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1. Bundesverfassungsgericht 4. Mai<br />

2011 Leitsatz Rn3b)<br />

Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem<br />

Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten,<br />

dass die Perspektive der Wiedererlangung der<br />

Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung<br />

bestimmt.“ Sogenanntes Abstandsgebot<br />

Dies gilt auch für die im Strafvollzug befindlichen<br />

Gefangenen, auf die eine SV zukommt („sogenannte<br />

Rucksackkandidaten“) zum Beispiel bei<br />

angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung<br />

(§§ 66, 66a StGB).<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 5

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