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Neuregelungen (2)<br />

• § 67a Abs.2 StGB<br />

- Überweisung von der SV/Strafvollzug in den Maßregelvollzug, wenn<br />

Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Vgl. auch § 2<br />

Abs.2 ThuG.<br />

• § 67c Abs.1 Nr. 2 StGB<br />

- Aussetzung der SV zur Bewährung - unbeschadet bestehender<br />

Gefährlichkeit - falls „die Unterbringung in der SV unverhältnismäßig<br />

wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs<br />

- im Strafvollzug - ausreichende Betreuung“ … „ nicht<br />

angeboten worden ist.“<br />

• § 67d Abs.2 Satz 2 StGB<br />

- „Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der<br />

Unterbringung in der SV feststellt, dass die weitere Vollstreckung<br />

unverhältnismäßig wäre, …. .“ Fristsetzung bis 6 Monate, Angabe der<br />

anzubietenden Maßnahme.<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 11

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