Download - Rhein-Mosel-Akademie
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Neuregelungen des LSVVollzG -<br />
Auszug (2)<br />
§ 4 Stellung des Untergebrachten, Mitwirkung<br />
• Es ist der Anschein zu vermeiden, sie würden zur Verbüßung einer<br />
Strafe festgehalten werden.<br />
• Die Persönlichkeit ist zu achten. Die Selbständigkeit ist so weit wie<br />
möglich zu erhalten und zu fördern.<br />
• Beteiligung an der Vollzugsgestaltung, Erläuterung von Maßnahmen.<br />
• Die Mitwirkungsbereitschaft ist fortwährend zu wecken und zu fördern.<br />
• Soweit keine besondere Regelung vorliegt, dürfen Beschränkungen<br />
nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder<br />
zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der<br />
Anstalt unerlässlich sind. - -<br />
• § 12 Regelhafter Wohngruppenvollzug, § 5 Soziale Hilfe<br />
PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />
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