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Neuregelungen des LSVVollzG -<br />

Auszug (2)<br />

§ 4 Stellung des Untergebrachten, Mitwirkung<br />

• Es ist der Anschein zu vermeiden, sie würden zur Verbüßung einer<br />

Strafe festgehalten werden.<br />

• Die Persönlichkeit ist zu achten. Die Selbständigkeit ist so weit wie<br />

möglich zu erhalten und zu fördern.<br />

• Beteiligung an der Vollzugsgestaltung, Erläuterung von Maßnahmen.<br />

• Die Mitwirkungsbereitschaft ist fortwährend zu wecken und zu fördern.<br />

• Soweit keine besondere Regelung vorliegt, dürfen Beschränkungen<br />

nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder<br />

zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der<br />

Anstalt unerlässlich sind. - -<br />

• § 12 Regelhafter Wohngruppenvollzug, § 5 Soziale Hilfe<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 16

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