<br />

Daphnien und Felchen, welche auf zusätzliche Störungen am anfälligsten reagieren,<br />

könnten im äussersten Fall in ihrem Bestand gefährdet werden (Limnex 2006,<br />

S. 3 f.). Durch die geplante Vergrösserung des Grimselsees und die damit verbundene<br />

zusätzliche Verlagerung des Abflusses vom Sommer- ins Winterhalbjahr<br />

würde nun die mittlere euphotische Tiefe nochmals um ca. 2.5 m oder ca. 13 %<br />

abnehmen. Es kann gemäss Limnex (2006, S. 5) zumindest nicht stichhaltig begründet<br />

werden, warum sich die ungünstigeren Startbedingungen für die Primärproduktion<br />

im Frühjahr nicht nachteilig auf die Entwicklung des Zooplanktons<br />

(insbesondere der Daphnien) und damit auf die Nahrungsgrundlage der Felchen<br />

auswirken sollten. Die biologischen Auswirkungen des Projektes seien jedenfalls<br />

noch nicht endgültig abzuschätzen (Limnex 2006, S. 34). Aufgrund dieser Erkenntnisse<br />

kam auch das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft in seiner Stellungnahme<br />

vom 30. Oktober 2006 zum Schluss, dass die Projektauswirkungen der<br />

Staumauererhöhung in den Wintermonaten nicht zu vernachlässigen seien, zumal<br />

die veränderten Abflussverhältnisse zu einer messbaren Erhöhung der Seetrübung<br />

und damit zu einer nochmals verringerten Bio-Produktion während dieser Zeit und<br />

eventuell auch im Frühling führten. Über die Auswirkungen der für die Bauarbeiten<br />

notwendigen Totalentleerung des Grimselsees auf die Fischbestände des Brienzersees<br />

werden im UVB im Übrigen – soweit ersichtlich – keine Aussagen getroffen.<br />

16


Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (vgl. oben, Ziff. III/13) reichten die<br />

Umweltschutzorganisationen eine Stellungnahme von Dr. sc. nat. ETH Pius Stadelmann<br />

vom 21. Dezember 2006 ein, worin Dr. Stadelmann den Bericht "Brienzersee:<br />

Ökosystem unter der Lupe" des BVE (2006) analysierte. Dr. Stadelmann gelangte<br />

dabei zum Schluss, dass "der Brienzersee vor dem Bau der Grimselwerke im<br />

Winter von November bis März klar war (...), in dieser klaren Phase das Licht bis<br />

mindestens 40 m Tiefe eindrang und die Algen dank besserer Lichtverhältnisse die<br />

Winterphase gut überleben konnten. (...) Im Winter ist für die Algen Licht limitierend<br />

und nicht Phosphor. In dieser Jahreszeit werden die Algen bis auf die grösste<br />

Tiefe von 172 m transportiert und können über die Photosynthese nur überleben,<br />

wenn Licht genügend tief eindringen kann. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Gegenwärtig<br />

stellt man einen Zusammenbruch der Fischbestände fest, was auf eine<br />

Störung der Produktion von Biomassen hinweist. Statt wie früher 3'000 Tonnen<br />

gelangen heute jährlich 14'000 Tonnen Schwebestoffe im Winter in den Brienzersee.<br />

Je nach der Turbinierungsrate der KWO ist der Brienzersee im Winter deutlich<br />

trüber als früher und weist eine gut durchlichtete Schicht von nur noch 20 m auf.<br />

Diese zusätzliche Trübung im Winter und die herrschende Zirkulation schränkt die<br />

Möglichkeit zur Photosynthese der Algen massiv ein, es kann sogar zum Zusammenbruch<br />

der Algenpopulation kommen. Da die Algenproduktion pro m 2 Seefläche<br />

nach Abzug der Verluste schon heute am Limit ist, führten zusätzliche Ereignisse<br />

wie die Hochwässer 1999 und 2005 zum völligen Zusammenbruch der Bioproduktion<br />

im See. Im Frühjahr ist jeweils nur noch eine geringe Algenpopulation<br />

vorhanden, sowohl das tierische Plankton als auch die Fische hungern. (...) Es ist also<br />

nicht nur der Phosphorgehalt – wie im Bericht behauptet – sondern auch die<br />

zusätzliche Verminderung der Lichtverhältnisse, die zur Verringerung der Algenproduktion<br />

und zum Zusammenbruch der Nahrungsketten und der Fischbestände<br />

führt. (...) Mit dem geplanten Ausbau der Grimselkraftwerke wird im Winter noch<br />

vermehrt Wasser turbiniert und durch Schwebestoffe die Trübung des Brienzersees<br />

weiter verstärkt werden, was sich zusätzlich auf das pflanzliche und tierische<br />

Plankton sowie den Fischbestand negativ auswirken wird."<br />

Die in der Folge von der KWO in Auftrag gegebenen Berichte Finger vom 4. Dezember<br />

2007 (Beilage 6 der KWO) und Limnex vom 29. November 2007 (Beilage 7<br />

der KWO) gelangten zum Ergebnis, dass der Schwebstofftransport in der Aare mit<br />

dem Konzessionsprojekt im Vergleich zum heutigen Zustand zwischen November<br />

und April um ca. 21 % zunehmen und im Sommer und ca. 4 % abnehmen wird. Im<br />

Vergleich zu den Veränderungen, die in der Aare und im Brienzersee seit dem Bau<br />

des Grimselsees stattgefunden haben, seien die vorhergesagten Veränderungen<br />

aber um mehrere Grössenordnungen kleiner. Die Algenproduktion habe aufgrund<br />

der durch die Kraftwerkanlagen eingebrachten Schwebstoffe um ca. 40 % abgenommen,<br />

weshalb die Fischproduktion im Brienzersee deutlich unter dem Niveau<br />

anderer Schweizer Voralpenseen liege (Finger, S. 50 ff.). Für die Felchen würde sich<br />

durch das Konzessionsprojekt das Nahrungsangebot vor allem im März/April<br />

nochmals etwas verschlechtern. Dies würde vor allem die Larven und Jungfische<br />

der kleineren Felchenform (Brienzlig) betreffen, die im Winter schon heute eine<br />

längere Hungerphase durchleben müssen und noch nicht über die Energiereserven<br />

der ausgewachsenen Fische verfügen. Allerdings sei nicht anzunehmen, dass<br />

17


die geringen zusätzlichen Auswirkungen etwas Entscheidendes am nach wie vor<br />

beträchtlichen Bestand und an der erfolgreichen natürlichen Reproduktion des<br />

Brienzlig ändern würden, solange die Daphnien während des Sommers mindestens<br />

in ihrer heutigen Dichte erhalten bleiben (Limnex 2007, S. 3 f.). Im Bericht<br />

Limnex wird sodann auf S. 33 ff. auf die Stellungnahme Stadelmann eingegangen<br />

und ausgeführt, der Brienzersee sei im ursprünglichen Zustand tatsächlich im Winter<br />

und im frühen Frühjahr wesentlich weniger stark getrübt gewesen als heute. Da<br />

früher aber kaum Daphnien (Wasserflöhe) vorgekommen seien – diese seien erst<br />

aufgrund des zunehmenden Nährstoff-Eintrags ab ca. 1950 zum festen Bestandteil<br />

des Zooplanktons geworden (Limnex 2007, S. 12) –, und weil die mittlere jährliche<br />

Algenproduktion heute eher noch höher sei als vor dem Bau der Stauseen, seien<br />

Fischbestand und -produktion im See heute kaum geringer als im natürlichen Zustand.<br />

Die mit dem Konzessionsprojekt einhergehende erhöhte Trübung werde auf<br />

allen Stufen der Nahrungskette nur zu einer vergleichsweise geringen Abnahme<br />

der Produktivität im Frühjahr führen, welche im Sommer wieder teilweise kompensiert<br />

werden könne (Limnex 2007, S. 34 f.).<br />

In seiner Publikation "Trübungen durch Wasserkraftnutzungen beeinträchtigen die<br />

Bioproduktion im Brienzersee" (in: Natur und Mensch, Heft 4/2012, S. 18 ff.) legte<br />

Dr. Stadelmann seine Erkenntnisse nochmals dar. Dabei stellte er klar, dass nach<br />

seiner Auffassung die Trübung des Seewassers durch den Betrieb der Kraftwerke<br />

im Winter die Hauptursache für den Zusammenbruch der Nahrungsketten ist, und<br />

nicht der Phosphormangel. Im ursprünglichen Zustand sei der See auch schon<br />

phosphorarm gewesen. Der benachbarte Thunersee, der von der Gletschertrübe<br />

weniger betroffen ist, aber einen ähnlichen Phosphorgehalt aufweist, habe, wie<br />

Finger in seiner Dissertation festgestellt habe, eine um etwa 45 % höhere Bioproduktion.<br />

Es sei daher auf die Einleitung von Trübstoffen zurückzuführen, dass das<br />

Seeökosystem mit seinen Nahrungsketten beeinträchtigt sei. Eine weitere Verlagerung<br />

des Turbinierens in den Winter werde die Algenproduktion nochmals vermindern<br />

und die Nahrungskette Algen – tierisches Plankton – Fische zusätzlich<br />

stark beeinträchtigen.<br />

14.6 In Band 7 des UVB werden mehrere ökologische und landschaftsästhetische Ersatzmassnahmen<br />

vorgestellt, mit welchen die geplanten Eingriffe in schutzwürdige<br />

Lebensräume kompensiert werden sollen. Diese wurden später noch ergänzt, indem<br />

der hypothetische Ausgangszustand ohne Grimselsee ermittelt und ein ausgebauter<br />

Ersatzmassnahmenkatalog eingereicht wurde (Beilage 8 der KWO vom 8.<br />

Juni 2011).<br />

14.7 Schliesslich wird im Dossier Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) festgestellt, dass<br />

die geplante Vergrösserung des Grimselsees eine neue Wasserentnahmebewilligung<br />

nach Art. 29 GSchG für sechs bestehende Wasserfassungen und damit eine<br />

Neubeurteilung der Restwassersituation im betroffenen Gebiet erfordere. In diesem<br />

Zusammenhang wurde eine SNP im Sinne von Art. 32 lit. c GSchG erarbeitet.<br />

Von den sechs Fassungen sollen im Sinne einer Mehrnutzung fünf Fassungen nicht<br />

und eine nur mit 10 l/s dotiert werden. Die Mehrschutz-Massnahmen umfassen<br />

demgegenüber eine Neudotierung, zwei Höherdotierungen (zusätzlich zur Rest-<br />

18


wassersanierung), einen Nutzungsverzicht und vier Renaturierungen bzw. Auenaufwertungen<br />

an Fliessgewässern im Gadmertal und in der Aareebene (Restwasserbericht,<br />

S. 1 f.).<br />

Beweis: Auszug aus dem Kantonsamtsblatt Bern vom 9. März 2011, S. 278 Beilage 16<br />

Stellungnahme des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft<br />

vom 1. Juni 2006 Beilage 17<br />

Stellungnahme des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft<br />

vom 30. Oktober 2006 Beilage 18<br />

Stellungnahme Dr. Stadelmann vom 21. Dezember 2006 Beilage 13<br />

Publikation Dr. Stadelmann ("Trübungen durch Wasserkraftnutzungen<br />

beeinträchtigen die Bioproduktion im Brienzersee", in: Natur<br />

und Mensch, Heft 4/2012, S. 18 ff.) Beilage 28<br />

Beizug sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens<br />

Edition aus Händen der Vorinstanz<br />

15. Die heutigen Beschwerdeführer reichten gegen das Konzessionsgesuch der KWO am 7.<br />

April 2011 Einsprache ein. Darin legten sie ausführlich dar, weshalb das Konzessionsgesuch<br />

nicht genehmigt werden könne.<br />

Beweis:<br />

Beizug sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens<br />

Edition aus Händen der Vorinstanz<br />

16. Mit Datum vom 30. Juni 2011 beurteilte das Amt für Umweltkoordination und Energie<br />

(AUE) die Umweltverträglichkeit des Konzessionsprojekts. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes<br />

war festzustellen, dass sich eine Erhöhung der Staumauern zwar positiv auf die<br />

Hochwassersicherheit der unterliegenden Gebiete auswirken könnte. Dies sei aber nicht<br />

gesichert, wenn keine Vereinbarungen zwischen der KWO und dem Kanton bestünden,<br />

um das notwendige Retentionsvolumen für den Hochwasserschutz auch tatsächlich bereit<br />

zu halten. Zudem würden sich auch Nachteile für die Hochwassersicherheit ergeben,<br />

weil mehr Geschiebe in der Aare zwischen Grimsel und Innertkirchen liegen bleiben<br />

werde (S. 4).<br />

Sodann werde das Vorhaben geringe zusätzliche Auswirkungen in den Bereichen Fischerei<br />

und Gewässerökologie haben. Zusätzlich getroffen würden insbesondere die Bachforelle,<br />

die bestandesbedrohte Seeforelle im Haslital und allenfalls auch die endemischen<br />

Felchen im Brienzersee (S. 4).<br />

Die Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit wurde mit Rücksicht auf das noch ausstehende<br />

Gutachten der ENHK offen gelassen bzw. der Leitbehörde überlassen. Das Amt<br />

für Gemeinden und Raumordnung konnte dem Vorhaben jedenfalls nur unter Vorbehalt<br />

einer positiven Beurteilung durch die ENHK zustimmen (S. 5). Wie dem entsprechenden<br />

Fachbericht vom 10. Dezember 2010 zu entnehmen ist, bezweifelte das Amt für Gemeinden<br />

und Raumordnung die Aussage im UVB, dass von einer im rechtlichen Sinne<br />

ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts gesprochen werden könne. Diese Frage zu<br />

entscheiden sei jedoch der ENHK vorbehalten. Wie oben (Ziff. III/3.3) ausgeführt, ge-<br />

19


langte die ENHK in der Folge zur Überzeugung, dass das BLN-Objekt eindeutig nicht<br />

ungeschmälert erhalten werden könne, sondern unabhängig von allfälligen Ersatzmassnahmen<br />

schwerwiegend beeinträchtigt werde. Von einer positiven Beurteilung durch die<br />

ENHK kann daher keine Rede sein, so dass festzustellen ist, dass keine Zustimmung des<br />

Amtes für Gemeinden und Raumordnung zum Konzessionsprojekt der KWO vorliegt. Im<br />

erwähnten Fachbericht führte das Amt für Gemeinden und Raumordnung im Übrigen<br />

zum Gletschervorfeld aus, dass die zusätzliche Gletschervorfeldfläche, die aufgrund des<br />

Klimawandels erwartet wird, entgegen den Aussagen im UVB keinen Ersatz für den Verlust<br />

des jetzigen Vorfelds darstelle.<br />

Des Weiteren wurde vom AUE dargelegt, dass das BAFU mit Stellungnahme vom 27. Juni<br />

2011 das Vorhaben als schwerwiegenden Eingriff in besonders schützenswerte Lebensräume<br />

und namentlich in die Landschaft von nationaler Bedeutung "Berner Hochalpen"<br />

(BLN-Objekt Nr. 1507) erachtet habe. Aus der Sicht der Biodiversität könne es nur<br />

unter der Voraussetzung entsprechender, umfassender Ersatzmassnahmen knapp als<br />

umweltverträglich bezeichnet werden. Aus der Sicht der Auswirkungen auf die Landschaft<br />

könne es nur umweltverträglich sein, wenn ein gleichwertiges Interesse von nationaler<br />

Bedeutung geltend gemacht werden könne. Falls diese Voraussetzungen erfüllt<br />

seien, müssten ferner im Hinblick auf eine grösstmögliche Schonung zusätzliche Ersatzmassnahmen<br />

vorgesehen werden (S. 6 f.).<br />

Insgesamt gelangte das AUE zum Schluss, das Vorhaben "Vergrösserung Grimselsee"<br />

stelle einen schwerwiegenden Eingriff in besonders schützenswerte Lebensräume und in<br />

die Landschaft von nationaler Bedeutung "Berner Hochalpen" dar. Eine Beeinträchtigung<br />

der entsprechenden Schutzobjekte sei zulässig, wenn ein ebenso grosses Nutzungsinteresse<br />

von nationaler Bedeutung geltend gemacht und gegenübergestellt werden könne.<br />

Falls die Leitbehörde im Rahmen der qualifizierten Interessenabwägung zu einer positiven<br />

Prüfung der Umweltverträglichkeit gelange und der Erteilung der Konzession zustimme,<br />

dann sei die Konzession unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen (S. 10).<br />

Beweis:<br />

Beizug sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens<br />

Edition aus Händen der Vorinstanz<br />

17. Mit Beschluss vom 5. September 2012 genehmigte der Grosse Rat die von der KWO<br />

nachgesuchte Konzessionsänderung und legte die massgebende Staukote für den Grimselsee<br />

auf 1931.74 m ü. M. fest. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.<br />

IV Materielles<br />

A<br />

Moorlandschaftsschutz (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23b ff. NHG)<br />

1. Die Vorinstanz hat in E. 4.2 zu Recht erkannt, dass das Bundesinventar der Moorlandschaften<br />

eine Verordnung des Bundesrates ist und als solche von den Gerichten und<br />

Verwaltungsbehörden akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzeskonformität<br />

überprüft werden kann (vgl. BGE 138 II 281, E. 5.4; BGE 127 II 184, E. 5.a; Fahrländer,<br />

20


Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 12 zu Art. 18a; Waldmann, Der Schutz von Mooren<br />

und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 152 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches<br />

Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, Rz. 2099; Gutachten Kölz 1995, eingereicht<br />

als Beilage 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Gerichte<br />

und Verwaltungsbehörden einen dem Bundesrat durch Gesetz und Verfassung eingeräumten<br />

Ermessens- und Beurteilungsspielraum zwar zu respektieren, und sie dürfen<br />

nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen. Die kantonalen Behörden<br />

und die Gerichte dürfen die Grenzziehung von Moorlandschaften daher nur korrigieren,<br />

wenn der Bundesrat dabei seinen Beurteilungsspielraum überschritten oder<br />

missbraucht hat. Dieser Spielraum darf allerdings nicht so weit gefasst werden, dass eine<br />

effektive behördliche und gerichtliche Kontrolle nicht mehr möglich ist: Die Gerichte<br />

müssen und dürfen daher prüfen, ob der Bundesrat sich an die gesetzlichen Vorgaben in<br />

Art. 23b NHG gehalten und seinen Beurteilungsspielraum dem Zweck des Gesetzes entsprechend,<br />

im Sinne des verfassungsrechtlichen Moorlandschaftsschutzes, ausgeübt hat<br />

(BGE 138 II 281, E. 5.4; BGE 127 II 184, E. 5.a).<br />

Wie nachfolgend zu zeigen ist, verstösst das Bundesinventar der Moorlandschaften<br />

(bundesrätliche Festlegung des Perimeters der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" vom<br />

25. Februar 2004) eindeutig gegen Bundesrecht. Der Bundesrat hätte den Perimeter der<br />

Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" gegenüber dem Perimeter der mit Verordnung vom 1.<br />

Mai 1996 provisorisch geschützten Moorlandschaft nicht verkleinern dürfen. Es kann daher<br />

kein Zweifel daran bestehen, dass der Perimeter zwingend in der Weise erweitert<br />

werden muss, dass sich die Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" bis hinunter zum heutigen<br />

Ufer des Grimselsees erstreckt. Da die Überflutung eines Teils der Moorlandschaft Nr.<br />

268 "Grimsel" ganz offensichtlich nicht schutzzielverträglich ist, steht das Moorlandschaftsschutzrecht<br />

damit einer Vergrösserung des Grimselsees klar entgegen.<br />

2. Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer<br />

Bedeutung sind durch die Bundesverfassung streng geschützt. Es dürfen darin weder<br />

Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind<br />

die Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der<br />

Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). In gleicher Weise schützte<br />

auch der am 6. Dezember 1987 in die alte Bundesverfassung aufgenommene Art. 24 sexies<br />

Abs. 5 die Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler<br />

Bedeutung.<br />

Damit geniessen die Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler<br />

Bedeutung einen unmittelbaren Schutz durch die Verfassung (BGE 127 II 184, E.<br />

5.b.aa; BGE 123 II 248, E. 3.a.aa). Weder der Bundesrat noch die seine Anordnungen<br />

überprüfenden Gerichts- und Verwaltungsinstanzen können daher frei bestimmen, was<br />

ein Moor oder eine Moorlandschaft ist und wann einem Objekt nationale Bedeutung<br />

und besondere Schönheit zukommt. Bei der Bestimmung der Schutzobjekte hat daher<br />

nach Waldmann (a.a.O., S. 155) auch der Bundesrat zwingend den durch unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe vorgegebenen Rahmen der Verfassung und des NHG zu beachten. Der<br />

Bundesrat darf sich somit bei der Bezeichnung und Abgrenzung der Moorlandschaften<br />

von keinen sachfremden Überlegungen leiten lassen. Insbesondere darf die Qualifikation<br />

eines Gebiets als Moorlandschaft nicht von einer Interessenabwägung abhängig ge-<br />

21


macht werden, welche entgegenstehende Nutzungsinteressen mitberücksichtigt (vgl.<br />

BGE 127 II 184, E. 5.b.aa; Ziff. III/2 des Gutachtens BJ, eingereicht als Beilage 7, sowie die<br />

als Beilagen 4 und 8 eingereichten Gutachten Kölz). Im kürzlich ergangenen Entscheid<br />

"Zürcher Oberlandautobahn" (Urteil des Bundesgerichts 1C_71/2011 vom 12. Juni 2012<br />

= BGE 138 II 281) bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung,<br />

indem es in E. 5.6.2 und 5.6.5 klar stellte, dass die Interessen des Strassenbaus kein zulässiges<br />

Kriterium für die Festlegung des Perimeters darstellen und daher bei der Abgrenzung<br />

einer Moorlandschaft nicht berücksichtigt werden dürfen.<br />

3. Die Bundesverfassung selbst bietet keine genaueren Anhaltspunkte für die Abgrenzung<br />

der geschützten Moorlandschaften. Demgegenüber definiert Art. 23b NHG den Begriff<br />

der Moorlandschaft und konkretisiert deren Abgrenzung. Eine Moorlandschaft ist laut<br />

Art. 23b Abs. 1 NHG eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe<br />

Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller<br />

oder geschichtlicher Beziehung. Gemäss Art. 23b Abs. 2 NHG ist eine Moorlandschaft<br />

von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie in ihrer Art<br />

einmalig ist oder in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten<br />

gehört. Nach Art. 23b Abs. 3 NHG schliesslich bezeichnet der Bundesrat unter<br />

Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften<br />

von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung und bestimmt<br />

deren Lage.<br />

Bekanntlich hat der Bundesrat zur Erstellung der Inventare für die durch die Bundesverfassung<br />

geschützten Moorlandschaften Expertenkommissionen eingesetzt. Auf Grund<br />

der von den Expertenkommissionen gestützt auf Art. 23b NHG entwickelten Auswahlund<br />

Abgrenzungskriterien wurde der Entwurf für das Inventar der Moorlandschaften von<br />

besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt, der im Oktober 1991 vom<br />

EDI/BUWAL in die Vernehmlassung gegeben wurde. Dabei bildete das nördliche Ufer<br />

des Grimselsees die südliche Begrenzung der Moorlandschaft Grimsel, zumal sich diese<br />

Grenzziehung gemäss den Ausführungen des EDI/BUWAL aufgrund der Ausdehnung<br />

der Moore und des ebenfalls besonders erhaltenswerten Arvenwaldes bis hinunter zur<br />

Wasserfläche des Grimselsees sowie aufgrund des Bedürfnisses nach einer klaren und im<br />

Gelände deutlich ersichtlichen Perimeterfestlegung geradezu aufdrängte (vgl. dazu auch<br />

das als Beilage 10 eingereichte Gutachten Keller, Ziff. 2.1).<br />

4. Die vom Bundesrat mit Entscheid vom 25. Februar 2004 vorgenommene Abgrenzung<br />

der geschützten Moorlandschaft Grimsel ist hingegen weder verfassungs- noch gesetzeskonform.<br />

Wie oben ausgeführt, dürfen der Abgrenzung einer Moorlandschaft keine<br />

sachfremden Überlegungen zu Grunde gelegt werden. Der Gesetzestext von Art. 23b<br />

Abs. 3 NHG sieht eine Berücksichtigung von Besiedlung und Nutzung ausschliesslich für<br />

bereits bestehende menschliche Eingriffe vor, während eine Berücksichtigung der künftigen<br />

Besiedlung und Nutzung weder mit Art. 23b NHG noch mit Art. 78 Abs. 5 BV zu<br />

vereinbaren ist. Der Bundesrat durfte daher dem Ausbauprojekt KWO plus bei der endgültigen<br />

Unterschutzstellung und Festlegung des Perimeters der Moorlandschaft Grimsel<br />

von Gesetzes wegen keine Rechnung tragen (vgl. dazu auch das als Beilage 10 eingereichte<br />

Gutachten Keller, Ziff. 2.2.2). In seiner Antwort zur Motion Teuscher (eingereicht<br />

als Beilage 9) und in der Medienmitteilung vom 25. Februar 2004 (eingereicht als Beilage<br />

22


11) legte der Bundesrat jedoch offen dar, dass er seinen Entscheid über die definitive<br />

Festlegung des Perimeters direkt von den geplanten Projekten der KWO abhängig mache.<br />

Daraus ergibt sich mit aller wünschbaren Klarheit, dass der Perimeter der Moorlandschaft<br />

gegenüber dem von der Expertenkommission ausgearbeiteten Inventar einzig mit<br />

Rücksicht auf die Projekte der KWO zur Vergrösserung des Grimselsees abgeändert<br />

wurde. Andere Gründe, die den Bundesrat zu einer Verkleinerung des Perimeter bewogen<br />

haben könnten, sind nicht aktenkundig und auch nicht zu vermuten. Der heute im<br />

Inventar enthaltenen Abgrenzung der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" liegen daher<br />

erwiesenermassen sachfremde Motive zu Grunde, so dass die Abgrenzung klar gegen<br />

Art. 23b NHG und Art. 78 Abs. 5 BV verstösst. Die Auffassung des Grossen Rates in E. 4.2,<br />

wonach es dem Bundesrat erlaubt sein soll, den Perimeter "aufgrund einer anderen Fragestellung"<br />

(d.h. aufgrund der von der KWO beabsichtigten Vergrösserung des Grimselsees)<br />

festzulegen, geht damit eindeutig fehl und steht in offenem Widerspruch zur erst<br />

kürzlich bestätigten Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 138 II 281, E. 5.6.5).<br />

5. Wie oben gezeigt, liegen der Abgrenzung der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" durch<br />

den Bundesrat sachfremde Motive zu Grunde. Die Grenzziehung entspricht aber auch<br />

offensichtlich nicht den von Verfassung und Gesetzgebung für die Abgrenzung von<br />

Moorlandschaften vorgegebenen Kriterien, welche sich aus den Schutzanliegen ergeben<br />

(vgl. dazu Keller, Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 18 zu Art. 23b). So wurde der Perimeter<br />

der Moorlandschaft Grimsel vom Bundesrat entlang des Grimselsees willkürlich<br />

auf eine im Gelände nicht erkennbare Höhenlinie begrenzt. Bekanntlich sind Moorlandschaften<br />

aber auf Grund von präzisen, einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien entlang<br />

von markanten Landschaftslinien abzugrenzen. Bei der Abgrenzung dürfen keine<br />

wertvollen Elemente wie moortypische Flächen, andere Biotope, geomorphologische<br />

oder kulturhistorische Elemente ausgeschlossen werden. Die genaue Abgrenzung muss<br />

schliesslich eine Landschaft wiedergeben und keine willkürlich abgegrenzten Landschaftsabschnitte<br />

(vgl. BGE 123 II 248, E. 2.a.bb). Als Grundlage für die Grenzen sind daher<br />

die markanten Landschaftslinien und Geländeformen zu beachten (vgl. Handbuch<br />

Moorschutz in der Schweiz 2, BAFU 2002, Ziff. 1.1.3, S. 5 f.). Auch diese Grundsätze wurden<br />

mit der vorgenommenen Grenzziehung in mehrfacher Hinsicht missachtet.<br />

5.1 Die Begrenzung einer Moorlandschaft ist am ehesten nachvollziehbar, wenn sie<br />

sich an natürliche oder deutlich erkennbare künstlich geschaffene Grenzen hält<br />

(Vorrang natürlicher Grenzen, vgl. Keller, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 23b; BGE 127 II 184,<br />

E. 4.b und 5.b.bb). Das aktuelle Ufer eines Stausees gilt dabei als natürliche Grenze<br />

im Rechtssinne (vgl. das als Beilage 10 eingereichte Gutachten Keller, Ziff. 2.1, FN<br />

11). Der bundesrätlichen Abgrenzung fehlt es hingegen im strittigen Bereich bereits<br />

an einer solchen klaren und im Gelände deutlich ersichtlichen Grenze. Anders<br />

als in der vom Bundesgericht in BGE 127 II 184 beurteilten Situation, wo eine klare<br />

natürliche Grenze fehlte und sich zwei rechtlich vertretbare Grenzziehungsmöglichkeiten<br />

gegenüberstanden, ist vorliegend einzig mit dem Ufer des Grimselsees<br />

eine solche Grenze vorhanden. Die bundesrätliche Perimeterfestlegung erfolgte<br />

demgegenüber ohne Rücksicht auf die vorhandenen Landschaftselemente und<br />

damit in völlig willkürlicher Weise. Sie ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.<br />

23


5.2 Als allgemeines Schutzziel der Moorlandschaft Grimsel gilt die Erhaltung jener natürlichen<br />

und kulturellen Eigenheiten, die ihre besondere Schönheit und nationale<br />

Bedeutung ausmachen (Art. 23c Abs. 1 NHG). Aus diesem allgemeinen Schutzziel<br />

ergibt sich (1) die Verpflichtung zur uneingeschränkten Erhaltung der Gesamtheit<br />

der Moorbiotope und der entsprechenden Pufferzonen, (2) die Verpflichtung zur<br />

Erhaltung der weiteren Biotope und der entsprechenden Pufferzonen, soweit sie<br />

zum Wert der Moorlandschaft beitragen, sowie (3) die Verpflichtung zum Schutz<br />

des übrigen Landschaftsbildes vor nachteiligen Veränderungen (Keller, a.a.O., Rz. 5<br />

zu Art. 23c). Die Nutzung der Moorlandschaften ist zulässig, soweit sie der Erhaltung<br />

der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht (Art.<br />

23d Abs. 1 NHG). Damit sind Eingriffe erlaubt, die den Schutzzielen dienen, oder<br />

diese zumindest nicht beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

sind unter schutzzielverträglichen Eingriffen höchstens solche zu verstehen,<br />

die den Wert der Moorlandschaft nicht wirklich vermindern, oder, anders gesagt,<br />

die Moorlandschaft in ihrem Wert gesamthaft gesehen höchstens ganz am Rande<br />

antasten (BGE 124 II 19, E. 5.c; vgl. auch das als Beilage 10 eingereichte Gutachten<br />

Keller, Ziff. 2.2.3). Eine Interessenabwägung ist aber auch hier nicht zulässig: Widerspricht<br />

ein Vorhaben den Schutzzielen, so ist es unzulässig, unabhängig vom<br />

Gewicht der übrigen auf dem Spiele stehenden Interessen (BGE 138 II 281, E. 6.2<br />

und 6.5).<br />

Gemäss der als Beilage 6 eingereichten Objektumschreibung bestehen die Eigenheiten<br />

der Moorlandschaft Grimsel insbesondere in der Unmenge von kleinen und<br />

kleinsten Moorflächen, die in ununterbrochener Reihe den Hang überziehen, und<br />

im lockeren Wald aus Arven, Föhren, Lärchen und Birken am Ufer des Grimselsees,<br />

welcher als Urwald und als schönster Arvenwald des Berner Oberlandes bezeichnet<br />

werden kann. Das Projekt zur Vergrösserung des Grimselsees hätte jedoch zur Folge,<br />

dass diverse Moorbiotope und ein Teil des Waldnaturschutzinventar-Objekts<br />

Nr. 78216 "Mederlouwenen" (Arvenwald) zerstört würden (vgl. UVB, Band 2, Planbeilage<br />

B_3, Detailplan Feuchtgebiete / Waldnaturinventar). Dies, obwohl gemäss<br />

der Objektumschreibung gerade auch diese Biotope die besondere Schönheit und<br />

nationale Bedeutung der Moorlandschaft Grimsel ausmachen, und obwohl sie in<br />

ökologischer und visueller Hinsicht ohne jeden Zweifel als Bestandteil der vom<br />

Bundesrat weiter hangaufwärts abgegrenzten Moorlandschaft anzusehen sind.<br />

Wie auch ein Augenschein bestätigen wird, gehört das Gebiet zwischen heutigem<br />

Seeufer und der Moorlandschaftsgrenze gemäss bundesrätlicher Grenzziehung<br />

damit zwingend zur Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" und ist entsprechend zu<br />

schützen. Dessen Nichteinbezug in den Moorlandschaftsperimeter und die damit<br />

verbundene potentielle Überflutung ist selbstredend nicht schutzzielverträglich.<br />

Die akzessorisch angefochtene Abgrenzung durch den Bundesrat erweist sich nach<br />

dem Gesagten auch deshalb als rechtswidrig, weil sie den Schutzanliegen der<br />

Moorlandschaft Grimsel nur in völlig unzureichender Weise Rechnung trägt.<br />

5.3 Dass der restliche Teil der Moorlandschaft auch mit dem reduzierten Perimeter<br />

noch von nationaler Bedeutung bleibt, kann hingegen zweifellos kein zulässiges<br />

Abgrenzungskriterium sein. Der von Verfassung und Gesetz gewährleistete integrale<br />

Schutz gilt für alle Teile einer Moorlandschaft und untersagt nicht nur Beein-<br />

24


trächtigungen, die dazu führen, dass die Moorlandschaft geradezu ihre Schutzwürdigkeit<br />

verliert (Entscheid Nr. VB.2008.00177 des Verwaltungsgerichts des Kantons<br />

Zürich vom 1. Dezember 2010 betr. Zürcher Oberlandautobahn, E. 10.6.3, zitiert<br />

in BGE 138 II 281, E. 5.6.2). Ausschlaggebend ist daher, dass das streitige Gebiet,<br />

wie oben ausgeführt, zwingend zur Moorlandschaft gehört.<br />

5.4 In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass Dr. Keller auch im Fall<br />

"Zürcher Oberlandautobahn" ein Rechtsgutachten erstellt hatte. Wir reichen dieses<br />

im vorliegenden Verfahren als Beilage 29 ein. Darin gelangte Dr. Keller insbesondere<br />

zum Schluss, es erscheine "mehr als fraglich", ob der Bereich Hellberg zu<br />

Recht aus dem Perimeter der Moorlandschaft Nr. 106 ausgeklammert worden sei<br />

(Keller, S. 17). Das Bundesgericht entschied in der Folge, dass die vom Bundesrat<br />

vorgenommene Abgrenzung der Moorlandschaft bei Hellberg den Vorgaben von<br />

Art. 23b NHG "klarerweise nicht entspricht" (BGE 138 II 281, E. 5.5) Im Rechtsgutachten<br />

zum vorliegend zu beurteilenden Fall Grimsel äusserte sich Dr. Keller sogar<br />

noch deutlich dezidierter als in demjenigen zur Oberlandautobahn (vgl. Beilage 10,<br />

Ziff. 2.2.2, und oben, Ziff. III/10). Er liess nicht den geringsten Zweifel daran, dass<br />

eine andere Festlegung der südlichen Grenze der Moorlandschaft als das heutige<br />

Ufers des Grimselsees "nicht in Betracht" kommen könne.<br />

6. Nachdem klar ist, dass der Perimeter der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" bis zum heutigen<br />

Ufer des Grimselsees ausgedehnt werden muss, erweist sich auch das vorliegende<br />

Ausbauvorhaben der KWO als eindeutig nicht genehmigungsfähig (vgl. dazu auch das<br />

als Beilage 10 eingereichte Gutachten Keller, Ziff. 2.2.3). Die geplante Erhöhung des<br />

Stauspiegels des Grimselsees um 23 m ist mit den Schutzzielen der Moorlandschaft<br />

Nr. 268 "Grimsel" absolut nicht vereinbar, zumal dadurch ein erheblicher Teil der Moorlandschaft<br />

überschwemmt würde. Diesem Höherstau würden u.a. mehrere Moorbiotope<br />

und ca. 50 teilweise sehr alte Arven zum Opfer fallen, was insbesondere gegen Art. 23d<br />

NHG, aber auch gegen Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 4 der Moorlandschaftsverordnung und Art.<br />

22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG, SR<br />

721.80) verstiesse.<br />

Das Bundesgericht legte unlängst in den Fällen "Insel Ufenau" (Urteil des Bundesgerichts<br />

1C_231/2011 vom 16. Dezember 2011 = BGE 138 II 23) und "Zürcher Oberlandautobahn"<br />

(BGE 138 II 281) sehr klar dar, dass bei der Anwendung von Art. 23d NHG eine<br />

Auslegung zu wählen ist, die sich vom Wortlaut und Sinn der Bundesverfassung (Art. 78<br />

Abs. 5 BV) möglichst wenig entfernt. Insbesondere hielt das Bundesgericht fest, dass Art.<br />

23d Abs. 2 lit. b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt<br />

und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung zulässt. Vorbehalten bleiben gemäss<br />

Bundesgericht nur Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft dienen<br />

und damit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind. Die Erhöhung der Staumauern<br />

kann daher auch nicht etwa gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d<br />

Moorlandschaftsverordnung bewilligt werden (vgl. BGE 138 II 281, E. 6.2 f. und 6.5; BGE<br />

138 II 23, E. 3.3; vgl. dazu auch Dajcar in URP 6/2012, S. 545 ff., und Marti in ZBl 4/2012,<br />

S. 211 ff.).<br />

25


7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Bundesrat festgelegte Perimeter der<br />

Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" unter Verletzung elementarer Grundsätze für die Abgrenzung<br />

von Moorlandschaftsobjekten zu Stande kam. Die vorgenommene Grenzziehung<br />

beruht nicht auf den natürlichen Gegebenheiten und berücksichtigt auch die für<br />

den Schutz der Moorlandschaft geltenden Grundsätze des Bundesrechts nicht. Sie ist im<br />

Gegenteil einzig Ausdruck des Bestrebens, um jeden Preis die angestrebte Vergrösserung<br />

des Grimselsees zu ermöglichen, womit ihr unzulässigerweise sachfremde Motive<br />

zu Grunde gelegt wurden. Eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung entgegenstehender<br />

Nutzungsinteressen ist bei der Festlegung des Perimeters schlicht nicht zulässig.<br />

Anders als etwa im vom Bundesgericht in BGE 127 II 184 beurteilten Fall stehen vorliegend<br />

auch nicht mehrere vertretbare Abgrenzungsmöglichkeiten zur Auswahl. Eine<br />

andere gesetzmässige Möglichkeit zur Abgrenzung als entlang des heutigen Ufers des<br />

Grimselsees ist schlicht nicht vorhanden. Der bundesrätlichen Abgrenzung kann daher –<br />

entgegen der vom Grossen Rat in E. 4.2 vertretenen Auffassung – im strittigen Bereich<br />

wegen Verletzung von Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23b ff. NHG keine Rechtswirkung zukommen.<br />

Vielmehr muss sich der Perimeter der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" korrekterweise<br />

bis zum heutigen Seeufer erstrecken, und der durch die Bundesverfassung<br />

und die Gesetzgebung garantierte Schutz muss auch dem von der rechtswidrigen Abgrenzung<br />

nicht erfassten Teil der Moorlandschaft zukommen. Mit Keller (Beilage 10,<br />

Ziff. 2.2.3) ist damit festzustellen, dass die geplante Erhöhung der Staumauern aus Gründen<br />

des Moorlandschaftsschutzrechts nicht realisierbar ist. Eine Interessenabwägung ist<br />

nämlich nicht nur bei der Perimeterfestlegung, sondern auch bei der Beurteilung der<br />

Schutzzielverträglichkeit im Sinne von Art. 23d NHG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung<br />

unzulässig (vgl. BGE 138 II 281, E. 6.2 – 6.5).<br />

Die jüngsten Entscheide des Bundesgerichts zum Moorlandschaftsschutz betreffend die<br />

Zürcher Oberlandautobahn (BGE 138 II 281) und die Insel Ufenau (BGE 138 II 23) sind<br />

auch für den vorliegenden Fall wegweisend. Sie ergingen noch vor dem angefochtenen<br />

Beschluss des Grossen Rates und wurden in der dortigen Debatte vom 5. September<br />

2012 auch angesprochen (Wortmeldung Andreas Hofmann). Dennoch hat sich der Grosse<br />

Rat über die an sich klare Rechtslage hinweggesetzt. Einer juristischen Überprüfung<br />

hält der angefochtene Beschluss unserer Auffassung nach daher keinesfalls stand. Der<br />

Schutz der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" steht einer Vergrösserung des Grimselsees<br />

jedenfalls klar entgegen.<br />

B<br />

Landschaftsschutz (Art. 22 WRG, Art. 6 NHG)<br />

1. Wie in der Darstellung des Sachverhalts geschildert (vgl. oben, Ziff. III/2), befinden sich<br />

der Grimselsee und seine Umgebung in einer Landschaft von nationaler Bedeutung<br />

(BLN-Objekt Nr. 1507 "Berner Hochalpen"). Die Vorinstanz stellte in E. 6.2 und E. 11 zu<br />

Recht und in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der ENHK, des BAFU und des<br />

AUE fest, dass die geplante Vergrösserung des Grimselsees zu einer schwerwiegenden<br />

Beeinträchtigung des BLN-Objekts im Sinne eines irreversiblen Abweichens von den<br />

Schutzzielen führt, und dass das Vorhaben somit der von Art. 6 NHG geforderten ungeschmälerten<br />

Erhaltung des BLN-Objekts widerspricht. Allerdings vertrat die Vorinstanz<br />

26


die Auffassung, das nationale Interesse an der Sicherstellung einer ausreichenden und<br />

effizienten Versorgung mit erneuerbarer elektrischer Energie (insbesondere Erhöhung<br />

der Reserve- und Regelenergiekapazitäten), das Interesse an einem wirksamen Hochwasserschutz,<br />

das regionalwirtschaftliche Interesse (Auslösung von bedeutenden Umsätzen<br />

und Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in der Region) sowie das Interesse der<br />

KWO an einer effizienten Ausnützung der ihr verliehenen Wassernutzungsrechte würden<br />

zusammen die entgegenstehenden, vom Vorhaben betroffenen Schutzinteressen überwiegen,<br />

so dass dem Gesuch der KWO zuzustimmen sei. Wie nachfolgend zu zeigen ist,<br />

geht die Vorinstanz auch darin fehl.<br />

2. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Art. 22 Abs. 1 WRG einzugehen. Diese Bestimmung<br />

besagt, dass Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse<br />

an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten sind. Für den Bau von Wasserkraftwerken<br />

in besonders wertvollen Lebensräumen (Biotopen) und Landschaften (insbesondere<br />

BLN-Objekten) schliesst diese Norm – analog zum Moor- und Moorlandschaftsschutz<br />

– eine Abwägung zwischen Schutz- und Eingriffsinteressen von vornherein aus<br />

und gewährt damit einen weiter gehenden Schutz als Art. 6 NHG. Im Gegensatz zu anders<br />

gearteten Eingriffen in BLN-Objekte würde die spezialrechtliche Bestimmung von<br />

Art. 22 WRG damit Wasserkraftwerke selbst dann nicht zulassen, wenn an ihrem Bau und<br />

Betrieb ein Interesse von nationaler Bedeutung bestünde. Mit dem BLN-Inventar hat der<br />

Bundesrat nämlich nachträglich die Gebiete konkretisiert, in welchen die Schutzinteressen<br />

von Gesetzes wegen überwiegen.<br />

2.1 Verdeutlicht wird diese Wirkung von Art. 22 Abs. 1 WRG durch die Tatsache, dass<br />

auch in der bundesrätlichen Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei<br />

der Wasserkraftnutzung (VAEW, SR 721.821) auf generell-abstrakte Weise festgelegt<br />

wurde, dass Wasserkraftwerke in BLN-Gebieten rechtlich nicht zulässig sind,<br />

weshalb der Bundesrat – abgesehen von einer fünfjährigen Übergangsregelung –<br />

den Verzicht auf solche Wasserkraftwerke von einer Abgeltung im Sinne der Verordnung<br />

ausschloss.<br />

Gemäss Art. 22 Abs. 3 WRG richtet der Bund den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge<br />

zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus,<br />

sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter<br />

Landschaften von nationaler Bedeutung sind. Gestützt auf diese Bestimmung<br />

erliess der Bundesrat die besagte Verordnung über die Abgeltung von<br />

Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW). Als schützenswert gilt gemäss Art.<br />

3 VAEW eine Landschaft, der nationale Bedeutung im Sinne des NHG zukommt,<br />

wobei nicht erforderlich ist, dass die Landschaft bereits in ein Bundesinventar aufgenommen<br />

ist. Nach Art. 4 Abs. 1 VAEW muss das anspruchsberechtigte Gemeinwesen<br />

glaubhaft machen, dass die Nutzung der Wasserkraft in technischer, wirtschaftlicher<br />

und rechtlicher Hinsicht möglich wäre. Die Realisierbarkeit der Nutzung<br />

wird dabei nach den Verhältnissen bei Gesuchseinreichung beurteilt (Art. 4<br />

Abs. 3 VAEW). Art. 4 Abs. 4 VAEW bestimmt schliesslich, dass der Schutz von Biotopen<br />

und Landschaften von nationaler Bedeutung nach NHG Ausgleichsbeiträge<br />

nicht ausschliesst, sofern er nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs<br />

rechtswirksam wurde.<br />

27


Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 VAEW erstaunt auf den ersten Blick, zumal mit<br />

der VAEW doch der Schutz der Landschaften von nationaler Bedeutung verbessert<br />

und deshalb Anreize zum Nutzungsverzicht geschaffen werden sollen. Warum also<br />

diese Beschränkung auf fünf Jahre? Gemäss Vernehmlassungsentwurf zur VAEW<br />

steht dahinter die Absicht, die Voraussetzung der rechtlichen Realisierbarkeit (Art.<br />

4 Abs. 1 VAEW) der (entgangenen) Wasserkraftnutzung "insofern einzuschränken,<br />

als bei der Überprüfung des Vorhabens auf seine Natur- und Landschaftsverträglichkeit<br />

vorübergehend ein weniger strenger Massstab angelegt werden soll". Der<br />

Bund will also durch diese anfängliche Erleichterung die Unterschutzstellung der<br />

national bedeutenden Biotope und Landschaften fördern und lässt deshalb die<br />

Voraussetzung der rechtlichen Durchführbarkeit (also der Rechtmässigkeit) des<br />

Vorhabens erst nach Ablauf der Frist von fünf Jahren voll zum Tragen kommen.<br />

Nach Ablauf der fünf Jahre ist eine Entschädigungszahlung für den Schutz von<br />

Landschaften von nationaler Bedeutung, welche schon länger als fünf Jahre geschützt<br />

sind, jedoch ausgeschlossen. Diese Anordnung kann nicht anders verstanden<br />

werden, als dass der Bundesrat aufgrund von Art. 22 Abs. 1 WRG die Erstellung<br />

neuer Bauten und Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft in Biotopen und<br />

Landschaften von nationaler Bedeutung im Sinne des NHG ganz grundsätzlich als<br />

rechtlich unzulässig qualifiziert.<br />

2.2 Das Gesagte ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang von Art. 3 und Art. 4<br />

VAEW und aus der Wirkung der genannten Normen: Falls ein neues Projekt zur<br />

Ausnutzung der Wasserkraft in einem BLN-Objekt rechtlich zulässig wäre, aber<br />

gleichzeitig eine Abgeltung des Nutzungsverzichts aufgrund von Art. 4 Abs. 4<br />

VAEW ausgeschlossen wäre, so würde diese Anordnung einen gegenteiligen Effekt<br />

dessen bewirken, was der Gesetzgeber mit Art. 22 Abs. 3 WRG (worauf sich die<br />

VAEW stützt) erreichen wollte. Der Bundesrat hat aber, wie dargelegt, nicht eine<br />

Norm erlassen, welche diesem Zweck entgegensteht. Vielmehr hat er im Sinn und<br />

Geiste von Art. 22 Abs. 1 und 3 WRG legiferiert. Dies geht auch aus der Entstehungsgeschichte<br />

von Art. 4 Abs. 4 VAEW hervor, welcher im Vernehmlassungsentwurf<br />

zur VAEW noch folgenden Wortlaut hatte: "Stehen nur Hindernisse aus Gründen<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes der Erstellung einer Anlage entgegen,<br />

sind Ausgleichsbeiträge nicht ausgeschlossen, sofern der Schutz nicht länger als<br />

fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuches rechtswirksam wurde". Diese Vorschrift<br />

wurde vom Bundesrat in der endgültigen Fassung in dem Sinne präzisiert,<br />

dass Bauten und Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft in Biotopen und Landschaften<br />

von nationaler Bedeutung im Sinne des NHG rechtlich nicht zulässig sind.<br />

Damit hat der Bundesrat in generell-abstrakter Weise bestätigt, was sich bereits<br />

aus Art. 22 WRG ergibt, nämlich dass in BLN-Gebieten das Interesse an der ungeschmälerten<br />

Erhaltung der Naturschönheiten gegenüber dem Interesse an der<br />

Wasserkraftnutzung überwiegt. Mit anderen Worten ist in solchen Objekten eine<br />

Interessenabwägung im Einzelfall aufgrund von Art. 22 WRG i.V.m. Art. 4 VAEW<br />

ausgeschlossen, und neue Wasserkraftwerke sind dort nicht zulässig. Auch gestützt<br />

auf diese Bestimmungen hätte daher das vorliegende Konzessionsgesuch,<br />

welches das BLN-Objekt Nr. 1507 "Berner Hochalpen" schwerwiegend beeinträchtigt,<br />

eindeutig nicht genehmigt werden dürfen.<br />

28


2.3 Die Vorinstanz hat diese Wirkung von Art. 22 Abs. 1 WRG jedoch verkannt und in<br />

E. 6.2 ausgeführt, diese Vorschrift werde als allgemeine Bestimmung durch die<br />

konkreten Schutzbestimmungen des NHG, der Bundesinventare usw. überlagert<br />

und habe insofern keine eigenständige Bedeutung mehr. Unserer Auffassung nach<br />

geht die Voristanz damit eindeutig fehl. Art. 22 Abs. 1 WRG regelt nach dem Gesagten<br />

nicht allgemein, sondern konkret und als gegenüber Art. 6 NHG spezialgesetzliche<br />

Regelung, inwieweit die Bewilligung zur Erstellung von Bauten und Anlagen<br />

zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte von einer Interessenabwägung abhängig<br />

zu machen ist. In BLN-Gebieten ist eine solche Interessenabwägung jedoch<br />

ausgeschlossen, da der Gesetzgeber bereits in generell-abstrakter Weise entschieden<br />

hat, dass dort das allgemeine Schutzinteresse überwiegt. Damit ist ein Ausbau<br />

des Grimselsees auch aufgrund von Art. 22 Abs. 1 WRG klar unzulässig.<br />

3. Von der Vorinstanz wird nicht in Abrede gestellt, dass die geplante Erhöhung der Staumauern<br />

und die damit verbundene Vergrösserung des Grimselsees sowie auch die Verlegung<br />

der Grimselpassstrasse eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts<br />

Nr. 1507 "Berner Hochalpen" (und im Übrigen auch des im regionalen Richtplan ausgeschiedenen<br />

Hochgebirgsschutz-Perimeters) darstellen und der von Art. 6 NHG geforderten<br />

ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts widersprechen. Klar unzutreffend ist<br />

jedoch die Auffassung der Vorinstanz, die Interessen an einer Vergrösserung des Grimselsees<br />

würden die entgegenstehenden, vom Vorhaben betroffenen Schutzinteressen<br />

überwiegen. Gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung<br />

können dem Vorhaben, wie nachfolgend zu zeigen ist, jedenfalls nicht zugesprochen<br />

werden. Damit steht Art. 6 NHG der geplanten Vergrösserung des Grimselsees eindeutig<br />

entgegen, und zwar unabhängig von der Qualität und Grössenordnung allfälliger Ersatzmassnahmen.<br />

3.1 Durch den Höherstau würden verschiedene Landschafts- und Naturwerte schwerwiegend<br />

beeinträchtigt, die unter die engeren Schutzziele des BLN-Objekts Berner<br />

Hochalpen zu subsumieren sind. So würde ein beträchtlicher Teil der glaziologisch<br />

interessanten Erscheinungen (Rundhöcker, versumpfte Mulden, Schliffgrenzen,<br />

Rückzugsstadien), welche gemäss Objektumschreibung gerade an der Grimsel besonders<br />

grossartig sind, sowie der auf der Alpennordseite nur vereinzelt vorkommenden<br />

Arven- und Lärchenbestände überstaut. Nebst diversen Moorbiotopen<br />

würde unter anderem auch das landschaftlich und ökologisch wertvolle Vorfeld<br />

des Unteraargletschers mit seiner Vielfalt an Pionier-Pflanzengesellschaften zerstört.<br />

Hinzu kommt eine schwere Beeinträchtigung des BLN-Objekts durch die<br />

massive Vergrösserung des Einstaubandes von heute rund 30 m auf ca. 70 m. Die<br />

Summe der irreversiblen Eingriffe sowie die Grösse der Fläche an natürlichen Lebensräumen,<br />

die durch den geplanten Höherstau beeinträchtigt würde, bilden die<br />

auch von der Vorinstanz anerkannte schwere Beeinträchtigung des BLN-Objekts<br />

Nr. 1507 "Berner Hochalpen". Erschwerend kommen die ebenfalls problematische<br />

Verlegung der Grimselpassstrasse und die Verlegung des Lauteraarweges hinzu<br />

(vgl. dazu insbesondere die als Beilagen 2, 3 und 24 eingereichten Gutachten der<br />

ENHK und oben, Ziff. III/3). Die mit dem geplanten Vorhaben einhergehende Abweichung<br />

von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts darf somit gemäss<br />

29


Art. 6 Abs. 2 NHG nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Nachweis erbracht<br />

wird, dass daran gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung<br />

bestehen.<br />

3.2. Zunächst ist festzustellen, dass in einer Interessenabwägung den Schutzinteressen<br />

gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 NHG nur solche Interessen gegenübergestellt<br />

werden dürfen, die von nationaler Bedeutung sind. Dabei ist klar, dass<br />

der geplanten Vergrösserung des Grimselsees unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes<br />

eindeutig keine nationale Bedeutung zugesprochen werden kann. Der<br />

Grimselsee entwässert nur ein relativ kleines Teilgebiet des Oberhasli. Zudem stellte<br />

die Vorinstanz in E. 6.3 fest, dass die KWO bereits heute in Hochwassersituationen<br />

den Betrieb der Kraftwerke so gestalte, dass möglichst viel Wasser in den<br />

Speicherseen zurückgehalten werden könne. Auch übersteige die Seefüllung den<br />

langjährigen maximalen Mittelwert von rund 92 % selten, so dass kein Bedarf bestehe,<br />

eine Regelung betreffend die Bereithaltung von Retentionsvolumen als Bedingung<br />

oder Auflage in den Konzessionsbeschluss aufzunehmen (wie dies das<br />

AUE gefordert hatte). Grössere Unwetterereignisse könnten daher auch mit der Erhöhung<br />

der Staumauern nicht markant besser bewältigt werden als bisher. Hinzu<br />

kommt, dass die Seevergrösserung in der Einschätzung des AUE und des TBA auch<br />

nachteilige Folgen für die Hochwassersicherheit hätte (vgl. oben, Ziff. III/16, und E.<br />

6.3 des angefochtenen Beschlusses).<br />

Entgegen der klaren Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 NHG führt die Vorinstanz im<br />

Rahmen der Gesamtinteressenabwägung (E. 11.5) jedoch diverse Interessen ins<br />

Feld, denen auch sie selber keine nationale Bedeutung beimisst (Hochwasserschutz,<br />

regionale Wirtschaft, Interessen der KWO). Entscheidend ist dabei, dass<br />

gemäss den Ausführungen der Vorinstanz diese Interessen ausdrücklich nur zusammen<br />

die entgegenstehenden, vom Vorhaben betroffenen Schutzinteressen zu<br />

überwiegen vermögen (E. 11.5, letzter Satz). Daraus muss gefolgert werden, dass<br />

auch nach Auffassung der Vorinstanz das Interesse an der Sicherstellung einer<br />

ausreichenden Versorgung mit erneuerbarer elektrischer Energie allein nicht genügt,<br />

um sich in einer Abwägung der Interessen durchzusetzen. Bereits aus diesem<br />

Grund verstösst der angefochtene Beschluss gegen Art. 6 Abs. 2 NHG.<br />

3.3. Zu prüfen bleibt, ob die von der KWO anvisierte Verlagerung der Stromproduktion<br />

vom Sommer- in das Winterhalbjahr im Umfang von 240 GWh ein Interesse von<br />

nationaler Bedeutung zu begründen vermag. Auch dies ist eindeutig zu verneinen.<br />

Zunächst ist festzustellen, dass mit dem Projekt keine Mehrproduktion an Strom<br />

erzielt wird (vgl. oben, Ziff. III/14.3). Aber auch eine Verlagerung der Stromproduktion<br />

vom Sommer- in das Winterhalbjahr kann kein Interesse von nationaler Bedeutung<br />

darstellen. Einerseits ist die schweizerische Stromversorgung heutzutage<br />

ausserordentlich stark in die europäische integriert, so dass nötigenfalls Strom<br />

auch problemlos importiert werden kann. Dabei ist auch zu bemerken, dass die<br />

sich in einem massiven Ausbau befindlichen Windkraftanlagen in Deutschland im<br />

Winter deutlich mehr Strom produzieren als im Sommer, da dann der Wind stärker<br />

weht. Anderseits hätte eine Umlagerung von 240 GWh in das Winterhalbjahr eine<br />

30


Erhöhung der landesweiten Stromerzeugung im Winterhalbjahr von lediglich 0,78<br />

Prozent zur Folge (Basis: Landeserzeugung im Winter 2008/2009 = 30'807 GWh),<br />

was ebenfalls gegen die Zuerkennung einer nationalen Bedeutung spricht (vgl. Urteil<br />

des Bundesgerichts 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006). Schliesslich ist festzustellen,<br />

dass die Schweiz im Winterhalbjahr ein tendenzielles Defizit an Grund- und<br />

Mittellast-Kraftwerken hat. Die KWO-Kraftwerke im Einzugsgebiet der Hasliaare<br />

liefern Spitzenenergie. Die Verlagerung von Spitzenstrom in den Winter ist aber<br />

nicht geeignet, das strukturelle Defizit von mehreren Tausend GWh Bandenergie<br />

im Winter zu lösen. Dieses wird bedeutend effizienter mit anderen Massnahmen<br />

(z.B. Ersatz von Elektroheizungen, etwa durch Holzpelletheizungen und Wärmekraftkopplungsmodule)<br />

angegangen (vgl. dazu auch das Factsheet 3 der beschwerdeführenden<br />

Umweltschutzorganisationen vom März 2007, eingereicht als<br />

Beilage 21). Allein mit dieser Massnahme, welche im Rahmen der Effizienzpolitik<br />

des Bundes und der Kantone angegangen wird (vgl. etwa die Muster-<br />

Energieverordnung der Kantone [MuKEn]), könnte der Stromverbrauch in den<br />

Wintermonaten in der Schweiz um ca. 3'000 GWh reduziert werden.<br />

Da nach dem Gesagten die energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens als<br />

gering einzustufen ist, kann dem Projekt sicher keine nationale Bedeutung im Sinne<br />

von Art. 6 Abs. 2 NHG attestiert werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für<br />

ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts vorausgesetzt<br />

wird, dass das entsprechende konkrete Projekt von nationaler Bedeutung ist.<br />

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in E. 11.1 genügt es mit anderen Worten<br />

nicht, dass ein Eingriffsinteresse (wie beispielsweise die Sicherstellung einer<br />

ausreichenden Versorgung mit elektrischer Energie) grundsätzlich von nationaler<br />

Bedeutung ist, sondern dies ist für den konkreten Fall nachzuweisen (vgl. Leimbacher,<br />

Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 21 zu Art. 6).<br />

Mit Keller (vgl. Ziff. 3.2.2 des als Beilage 10 eingereichten Gutachtens) ist festzustellen,<br />

dass ein nationales Interesse an der Erhöhung der Staumauern am Grimselsee<br />

nur bejaht werden könnte, wenn ohne die geplante Steigerung der Winterproduktion<br />

an der Grimsel in nächster Zukunft Engpässe in der Energieversorgung<br />

zu erwarten wären und gleichzeitig keine Alternative für die Verwirklichung eines<br />

ähnlichen Projekts ausserhalb von Landschaften von nationaler Bedeutung vorliegen<br />

würden. Diese erforderlichen Nachweise wurden bislang nicht erbracht.<br />

Nichts anderes ergibt sich auch aus der neueren Bundesgerichtspraxis. Im Entscheid<br />

1A.168/2005, betreffend die Versorgung mit Hartgestein, anerkannte das<br />

Bundesgericht eine grundsätzlich nationale Bedeutung an der Versorgung der<br />

Schweiz mit Hartschotter erster Qualität. Daraus kann gemäss Bundesgericht jedoch<br />

nicht abgeleitet werden, dass in jeder Region, die über Hartgesteinvorkommen<br />

verfügt, auch ein Gesteinsabbau erfolgen muss. Vielmehr sei die Versorgung<br />

mit Hartgestein in einem überregionalen Zusammenhang zu beurteilen und anderen<br />

massgebenden Interessen gegenüberzustellen. Dem Gesteinsabbau im Gebiet<br />

Campiun/Eschalär könnte, so das Bundesgericht weiter, nur dann nationale Bedeutung<br />

beigemessen werden, wenn die Versorgung des Landes mit Hartschotter erster<br />

Qualität auf andere Weise nicht sichergestellt werden könnte (Urteil des Bun-<br />

31


desgerichts 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006, E. 3.4.4). Diese Erwägungen zum Steinbruch<br />

Campiun – welcher immerhin rund 4 % zur Versorgung der Schweiz mit<br />

Hartschotter erster Qualität beigetragen hätte – müssen auch im vorliegenden Fall<br />

Gültigkeit haben, zumal die Energieversorgung gleich wie die Versorgung mit<br />

Hartschotter nicht regional, sondern gesamtschweizerisch bzw. sogar international<br />

organisiert ist. Bevor also für die Energieversorgung ein Schutzobjekt von nationaler<br />

Bedeutung so stark tangiert wird, dass es nicht ungeschmälert erhalten werden<br />

kann, müssen die Möglichkeiten zur Energieerzeugung ausserhalb von Schutzobjekten<br />

von nationaler Bedeutung ausgeschöpft werden. Dabei ist – nebenbei gesagt<br />

– zusätzlich auch an andere Formen der Energiegewinnung zu denken wie<br />

etwa Wind, Biomasse oder Sonne.<br />

Die Vorinstanz erblickt in der Sicherstellung einer ausreichenden und effizienten<br />

Versorgung mit erneuerbarer elektrischer Energie ein nationales Interesse (E. 11).<br />

Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, die von den Umweltschutzorganisationen<br />

in der Einsprache vorgebrachten quantitativen Kriterien seien für das Vorliegen eines<br />

nationalen Interesses nicht massgebend, und verweist dabei auf BGE 132 II<br />

408, E. 4.5.2. Auch darin geht sie jedoch fehl. Quantitative Kriterien sind für das<br />

Bundesgericht sehr wohl entscheidend, wenn es darum geht, ob einem Wasserkraftprojekt<br />

nationale Bedeutung zukommt. So hat das Bundesgericht beispielsweise<br />

an einer Erhöhung der jährlichen Energieproduktion um 80 GWh kein nationales<br />

Interesse feststellen können (vgl. BGE 109 Ib 214, das Urteil des Bundesgerichts<br />

1C_464/2012 vom 19. November 2012 und das Urteil des Bundesgerichts<br />

1A.151/2002 vom 22. Januar 2003). Mit dem vorliegenden Ausbauprojekt könnte<br />

jedoch eben gerade keine Mehrproduktion an Strom erzielt werden (vgl. oben,<br />

Ziff. III/14.3). Aber auch aus dem von der Vorinstanz zitierten BGE 132 II 408 (Crêt-<br />

Meuron) kann nicht auf eine nationale Bedeutung der Vergrösserung des Grimselsees<br />

geschlossen werden. In jenem Entscheid ging es darum zu beurteilen, ob das<br />

öffentliche Interesse an der Realisierung eines Windparks oder dasjenige am Erhalt<br />

der Landschaft überwiege. Anders als im vorliegenden Fall ist die dort betroffene<br />

Landschaft jedoch nicht im BLN-Inventar des Bundes aufgeführt (BGE 132 II 408, E.<br />

4.5.4). Das Bundesgericht hatte daher nicht zu prüfen, ob dem Projekt nationale<br />

Bedeutung zugesprochen werden kann. Es hat denn auch lediglich festgestellt,<br />

dass das Projekt von öffentlichem Interesse sei, nicht jedoch, dass diesem nationale<br />

Bedeutung zukomme (vgl. BGE 132 II 408, E. 4.5.2). Ferner betonte das Bundesgericht,<br />

dass es in jenem Fall um eine Form von neuen erneuerbaren Energien –<br />

Wind, Sonne, Geothermie, Umgebungswärme und Biomasse – ging, wenn es in E.<br />

4.5.2 ausführte, das Verwaltungsgericht habe bei der Interessenabwägung dem<br />

Umstand, dass mit dem Windpark nur eine geringe Energieproduktion erreicht<br />

werden könne, ein zu hohes Gewicht beigemessen. Aus diesen Gründen, und weil<br />

es bei der Vergrösserung des Grimselsees gerade nicht um eine Mehrproduktion<br />

geht, können die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 132 II 408 für den vorliegenden<br />

Fall daher nicht massgebend sein.<br />

3.4 Selbst wenn völlig wider Erwarten ein nationales Interesse an der Verwirklichung<br />

des vorliegenden Projekts angenommen werden sollte, so genügte dies allein immer<br />

noch nicht, um von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts Berner<br />

32


Hochalpen abweichen zu dürfen. Art. 6 Abs. 2 NHG verlangt hierfür zusätzlich, dass<br />

das Eingriffsinteresse von nationaler Bedeutung im konkreten Fall das gegenüberstehende<br />

bedeutende Erhaltungsinteresse überwiegen oder doch zumindest von<br />

gleichem Gewicht sein muss (Leimbacher, a.a.O., Rz. 22 ff. zu Art. 6). Auch diese<br />

Hürde ist für das Projekt zur Vergrösserung des Grimselsees nicht zu meistern (vgl.<br />

dazu auch oben, Ziff. IV/B/3.2).<br />

Folgt man den vorstehenden Überlegungen zum Moorlandschaftsschutz, so darf<br />

diese Interessenabwägung ohnehin gar nicht mehr durchgeführt werden, da sie<br />

nach Art. 78 Abs. 5 BV bereits zu Gunsten des Landschaftsschutzes entschieden ist<br />

(vgl. Gutachten Keller, eingereicht als Beilage 10, Ziff. 3.2.3). Dasselbe gilt aufgrund<br />

des oben Gesagten mit Bezug auf Art. 22 WRG. Unabhängig davon sind auch bei<br />

Durchführung einer Interessenabwägung die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

vorliegend weit bedeutender einzustufen als die Eingriffsinteressen.<br />

Bei dieser Abwägung kommt der Begutachtung durch die ENHK eine wichtige<br />

Rolle zu, indem sie zur Konkretisierung und Differenzierung der Schutzziele beitragen<br />

und ihnen konkretes Gewicht zumessen muss (Leimbacher, a.a.O. Rz. 25 zu<br />

Art. 6). Aus den Gutachten der ENHK geht nun mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit<br />

hervor, dass durch das vorliegende Projekt äusserst hohe Natur- und<br />

Landschaftswerte irreversibel geschädigt und die Schutzziele dauerhaft verletzt<br />

würden. Dies zeigt sich auch im Eventualantrag der ENHK (Gutachten 2006) bzw.<br />

im Antrag der ENHK (Gutachten 2011), worin sie für den Fall der Bejahung eines<br />

überwiegenden nationalen Interesses an vorliegenden Projekt – zusätzlich zu den<br />

Ersatzmassnahmen nach Art. 18 NHG und denjenigen gemäss Waldgesetz – sehr<br />

weitgehende Ersatzmassnahmen nach Art. 6 NHG fordert. Diese müssten nach den<br />

Ausführungen der ENHK grossflächig im Sinne eines Nutzungsverzichts mit Rückbau<br />

allfälliger bestehender Anlagen in einer ganzen Talschaft realisiert werden,<br />

oder im Sinne von umfassenden Revitalisierungs- und Aufwertungsmassnahmen<br />

entlang der Aare, welche grossflächige Flussabschnitte mit natürlicher oder naturnaher<br />

Gewässerdynamik erlauben. Jedoch könnte gemäss ENHK auch die grösstmögliche<br />

Schonung unter Einbezug der genannten Ersatzmassnahmen nicht verhindern,<br />

dass das Vorhaben zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-<br />

Objekts führen würde. Demgegenüber sind die Eingriffsinteressen, wie oben gezeigt,<br />

nur von untergeordneter Bedeutung. Die Vergrösserung des Grimselsees<br />

und damit einhergehend ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des<br />

BLN-Objkets kann daher auch aus diesem Grund nicht zulässig sein.<br />

4. Die vorliegend zu beurteilenden Vergrösserung des Grimselsees ist daher auch unter<br />

dem Aspekt des Landschaftsschutzes eindeutig nicht zulässig. Die wertvollen und landschaftsästhetisch<br />

bedeutsamen Lebensräume wie die vielen Moorbiotope, der Arvenwald<br />

und das Gletschervorfeld könnten ebenso wenig ungeschmälert erhalten werden<br />

wie die natürlichen dynamischen Prozesse und deren Lesbarkeit in der Landschaft. Die<br />

markante Vergrösserung des Einstaubandes bis auf 70 m, welches in der Landschaft als<br />

graue und vegetationslose Fläche erscheint, würde das BLN-Objekt zusätzlich schwer<br />

beeinträchtigen. Eine Interessenabwägung ist aufgrund von Art. 22 Abs. 1 WRG i.V.m.<br />

Art. 4 VAEW ohnehin ausgeschlossen. Aber auch eine Prüfung i.S.v. Art. 6 NHG ergibt,<br />

dass keine gleich- oder höherwertigen Eingriffsinteressen von ebenfalls nationaler Be-<br />

33


deutung vorhanden sind. Die Vorinstanz hat der Verlagerung eines Teils der Stromproduktion<br />

vom Sommer- ins Winterhalbjahr zu Unrecht nationale Bedeutung zugesprochen,<br />

so dass nebst Art. 22 Abs. 1 WRG auch Art. 6 Abs. 2 NHG einer Genehmigung des<br />

Konzessionsprojekts klar entgegensteht.<br />

C<br />

Biotopschutz (Art. 18 NHG)<br />

1. Das vorliegende Konzessionsgesuch hätte ferner auch deshalb nicht genehmigt werden<br />

dürfen, weil durch den Höherstau des Grimselsees wertvolle Biotope zerstört oder stark<br />

beeinträchtigt werden. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch<br />

die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen<br />

entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Nach Art. 18 Abs. 1 bis NHG sind Uferbereiche,<br />

Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen<br />

und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen<br />

oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen,<br />

besonders zu schützen. Ein Eingriff in ein solches Objekt ist nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG<br />

und Art. 22 Abs. 1 WRG nur zulässig, wenn er unter Abwägung aller Interessen nicht<br />

vermieden werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.<br />

2. Den Eingriffsinteressen kann nach dem oben in Ziff. IV/B Gesagten keine sehr hohe Bedeutung<br />

zugemessen werden. Vielmehr handelt es sich dabei in erster Linie um betriebswirtschaftliche<br />

Interessen der KWO, welche mit höheren Betriebsgewinnen durch<br />

mehr verfügbaren Winterstrom rechnet. Gegen eine zusätzliche Gewinnmaximierung ist<br />

an sich selbstverständlich nichts einzuwenden. Vorliegend erfolgt sie jedoch auf Kosten<br />

von Natur und Landschaft, was sich angesichts der ausserordentlich hohen Schutzwürdigkeit<br />

der im Gebiet vorhandenen Biotope nicht mit Art. 18 NHG vereinbaren lässt.<br />

3. Das ganze Grimselgebiet weist vielfältige und wertvolle Naturwerte auf, was sich auch in<br />

den Schutzzielen des BLN-Objekts niederschlägt. Der grosse Wert ist einerseits auf die<br />

einzelnen Lebensräume, wie die Hoch- und Flachmoore, die Lebensräume in Zusammenhang<br />

mit der Gletscherdynamik, dem Gletschervorfeld, dem Arvenwald, und anderseits<br />

auf das feingliedrige Mosaik der verschiedenen Lebensräume mit den geomorphologischen<br />

Elementen zurückzuführen. Für das Gebiet ist eine hohe Biodiversität ausgewiesen<br />

(vgl. die als Beilagen 3 und 24 eingereichten Gutachten der ENHK, S. 9 f.). Gemäss<br />

UVB (Band 2, S. 13, 17 ff., 26 ff.) werden vom Projekt insgesamt 19 verschiedene,<br />

darunter zehn gemäss NHV geschützte Vegetationseinheiten sowie mehrere nach NHV<br />

geschützte Pflanzen und Tiere, seltene Moose und gefährdete Tagfalter tangiert. Nebst<br />

diversen Moorbiotopen sind besonders der Arvenwald im Gebiet der Sunnig Aar mit<br />

seinen zum Teil mehrere Hundert Jahre alten Bäumen und seiner hohen landschaftsästhetischen<br />

und ökologischen Bedeutung sowie das besonders wertvolle Gletschervorfeld<br />

vom geplanten Höherstau betroffen.<br />

Zu den Auswirkungen auf den Brienzersee wird in Ziff. IV/D separat eingegangen.<br />

34


4. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) sind Rodungen grundsätzlich<br />

verboten. Ausnahmebewilligungen können nur erteilt werden, wenn wichtige<br />

Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Finanzielle Interessen<br />

gelten nicht als wichtige Gründe, und dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung<br />

zu tragen. Das durch das Gutachten der ENHK ausgewiesene sehr hohe natur- und<br />

landschaftsschützerische Interesse an der Erhaltung des sehr wertvollen Waldbestandes<br />

steht daher unseres Erachtens der Erteilung einer Rodungsbewilligung und damit auch<br />

der Vergrösserung des Grimselsees entgegen.<br />

5. Wegen des Grundsatzes, dass ins Inventar der Gletschervorfelder und alpinen<br />

Schwemmebenen der Schweiz (IGLES) keine Objekte aufgenommen werden, bei denen<br />

ein wesentlicher Teil des Gletschervorstosses von 1850 bzw. die zugehörigen Sanderflächen<br />

ausserhalb jener Endmoräne bereits überstaut sind, fehlt das Gletschervorfeld des<br />

Unteraargletschers im IGLES. Es kann aber nicht bestritten werden, dass "unabhängig<br />

vom Vorhandensein in kantonalen oder Bundesinventaren das Vorfeld des Unteraargletschers<br />

eine landschaftlich und geomorphologisch ausgesprochen reizvolle und überaus<br />

reich differenzierte Gletscheralluvion" darstellt (UVB, Band 2, Gutachten Zemp, S. 15). Die<br />

den Bereich des Sanders (Schwemmebene) beherrschenden Weidenröschenfluren und<br />

alpinen Silikat-Schuttfluren gehören nach NHV zu den schützenswerten Lebensraumtypen<br />

(UVB, Band 2, S. 16). Dem Gutachten der Forschungsstelle für Umweltbeobachtung<br />

(FUB) ist weiter zu entnehmen, dass die Lebensbedingungen für Moose im Sander des<br />

Unteraargletschers einzigartig sind (UVB, Band 2, Gutachten FUB, S. 3). Im Sander finden<br />

sich auch seltene Weidenarten, welche ausser am Grimselsee in der Region sonst nirgends<br />

nachgewiesen sind (UVB, Band 2, Gutachten Zemp, S. 9).<br />

Nicht umsonst qualifiziert die ENHK auf S. 9 ihres Gutachtens 2006 bzw. auf S. 10 ihres<br />

Gutachtens 2011 die Zerstörung des heutigen bis zu 70 Jahre alten Gletschervorfeldes<br />

als bedeutendsten Eingriff des Projekts auf die Naturwerte und als erheblich negative<br />

Auswirkung auf die Landschaft. Die voraussichtlich durch den Gletscherschwund entstehenden<br />

zukünftigen Flächen könnten den Verlust durch den Höherstau gemäss ENHK<br />

weder in landschaftlicher noch naturkundlicher Hinsicht aufwiegen, da die Fläche erheblich<br />

reduziert würde und da jedem Sukzessionsstadium gemäss seines Alters ein eigener<br />

und bestimmter Natur- und Landschaftswert zukommt. Der BLN-Beschrieb erwähnt<br />

denn auch die glaziologisch interessanten Erscheinungen, darunter die Rückzugsstadien,<br />

besonders, und ebenso die Neubesiedlung vom Gletscher freigegebener Böden. Die mit<br />

dem Projekt verbundene Zerstörung des Gletschervorfeldes widerspricht klar den<br />

Schutzzielen des BLN-Objekts.<br />

Der UVB (Band 2, S. 28) kommt zum – unseres Erachtens stark verharmlosenden –<br />

Schluss, dass Dynamik und Gletschervorfeld erhalten bleiben, wenn sich auch Lage,<br />

Grösse und Charakter ändern werden. Auch das AWA vertritt die Auffassung, es werde<br />

sich kurz- bis mittelfristig ein neues Gletschervorfeld entwickeln (vgl. E. 6.4 des angefochtenen<br />

Beschlusses). Dabei wird aber verkannt, dass die laufende Erneuerung junger<br />

Stadien dank weiter zurückweichendem Gletschereis den Verlust der älteren Stadien keineswegs<br />

aufzuwiegen vermag. Der wissenschaftliche und naturschützerische Wert des<br />

Gletschervorfeldes und seiner Besiedlung steigt mit der Dauer der zeitlichen Entwicklungsreihe<br />

an. Die Überflutung der Front zerstört gerade die ältesten Stadien, die somit<br />

35


auch in Zukunft fehlen werden. Zudem ist es sehr unsicher, ob der Gletscher eine ähnlich<br />

beschaffene Grundmoräne freilegen wird wie die bestehende, und somit eine wichtige<br />

Voraussetzung schafft, dass sie eine ähnliche Entwicklung wie das bestehende Gletschervorfeld<br />

durchlaufen könnte. Im Fachbericht vom 10. Dezember 2010 führte das<br />

Amt für Gemeinden und Raumordnung denn auch zu Recht aus, dass die zusätzliche<br />

Gletschervorfeldfläche, die aufgrund des Klimawandels erwartet wird, entgegen den<br />

Aussagen im UVB keinen Ersatz für den Verlust des jetzigen Vorfelds darstelle (vgl. oben,<br />

Ziff. III/16). Das in wesentlichen Teilen nach Anhang 1 NHV geschützte Gletschervorfeld<br />

darf daher auch aus Gründen des Biotopschutzes i.S.v. Art. 18 NHG nicht überflutet werden.<br />

Die Vorinstanz hat es zu Unrecht unterlassen, dieses bereits in der Einsprache vom<br />

7. April 2011 vorgebrachte Argument gebührend zu würdigen.<br />

D<br />

Gewässerschutz (Art. 18 NHG, Art. 5 und 9 BGF, Anh. 1 und 2 zur GSchV)<br />

1. Nach Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten<br />

durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete<br />

Massnahmen entgegenzuwirken. Unter diese Schutzbestimmung fallen auch die gefährdeten<br />

Fischarten Felchen (Grossfelchen) und Brienzlig (Kleinfelchen). Die Kantone sind<br />

überdies aufgrund von Art. 5 Abs. 2 BGF verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen<br />

zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen – wie etwa den Grossund<br />

Kleinfelchen – zu ergreifen.<br />

Gemäss den Anhängen 1 und 2 zur GSchV sollen die Lebensgemeinschaften von Pflanzen,<br />

Tieren und Mikroorganismen eine Vielfalt und Häufigkeit der Arten aufweisen, die<br />

typisch sind für nicht oder nur schwach belastete Gewässer des jeweiligen Gewässertyps,<br />

und durch Seeregulierungen, Wassereinleitungen und -entnahmen, Kühlwassernutzung<br />

und Wärmeentzug dürfen im Gewässer die natürlichen Temperaturverhältnisse, die<br />

Nährstoffverteilung sowie, insbesondere im Uferbereich, die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen<br />

für die Organismen nicht nachteilig verändert werden. Damit wird<br />

sowohl in den Zielen als auch in den Anforderungen auf einen natürlichen Seezustand<br />

Bezug genommen. Die Beurteilung von projektierten Wasserkraftwerken muss daher<br />

nicht nur anhand der zukünftigen Veränderung gegenüber dem heutigen, sondern insbesondere<br />

auch gegenüber dem natürlichen Zustand erfolgen (vgl. E. 4.5.1, 8.3 und 9.1<br />

des als Beilage 15 eingereichten Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 sowie<br />

UVP-Handbuch Modul 5, BAFU 2009, S. 21; vgl. ferner die Studie Limnex vom 29. November<br />

2007, S. 8 [Beilage 7 der KWO]).<br />

2. Die Vorinstanz legt in E. 6.4 dar, aufgrund des Ausbauvorhabens der KWO werde sich<br />

das Nahrungsangebot für die adulten und juvenilen Felchen vor allem im März/April etwas<br />

verschlechtern, was insbesondere die Larven und Jungfische des Brienzlig betreffen<br />

werde. Diese müssten jedoch bereits heute im Winter eine längere Hungerphase durchleben.<br />

Es sei nicht zu erwarten, dass die geringen zusätzlichen Auswirkungen des Ausbauvorhabens<br />

daran etwas Entscheidendes ändern würden.<br />

36


Damit verkennt die Vorinstanz, dass bereits der heutige Zustand des Brienzersees nicht<br />

gesetzeskonform ist, da die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen der beiden Felchenarten<br />

gegenüber den natürlicherweise herrschenden Bedingungen deutlich schlechter<br />

sind. Der Bau der Grimselwerke hatte in der Aare nämlich eine deutliche Verlagerung<br />

der Wasser- und Schwebstoffführung vom Sommer- in das Winterhalbjahr zur Folge.<br />

Wie der Zusatzstudie Limnex (UVB, Band 5; vgl. dazu oben, Ziff. III/14.5) und den als Beilagen<br />

13 und 28 eingereichten Stellungnahmen Stadelmann (vgl. dazu oben, Ziff.<br />

III/14.5) zu entnehmen ist, haben sich damit auch die abiotischen Bedingungen für sämtliche<br />

Lebewesen im Brienzersee massgeblich verändert. Stark betroffen sind vor allem<br />

die beiden Fischarten Brienzlig und Felchen. Finger bestätigt in seiner Dissertation (ETH<br />

Dissertation No. 16827, Effects of hydropower operation and oligotrophication on internal<br />

processes in Lake Brienz), dass der momentan herrschende Kraftwerksbetrieb den<br />

Zooplanktonbestand und damit das Futterangebot im Vergleich zum natürlichen Zustand<br />

(ca. um 1925) während der Monate November bis April um mehr als die Hälfte<br />

vermindert und das Auftreten seines Maximalstandes im Frühjahr um mehr als einen<br />

Monat verzögert (vgl. Finger, a.a.O., S. 154, Figure 5.13). Als Folge davon (ver-) hungern<br />

die Fische im Winter, was nach dem Gesagten eindeutig nicht zulässig ist.<br />

Umso mehr ist auch jede weitere Verschlechterung der Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen<br />

der Fische im Brienzersee gesetzeswidrig. Der geplante Höherstau und die<br />

damit verbundene Verlagerung eines Teils der Energieproduktion in den Winter wird die<br />

negativen Effekte auf die Fische jedoch weiter verstärken (vgl. Finger, a.a.O., S. 173 f.).<br />

Der Schwebstofftransport in der Aare wird im Vergleich zum heutigen Zustand zwischen<br />

November und April nochmals um ca. 21 % zunehmen (vgl. oben, Ziff. III/14.5). Die Auswirkungen<br />

der geplanten Vergrösserung des Grimselsees sind daher, im Gegensatz zur<br />

von der Vorinstanz in E. 6.4 vertretenen Auffassung, alles andere als klein, zumal als Referenzzustand<br />

in erster Linie nicht der heutige, sondern der natürliche Zustand des<br />

Brienzersees (vor dem Bau der Grimselwerke) massgebend ist (vgl. oben, Ziff. IV/D/1)!<br />

3. Der Brienzlig (Kleinfelchen) ist eine endemische Felchenart, die im September laicht und<br />

deren Bestand ausschliesslich auf natürlicher Fortpflanzung beruht. Geht man davon aus,<br />

dass bis zum Schlüpfen der Fischlarven etwa zehn Wochen verstreichen und sie sich<br />

während der ersten Tage noch aus dem Dottersack verpflegen, so sind die Brienzlig-<br />

Larven etwa ab Dezember auf Planktonnahrung angewiesen. Durch eine allzu starke Trübung<br />

des Sees während der Monate November bis April wird dieser Felchenart jedoch<br />

die Nahrungsgrundlage entzogen. Der Umstand, dass der Brienzersee heute und allenfalls<br />

auch im Falle einer Vergrösserung des Grimselsees während der Sommermonate<br />

gegenüber dem natürlichen Zustand klarer und produktiver und das Nahrungsangebot<br />

damit höher ist, hilft dem Brienzlig nicht weiter, da seine Brut bereits in den Winter- und<br />

Frühjahrsmonaten hungert bzw. verhungert. Bei einer weiteren Verschlechterung der Situation<br />

durch einen vermehrten Trübstoffeintrag in den kritischen Monaten November<br />

bis März und der damit verbundenen Einschränkung der Nahrungsgrundlage müsste mit<br />

dem Aussterben des bereits heute durch den Kraftwerksbetrieb in schwere Bedrängnis<br />

geratenen Brienzlig gerechnet werden.<br />

Bei den Felchen (Grossfelchen), die etwa Mitte Dezember laichen, sind die natürlich erbrüteten<br />

Larven ungefähr ab Mitte März auf Planktonnahrung angewiesen. Sie sind da-<br />

37


mit durch die Verschiebung der Zooplanktonproduktion in den Monat April ebenfalls<br />

erheblich betroffen, wenn auch nicht ganz so stark wie der Brienzlig. Zu berücksichtigen<br />

ist, dass die Felchen künstlich erbrütet und in Netzkäfigen angefüttert werden. Mit solchen<br />

fischereiwirtschaftlichen Massnahmen werden die prekären abiotischen Verhältnisse<br />

während der kritischen Jugendstadien verschleiert. Aus fischökologischer Sicht ist es<br />

jedoch zwingend erforderlich, dass die natürliche Fortpflanzung der Fische im Sinne von<br />

Art. 9 Abs. 1 Bst. c BGF sichergestellt ist, und zwar ohne künstliche Massnahmen. Die natürliche<br />

Fortpflanzung des Felchen und umso mehr noch des Brienzlig würde durch das<br />

geplante Projekt aber zumindest stark gefährdet.<br />

4. Im natürlichen Zustand war der Brienzersee im Winter deutlich weniger trüb als heute,<br />

und es kamen kaum Daphnien vor. Diese waren erst durch aufgrund des zunehmenden<br />

Nährstoff-Eintrags ab ca. 1950 aufgekommen. Inzwischen ist der Bestand an Daphnien<br />

stark zurückgegangen, und er wird noch weiter zurückgehen. Gemäss der Studie Limnex<br />

vom 29. November 2007 (S. 3) würde mit dem Höherstau des Grimselsees das Nahrungsangebot<br />

im Winter und bis ins Frühjahr hinein auch für die Daphnien nochmals ein<br />

wenig abnehmen; und zudem ist der Fortbestand der Daphnien gemäss Limnex insbesondere<br />

davon abhängig, wie sich der Nährstoff-Eintrag in Zukunft entwickeln wird.<br />

Auch die Hochwasserhäufigkeit und deren Zeitpunkt sowie die Wassertemperatur werden<br />

eine Rolle spielen. Fallen die Daphnien als Nahrung für die Fische weg, führt dies –<br />

zusammen mit der kraftwerksbedingten Trübung des Brienzersees im Winter – unweigerlich<br />

zum Zusammenbruch der Brienzlig- und Felchen-Populationen im Brienzersee<br />

(vgl. Limnex 2007, S. 3 f.).<br />

Die KWO hat nun in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2011 im Rahmen des vorinstanzlichen<br />

Verfahrens selber ausgeführt, dass die Daphnien seit 2008 fast vollständig verschwunden<br />

sind. Der Felchenertrag ist gemäss den Ausführungen der KWO dementsprechend<br />

auf den Tiefststand der Jahre 1999 und 2000 gesunken, als der Fischfang aufgrund<br />

eines Starkhochwassers vorübergehend fast vollständig eingebrochen war (vgl.<br />

die Stellungnahme der KWO, Ziff. III/C/4.2). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen<br />

Sachverhalt damit im Sinne von Art. 80 lit. a VRPG unrichtig festgestellt, wenn sie in E.<br />

6.4 ausführt, es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Fortbestand von Daphnien als<br />

Schlüsselorganismen innerhalb der Nahrungskette grundsätzlich gefährdet sei.<br />

Nach dem Wegfall der Daphnien bleibt als Unterschied zum natürlichen Zustand im Wesentlichen<br />

nur noch die kraftwerksbedingte starke Trübung des Brienzersees im Winter.<br />

Diese führt dazu, dass sich die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für den Brienzlig<br />

und den Felchen gegenüber dem natürlichen Zustand massiv verschlechtert haben<br />

(im Winter stark vermindertes und im Frühjahr verzögertes Auftreten des Futterangebots<br />

[Zooplankton], vgl. oben, Ziff. IV/D/2). Mit der Vergrösserung des Grimselsees würden<br />

diese Effekte nochmals verstärkt auftreten, was mit den Vorgaben von 18 Abs. 1 NHG,<br />

Art. 5 und 9 BGF sowie den Anhängen 1 und 2 zur GSchV nicht vereinbar sein kann.<br />

Die Vorinstanz nimmt in E. 6.4 fälschlicherweise den heutigen Zustand des Brienzersees<br />

als Referenzzustand an, und sie geht in Verkennung der tatsächlichen Situation davon<br />

aus, dass Daphnien nach wie vor in genügender Anzahl vorhanden seien. Daraus zieht<br />

sie den unzutreffenden Schluss, es sei nicht mit einem Rückgang des Felchenbestandes<br />

38


im Brienzersee zu rechnen. Das Gegenteil ist der Fall. Auch aus diesen Gründen ist der<br />

angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Konzessionsgesuch die Genehmigung<br />

zu verweigern.<br />

E<br />

Fazit<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem vorliegenden Projekt eine mehrfach geschützte<br />

Landschaft in schwerwiegender Weise irreversibel beeinträchtigt würde. Die seeseitige<br />

Grenze der national bedeutenden Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" wurde vom Bundesrat<br />

in Missachtung elementarster Grundsätze für die Abgrenzung von Schutzobjekten auf<br />

völlig sachfremde und rechtswidrige Weise festgelegt. Der Perimeter der genannten Moorlandschaft<br />

ist daher vom Gericht zwingend entsprechend zu korrigieren. Damit steht das<br />

Moorlandschaftsschutzrecht einer Vergrösserung des Grimselsees klar entgegen, weshalb<br />

der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Einer Seevergrösserung<br />

stehen aber auch gewichtige Gründe des Landschafts-, Biotop- und Gewässerschutzes<br />

entgegen. Der Bau von Wasserkraftwerken in BLN-Gebieten ist bereits nach der Wasserrechtsgesetzgebung<br />

des Bundes ausgeschlossen. Zudem fehlt es vorliegend an einem<br />

gleichwertigen oder gar überwiegenden Interesse von nationaler Bedeutung, welches die<br />

schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1507 "Berner Hochalpen" aufzuwiegen<br />

vermöchte. Insbesondere könnte ein nationales Interesse an der geplanten Verlagerung<br />

eines Teils der Stromproduktion in das Winterhalbjahr nur dann bejaht werden, wenn ohne<br />

dieses Projekt in nächster Zukunft Engpässe in der Energieversorgung zu erwarten wären<br />

und gleichzeitig keine Möglichkeit zur Energieerzeugung ausserhalb von Schutzobjekten von<br />

nationaler Bedeutung bestünde. Beides ist eindeutig nicht der Fall. Schliesslich stehen dem<br />

Ausbauvorhaben die damit verbundene Zerstörung des bis zu 70 Jahre alten Gletschervorfeldes<br />

und ca. 50 teilweise jahrhundertealter Arven ebenso deutlich entgegen wie die akute<br />

Gefährdung der Brienzlig- und Felchenbestände im Brienzersee.<br />

Wir ersuchen Sie daher, sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident und sehr geehrte<br />

Damen und Herren Verwaltungsrichter, unsere Anträge gutzuheissen, und den angefochtenen<br />

Beschluss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner aufzuheben.<br />

V Beweismittel<br />

A<br />

Urkunden<br />

Eingereicht im Verfahren vor dem Grossen Rat:<br />

1. Auszug aus der kartographischen Darstellung des BLN-Objekts Nr. 1507 "Berner Hochalpen"<br />

inkl. Objektumschreibung<br />

2. Gutachten der ENHK vom 26. März 2004<br />

3. Gutachten der ENHK vom 16. August 2006<br />

4. Rechtsgutachten Prof. Kölz vom 17. Oktober 1995<br />

39


5. Perimeter Objekt Nr. 268 "Grimsel" (AS 1996 1849)<br />

6. Objektumschreibung ML 268 "Grimsel"<br />

7. Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 30. Oktober 1996 und Ergänzung vom<br />

26. März 1997<br />

8. Rechtsgutachten Prof. Kölz vom 10. Januar 1997<br />

9. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. März 2000 zur Motion Teuscher<br />

10. Rechtsgutachten Dr. Keller vom 2. Juli 2002<br />

11. Medienmitteilung des UVEK vom 25. Februar 2004<br />

12. Perimeter Objekt Nr. 268 "Grimsel"<br />

13. Stellungnahme Dr. Stadelmann vom 21. Dezember 2006<br />

14. Gesamtbauentscheid des Wasserwirtschaftsamtes vom 14. März 2007<br />

15. Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. April 2008 (22974-22977U)<br />

16. Auszug aus dem Kantonsamtsblatt Bern vom 9. März 2011, S. 278<br />

17. Stellungnahme des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft vom 1. Juni 2006<br />

18. Stellungnahme des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft vom 30. Oktober<br />

2006<br />

19. Statuten des Grimselvereins vom 19. November 2000<br />

20. Vollmachten (1-10)<br />

21. Factsheet 3 der beschwerdeführenden Umweltschutzorganisationen vom März 2007<br />

Eingereicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:<br />

22. Angefochtener Beschluss des Grossen Rates vom 5. September 2012 samt Begleitschreiben<br />

und Zustellcouvert<br />

23. Zustellinformation der Post ("Track & Trace")<br />

24. Gutachten der ENHK vom 20. Juni 2011<br />

25. Übersicht über die früheren Verwaltungsräte der BKW FMB Energie AG<br />

26. Auszug aus der Homepage der BKW FMB Energie AG<br />

27. Stellungnahme RA Winzeler vom 9. Mai 2003<br />

28. Publikation Dr. Stadelmann ("Trübungen durch Wasserkraftnutzungen beeinträchtigen<br />

die Bioproduktion im Brienzersee", in: Natur und Mensch, Heft 4/2012, S. 18 ff.)<br />

29. Rechtsgutachten Dr. Keller vom 7. September 2000<br />

Weitere Einlagen vorbehalten.<br />

B<br />

Editionen<br />

Aus Händen der Vorinstanz: Sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens.<br />

C<br />

Augenschein<br />

Wir beantragen die Durchführung eines Augenscheins.<br />

40


Mit vorzüglicher Hochachtung<br />

RA lic. iur. Reto Nigg<br />

Einschreiben<br />

4-fach<br />

Beilagen:<br />

gemäss Ziff. V/A/22-29<br />

41

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