Download - Rhein-Mosel-Akademie
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1. Bundesverfassungsgericht 4. Mai<br />
2011 Leitsatz Rn3b)<br />
Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem<br />
Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten,<br />
dass die Perspektive der Wiedererlangung der<br />
Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung<br />
bestimmt.“ Sogenanntes Abstandsgebot<br />
Dies gilt auch für die im Strafvollzug befindlichen<br />
Gefangenen, auf die eine SV zukommt („sogenannte<br />
Rucksackkandidaten“) zum Beispiel bei<br />
angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung<br />
(§§ 66, 66a StGB).<br />
PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />
Folie 5