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Neuregelungen des LSVVollzG –<br />

Auszug - Vergleich zum MVollzG<br />

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vollzugs<br />

„Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten<br />

für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der<br />

Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für<br />

erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit<br />

vor weiteren Straftaten zu schützen.<br />

§ 1 Abs. 2 MVollzG<br />

Der Maßregelvollzug soll den untergebrachten Patienten durch Behandlung<br />

und Betreuung befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes<br />

Leben zu führen, und die Allgemeinheit vor weiteren<br />

rechtswidrigen Taten zu schützen. Seine Bereitschaft zur Mitwirkung<br />

bei der Behandlung ist zu wecken und zu fördern.<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 14

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