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1. a) Gesetz zur bundesrechtlichen<br />

Umsetzung des Abstandsgebotes<br />

im Recht der SV (Auszug)<br />

• §§ 66, 66a, 66b, 66c StGB - Neues Recht für Anlasstaten nach<br />

dem 31. Mai 2013 grundsätzlich keine „nachträgliche“ SV nach<br />

Strafhaft für Neufälle; §§ 7, 106 JGG<br />

• Für Taten bis zum 31. Mai 2013 gilt altes Recht, insbesondere<br />

unter der Voraussetzung des Art. 316f Abs.2 Sätze 2 und 4<br />

EGStGB, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung<br />

vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder<br />

seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist,<br />

dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- und<br />

Sexualstraftaten begehen wird.<br />

• Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, erklärt das<br />

Gericht die Maßregel für erledigt, vgl. Art. 316f Abs.2 EGStGB.<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 8

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