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Neuregelungen (3) Fristen<br />

• § 67e Abs.2 StGB Überprüfung der weiteren Vollstreckung der<br />

Unterbringung durch Gericht<br />

Jederzeit; Prüfungspflicht: „Die Fristen betragen bei der<br />

Unterbringung“ …“in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach<br />

dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung 9 Monate.“<br />

- Ab 10 Jahren Unterbringung: „erhöhte“ Verhältnismäßigkeitsprüfung,<br />

kürzere Frist.<br />

• § 119a Abs. 1 Satz1 StVollzG „Gerichtliche Kontrolle“<br />

- Bei angeordneter oder vorbehaltener SV, stellt das Gericht<br />

während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - vAw in der Regel alle<br />

zwei Jahre - maximal 5 Jahre - oder auf Antag der Vollzugsbehörde<br />

- fest, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im<br />

zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die<br />

§ 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 Nr.1 StGB entspricht.<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 12

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