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Straf-, Maßregelvollzug, SV, ThuG:<br />

Begriffsunschärfen: „psychische<br />

Störung“; „Hang“; „Gefährlichkeit“<br />

LJVollzG/LSVVollzG/ThuG : „psychische Störung“; Art. 5 Abs. 1 e)<br />

EMRK: „psychische Kranken“, ThuG: Unterbringung, „wenn infolge ihrer<br />

psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung<br />

einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wird und sie zum<br />

Schutz der Allgemeinheit erforderlich Ist,“ aber BVerfG Beschluss v. 11. Juli<br />

2013; ThUVollzG: „psychisch gestörte Gewalttäter“. Behandlung bei<br />

möglichst geringem Eingriff in persönliche Freiheit; § 66 StGB : „Gesamtwürdigung<br />

des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines<br />

Hanges zu erheblichen Straftaten,“ … „durch welche die Opfer seelisch<br />

und körperlich schwer geschädigt werden“ … „für die Allgemeinheit<br />

gefährlich ist.“ „Psychotherapie im Vollzug“ LJVollzG/SVVollzG<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 25

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