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Lösung der Fälle ErbR 1-10a

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EXAMENSREPETITORIUM SS 2013 ZIVILRECHTL. NEBENGEBIETE: ERBRECHT PROF. DR. KASPAR FREY<br />

1. Erst erbt die Ehefrau: Kurz nach dem Kauf eines Porsche Panamera GTS bei V kehrten Ms<br />

Depressionen zurück. Deshalb steuerte M seinen neuen Wagen mit 250 km/h gegen einen<br />

Alleebaum. M hatte zwar solide laufende Einkünfte, jedoch alle Rücklagen restlos<br />

aufgebraucht, um den Wagen anzuzahlen. Ms Eltern sind vorverstorben. Er hinterlässt<br />

Ehefrau F, O, den Bru<strong>der</strong> seines Vaters, und G, die Mutter seiner Mutter. V fragt, von wem er<br />

den Restkaufpreis erlangen kann.<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 1. Erst erbt die Ehefrau:<br />

Ehefrau:<br />

Anspruch V gegen F und G als Gesamtschuldner aus §§ 433 II, 421, 1922, 1967, 2058 BGB.<br />

Ehefrau F erbt nach § 1931 I 1 BGB neben Großeltern ½ und bei Zugewinnausgleich nach § 1371 I ein weiteres ¼.<br />

Großmutter G erbt nach § 1926 II, III 2 Fall 1 BGB 1/8.<br />

Onkel O erbt nach §§ 1926 III 1, 1931 I 2 nichts, denn das 1/8 fällt <strong>der</strong> Ehefrau zu.<br />

Somit erbt die Großmutter 1/8 und die Ehefrau erbt 7/8.<br />

Grundsätzlich haften F und G mit ihrem gesamten Vermögen §§ 2058, 2059 BGB.<br />

F und G könnten Haftung zunächst gem. 2059 I BGB auf Nachlass beschränken das nützt Ihnen aber wenig, da<br />

Haftungsbeschränkung nur bis zur Teilung wirkt. Aber § 1990 BGB (+), da Nachlass dürftig. V geht leer aus.<br />

(Würde man das ¼ nach § 1371 erst am Ende berücksichtigen, erhielte die Ehefrau nach § 1931 I 2 von <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Hälfte<br />

die auf den Onkel entfallende ½ davon, also ¼. Mit dem weiteren ¼ aus § 1371 macht das 100%, obwohl doch die<br />

Großmutter nach § 1931 etwas erhalten und nur Abkömmlinge von Großeltern leer ausgehen sollen.)<br />

Literatur zum Nacharbeiten:<br />

Roth, Fam.- u. <strong>ErbR</strong> 4/5 Fall 15/16 Frage 1, Schlüter, PDW 9/10 <strong>Fälle</strong> 36-39; Musielak, Examenskurs BGB 2 , Rn 548-551 (beckeBibliothek).<br />

3. Austauschbare Ehefrauen: E testiert zu Zeiten seiner Ehefrau F 1: „Meine Ehefrau erbt allein.<br />

E“. E lässt sich von F 1 scheiden und heiratet F 2. E sagt zu F 2: “Du bist ja meine Erbin zu 100 %“.<br />

Bank B, die E ein Darlehen gegeben hatte, verlangt bei Fälligkeit Zahlung von S, dem Sohn des E.<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 3. Austauschbare Ehefrauen:<br />

B → S §§ 488 I 2, 1922, 1967 (1924, 2058 f.)?<br />

S haftet, wenn er (Mit-)Erbe ist.<br />

Ist S durch das - formgültige - Testament als Erbe ausgeschlossen?<br />

1. Ist F 1 Alleinerbin?<br />

a) erläuternde Auslegung = wahrer Wille bei Errichtung = F 1<br />

b) ergänzende Auslegung? Lücke: An Scheidung nicht gedacht.<br />

Hypothetischer Wille:<br />

aa) „... es sei denn Scheidung“ wegen „Ehefrau“? unsicher: Vielleicht hätte E gesagt: „Immer noch besser als<br />

mein Sohn.“<br />

bb) „... es sei denn neue Ehefrau, dann: jeweilige Ehefrau“? Maßgeblicher Zeitpunkt: Errichtung.<br />

Spätere mündliche Äußerung unbeachtlich; als Inhaltsän<strong>der</strong>ung formunwirksam.<br />

Kein Anhaltspunkt für hyp. Willen: Vielleicht hätte E gesagt:<br />

„2. Gattin mag reich sein, meine Verwandten sind bedürftig.“<br />

c) gesetzliche Auslegungsregel § 2077 I 1, III:<br />

„... es sei denn, Scheidung“ ⇒ F1 (-)<br />

2. Ist F2 Alleinerbin? (-)<br />

- erläuternde/ergänzende Auslegung zugunsten von F2? s.o. (-)<br />

- gesetzliche A-Regel zugunsten jeweiliger Ehefrau existiert nicht.<br />

rechtsfortbildend eigene Auslegungsregel?<br />

aa) contra legem? Gegenschluss aus § 2077 (-)<br />

bb) abstrakt: Wahrscheinlichkeit > 50% ?<br />

(Diese zu ermitteln und Rechtspolitik sind Aufgaben des Gesetzgebers; hier kein unabweisbares<br />

Bedürfnis.)<br />

⇒ Auslegung: Niemand ist bestimmt. ⇒ gewillkürte Erbfolge (-)<br />

⇒ gesetzliche Erbfolge ⇒ Erben = S + F2 ⇒ Bank → S (+)<br />

S kann die Haftung nach § 2059 o<strong>der</strong> §§ 1975 ff. auf den Nachlass beschränken.<br />

Literatur zum Nacharbeiten: Schlüter, <strong>ErbR</strong> 16 Rn. 203; Musielak, Examenskurs BGB 2 , Rn 633-636 (beck-eBibliothek).<br />

letzte Än<strong>der</strong>ung: 25.6.13 Druck: 26.06.13 © Frey Ex_<strong>ErbR</strong> Lös


EXAMENSREPETITORIUM SS 2013 ZIVILRECHTL. NEBENGEBIETE: ERBRECHT PROF. DR. KASPAR FREY<br />

Fall 4b: Insoweit nicht geplant. Der 2013 verstorbene P hat seine Ehefrau F 2011 zur Alleinerbin<br />

eingesetzt. P hatte F damals gesagt, sein „lieber Sohn S“ und seine Tochter T bekämen ihren Anteil<br />

nicht, denn sie seien ja reich genug und auf Dauer versorgt. S, <strong>der</strong> T nicht leiden kann, besitzt nach<br />

einer Privatinsolvenz 2012 nichts mehr, hatte das aber P, <strong>der</strong> sein letztes Jahr im Krankenhaus<br />

verbrachte, mit Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand verschwiegen. F hatte sich ein schönes Jahr<br />

mit ihrem neuen Freund gemacht. S fragt Sie um Rat.<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 4b:<br />

1. S hat gegen F einen Anspruch aus § 2303 I in Höhe von 1/8 (§§ 1931 I, 1371 I) des Nachlasswertes.<br />

2. Ist S unter <strong>der</strong> aufschiebenden Bedingung Miterbe, dass S beim Erbfall arm ist? Ein solcher mutmaßlicher Wille liegt nahe,<br />

doch fehlt eine Andeutung im Testament, die aus Formgründen nötig ist. (Aufbau i.d.R.: Auslegung vor Anfechtung).<br />

3. Nach § 2078 II könnte S eine Verfügung von Todes wegen anfechten, die insoweit dann nach § 142 I BGB nichtig ist.<br />

Dafür kommen in Betracht die Einsetzung <strong>der</strong> F und eine Enterbung des S. Ob letztere eine selbstständige Verfügung<br />

darstellt, ist Auslegungsfrage. Vom Wortlaut her ist die Enterbung nur die Kehrseite <strong>der</strong> Alleinerbeneinsetzung; wohl auch<br />

vom Sinn her: Wenn P „lieber Sohn“ sagt, will er ihn nicht vorrangig enterben, son<strong>der</strong>n nur F begünstigen. Stirbt F z.B. vor<br />

P, fehlt ein Grund, dem S entfernte Verwandte vorzuziehen. Angefochten werden kann also nur die Alleinerbeneinsetzung.<br />

a) A-grund: § 2078 II – Motivirrtum?<br />

In Betracht kommt ein Irrtum über die Treue <strong>der</strong> F und über den Reichtum des S. Je nachdem wäre die Wirkung einer<br />

Anfechtung unterschiedlich: Ein Irrtum über die Treue <strong>der</strong> F würde die Verfügung zugunsten <strong>der</strong> F vollständig aufheben und<br />

auch T begünstigen, die S nicht leiden kann; ein Irrtum über den Reichtum des S führt zur Unwirksamkeit nur insoweit, als<br />

<strong>der</strong> F auch das gesetzliche Erbrecht des S zu ¼ erhalten sollte. Das genügt S. (Außerdem ist die Kausalität des Irrtums über F<br />

ungesichert.)<br />

P hat irrig angenommen, S sei auf Dauer versorgt. Das erwies sich als falsch. Da P die Enterbung des S mit dessen Reichtum<br />

rechtfertigt, ist davon auszugehen, dass dieser Umstand für ihn bestimmend war: Bestimmend heißt, er hätte ohne den Irrtum<br />

mit an<strong>der</strong>em Ergebnis testiert. P hätte hier den „lieben“ S wohl nicht vom gesetzlichen Erbrecht (1/4) ausgeschlossen, also<br />

an<strong>der</strong>s testiert, jedenfalls „soweit“ P dem S dessen gesetzlichen Anteil durch die Alleinerbeneinsetzung vorenthalten hat.<br />

Will S auch wegen <strong>der</strong> Untreue <strong>der</strong> F anfechten, gilt: Setzt eine „irrige Annahme“ iSd. § 2078 II eine positive<br />

Fehlvorstellung (Irrtum im engeren Sinn) voraus? Der BGH lässt selbstverständliche Vorstellungen genügen, die<br />

ein Erblasser zwar nicht konkret im Bewusstsein habe, aber doch je<strong>der</strong>zeit abrufen und in sein Bewusstsein holen<br />

könne (BGH NJW-RR 1987, 1412). Enttäuschte „Wohlverhaltenserwartungen“ und <strong>der</strong>en Ursächlichkeit für die<br />

getroffene Verfügung sind aber anhand <strong>der</strong> konkreten Umstände nachzuweisen. Hier weiß man weiß z.B. nicht, ob<br />

P sittenstrenger Katholik war o<strong>der</strong> er F ihr Leben gönnte, zu dem er nicht mehr beitragen konnte.<br />

Exkurs für SPB-1-Kandidaten: Die Untreue <strong>der</strong> F führt nicht etwa nach § 2339 I Nr. 3 BGB zur Erbunwürdigkeit:<br />

Selbst wenn man Ehebruch für aufklärungspflichtig hält und im Unterlassen eine Täuschung sieht, was aber<br />

beson<strong>der</strong>e Konstellationen erfor<strong>der</strong>t, fehlt hier eine davon beeinflusste spätere „Errichtung“ eines Testaments.<br />

b) S ist anfechtungsberechtigt (§ 2080 I), hat die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 I) binnen Jahresfrist<br />

(§ 2082) zu erklären. Nach § 142 I ist also die Alleinerbeneinsetzung zu ¼ unwirksam. F erbt ¾ kraft Testaments, S ¼ kraft<br />

Gesetzes.<br />

S ist also zu raten, die Alleinerbeinsetzung insoweit anzufechten, als er von <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.<br />

Statt eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes erhält S dann eine Erbschaft zu 1/4.<br />

6. Belsazar: Alleinerbe nach E ist dessen Sohn S. Da er die Erbschaft annehmen will, lässt er die<br />

Ausschlagungsfrist verstreichen. S veräußert nunmehr den von E meisterlich gebauten und geliebten<br />

Eichenschrank an C, <strong>der</strong> dafür 7000 € zahlt. An <strong>der</strong> Wand hinter dem ehemaligen Schrank findet S<br />

einen Zettel: Die reichen Geschwister des S weisen auf ihre dem E gewährten Darlehen hin, die sie<br />

sonst nicht zurückgefor<strong>der</strong>t hätten. Der Nachlass ist überschuldet.<br />

S will jetzt doch ausschlagen. Kann er das?<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 6. Belsazar:<br />

Kann er noch ausschlagen? Nach § 1944 I, II 1 (-): zu spät.<br />

Gem. § 1957 I durch Anfechtung <strong>der</strong> Annahme?<br />

1. Annahme? Nicht empfangsbedürftige WE „will endgültig Erbe sein“, nicht nur fürsorglich i.S.d. § 1959<br />

a) § 1943 a.E.: durch Verstreichenlassen<br />

( b) erneute Annahme durch Schrankverkauf (-) keine WE, kein Wille zur Rechtsfolgenän<strong>der</strong>ung erkennbar)<br />

2. anfechtbar (§§ 1954 I- 1956 auch ohne [wirkliche] Willenserklärung).<br />

§ 119 II verkehrswesentliche Eigenschaft <strong>der</strong> Erbschaft: unbekannten Verbindlichkeiten.<br />

§ 144 (-): kein Bestätigungswille, kein Bewusstsein <strong>der</strong> Anfechtbarkeit<br />

⇒ Ausschlagung möglich, §§ 1957 I, 1953.<br />

letzte Än<strong>der</strong>ung: 25.6.13 Druck: 26.06.13 © Frey Ex_<strong>ErbR</strong> Lös


EXAMENSREPETITORIUM SS 2013 ZIVILRECHTL. NEBENGEBIETE: ERBRECHT PROF. DR. KASPAR FREY<br />

Literatur zum Nacharbeiten: Brox/Walker, <strong>ErbR</strong> 23-24 Rn. 311-314.<br />

7a. Glückliche Tennisspieler: T testiert: „Mein Sohn wird dem Tennisclub FFO e.V. (hinter <strong>der</strong><br />

Tankstelle an <strong>der</strong> Markendorfer Str.) von meinem Geld 10 000 € geben. Sonst gibt es Ärger. T“. T<br />

stirbt. Welche Rechtsstellungen kommen für den TCF in Betracht?<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 7a. Glückliche Tennisspieler:<br />

Auslegung:<br />

a) bloße Hoffnung o<strong>der</strong> Bitte?<br />

(-), da „wird“ keinen Zweifel andeutet und Betrag Verbindlichkeit erfor<strong>der</strong>t.<br />

b) Auflage § 1940? (kein Pflichtfach) Anordnung des Erblassers, die den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet,<br />

ohne dem Begünstigten einen Anspruch einzuräumen<br />

(-). Im Zweifel wird niemand die Auflage durchsetzen § 2194; Ineffektivität ist im Zweifel nicht gewollt.<br />

c) Vermächtnis § 1939: Bedachte erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten § 2174 (+)<br />

d) Untervermächtnis (-): Wenn Sohn selbst Vermächtnisnehmer ist (er z.B. gegen seine allein erbende Mutter ein<br />

Geldvermächtnis erhalten hat) – dafür fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte; <strong>der</strong> Sohn im Zweifel eher Erbe.<br />

e) Miterbe zu einer Quote, die einen Wert von 10 000 € hat nebst Teilungsanordnung (nur Geld)<br />

(-) „Mein Sohn wird … geben“ spricht dagegen, dass dem Tennisclub die Mitwirkungsrechte eines Miterben gegeben<br />

werden sollen; Formulierung „geben“ würde den Gleichrang von Miterben schlecht ausdrücken.<br />

f) Bedingung für testamentarische Begünstigung (insbeson<strong>der</strong>e: Erbeinsetzung) des Sohnes<br />

(-) Konkreter Strafwunsch ist mit „Sonst gibt es Ärger.“ wohl nicht angedeutet.<br />

Wenn doch, sind gesetzliche Erben Vor- o<strong>der</strong> Nacherben (§§ 2104 f.).<br />

Literatur zum Nacharbeiten:<br />

Michalski, <strong>ErbR</strong> 4 Rn. 801.<br />

<strong>10a</strong>. Wann ist Schluss? T schreibt auf ein Blatt „Mein Erbe ist E.", steckt es in einen Briefumschlag, verschließt<br />

ihn und schreibt darauf „Mein letzter Wille, T“. Ein Jahr später reißt er den Briefumschlag auf und fügt auf dem<br />

Blatt hinzu: „Herr Frey erhält 1000 €, die er vielleicht an seine Studenten weitergeben kann." Dann steckt er das<br />

Blatt wie<strong>der</strong> in den Umschlag, ohne diesen zu verschließen. Kann F nach dem Tod des T von E Zahlung von<br />

1000 € verlangen?<br />

<strong>Lösung</strong> Fall <strong>10a</strong>. Wann ist Schluss?:<br />

F gegen E aus § 2174? E beschwerter Erbe mit Vermächtnis zugunsten F?<br />

1. E gewillkürter Erbe durch eigenhändiges Testament?<br />

a) Form §§ 2247, 2231 Nr. 2, 125?<br />

aa) eigenhändig geschrieben (+)<br />

bb) unterschrieben § 2247 I, III?<br />

→ Identitätsfunktion, also dass Erklärung von E stammt (+)<br />

→ Abschlussfunktion, also nicht nur Entwurf und WE vollständig, Schutz vor Fälschungen, insbes.<br />

Nachträgen;<br />

- Unterschrift muss WE im Testament erkennbar fortsetzen;<br />

- nicht, wenn selbstständige Bedeutung, z.B. nur Inhalt des<br />

Umschlags bezeichnet, o<strong>der</strong> Aufbewahrungsanweisung;<br />

- durch „Mein letzter Wille“ auf verschlossenem Umschlag<br />

erkennbar, dass nur (nicht austauschbares) Blatt im<br />

Umschlag Testament darstellen soll, damit logischer<br />

Abschluss des Testaments (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1971,<br />

1811, 1812) (+)<br />

cc) Zeit und Ort § 2247 II? nur Soll-Vorschrift, aber Testament kann bei Zweifel über Gültigkeit (zwei<br />

sich wi<strong>der</strong>sprechende Testamente) ungültig sein; hier keine Zweifel<br />

b) Wi<strong>der</strong>ruf? Durch Aufreißen des Briefumschlags § 2255 S. 1?<br />

Körperliche Verän<strong>der</strong>ung, in welcher Rechtsverkehr üblicherweise Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> WE sieht? (-)<br />

darüber hinaus Absicht des Wi<strong>der</strong>rufs (-)<br />

2. E beschwert durch Vermächtnis zugunsten von F, §§ 2147, 1939?<br />

Form § 2247 I eingehalten?<br />

Keine neue Unterschrift notwendig, wenn Zusatz von Unterschrift räumlich gedeckt; hier: Unterschrift nur auf<br />

Briefumschlag als logischer Abschluss des Testaments inkl. Zusatz zu sehen?<br />

h.M.: Aufbewahrung des Testaments in unverschlossenem Umschlag nur<br />

vorläufige, ungeschützte und je<strong>der</strong>zeit aufhebbare Verbindung, je<strong>der</strong>zeit austauschbar, Unterschrift könne<br />

nicht auf Schriftstück bezogen werden, OLG Hamm, NJW-RR 1986, 873, 874, Brox/Walker, <strong>ErbR</strong> 22-24 Rn.<br />

124; Michalski, <strong>ErbR</strong> 3-4 Rn. 214<br />

a.A.: BayObLG, Rpfleger 1986, 294; Staudinger-Baumann, Neubearbeitung 2012, § 2247 Rn. 107 f<br />

3. Anspruch F gegen E, wenn h.M. gefolgt (-)<br />

letzte Än<strong>der</strong>ung: 25.6.13 Druck: 26.06.13 © Frey Ex_<strong>ErbR</strong> Lös


EXAMENSREPETITORIUM SS 2013 ZIVILRECHTL. NEBENGEBIETE: ERBRECHT PROF. DR. KASPAR FREY<br />

Literatur zum Nacharbeiten:<br />

Schlüter, <strong>ErbR</strong> 16 Rn. 169 ff., Brox/Walker, <strong>ErbR</strong> 24 Rn. 123 f; Auf Juris - OLG Celle, 6 U 117/ 10, Nachtrag auf Testament<br />

ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam.<br />

Anmerkung für KF (Auszug aus Juris):<br />

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Nachtrag zu einem Testament, den <strong>der</strong> Erblasser lediglich mit "D.O." unterzeichnet<br />

hat, unwirksam ist, wenn es sich bei "D.O." nicht um die Initialen des Erblassers handelt.<br />

Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als<br />

Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb <strong>der</strong> Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie<br />

dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."<br />

Das OLG Celle hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig.<br />

Nach dem BGB muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den<br />

Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in an<strong>der</strong>er Weise reicht aus, wenn an <strong>der</strong> Urheberschaft und<br />

Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht das Oberlandesgericht in <strong>der</strong> Abkürzung "D.O." nicht<br />

erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft <strong>der</strong> Erblasserin, selbst wenn man darin eine<br />

Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die<br />

Identifikation <strong>der</strong> Erblasserin.<br />

Darüber hinaus sei die Verfügung "mein Konto"auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches <strong>der</strong> insgesamt<br />

zwei Konten, die <strong>der</strong> Erblasserin gehörten, gemeint sei.<br />

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.<br />

letzte Än<strong>der</strong>ung: 25.6.13 Druck: 26.06.13 © Frey Ex_<strong>ErbR</strong> Lös

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