Download - Rhein-Mosel-Akademie
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Neuregelungen (3) Fristen<br />
• § 67e Abs.2 StGB Überprüfung der weiteren Vollstreckung der<br />
Unterbringung durch Gericht<br />
Jederzeit; Prüfungspflicht: „Die Fristen betragen bei der<br />
Unterbringung“ …“in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach<br />
dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung 9 Monate.“<br />
- Ab 10 Jahren Unterbringung: „erhöhte“ Verhältnismäßigkeitsprüfung,<br />
kürzere Frist.<br />
• § 119a Abs. 1 Satz1 StVollzG „Gerichtliche Kontrolle“<br />
- Bei angeordneter oder vorbehaltener SV, stellt das Gericht<br />
während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - vAw in der Regel alle<br />
zwei Jahre - maximal 5 Jahre - oder auf Antag der Vollzugsbehörde<br />
- fest, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im<br />
zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die<br />
§ 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 Nr.1 StGB entspricht.<br />
PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />
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