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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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a<strong>um</strong> erhöht, jedoch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht als Letztinterpret<br />

der Verfassung <strong>die</strong>sbezüglich <strong>die</strong> „Fäden in der Hand“ hat. Gerade<br />

wenn man sich <strong>die</strong> untersuchte Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

näher betrachtet, stellt man fest, dass <strong>die</strong> Senatsmehrheit <strong>die</strong><br />

Neuregelung in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V noch nicht einmal erwähnt hat. 293 Auch im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Sondervot<strong>um</strong>s wird der Fortentwicklungsklausel nur <strong>die</strong><br />

Wirkung einer Rückbesinnung zugemessen. 294<br />

Dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ist jedoch schon aus politischen<br />

Gründen anzuraten, der Fortentwicklungsklausel eine Wirkung zuzuerkennen.<br />

Es besteht ansonsten <strong>die</strong> Gefahr, dass in Zukunft der <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V wieder in den Fokus <strong>des</strong> verfassungsändernden Gesetzgebers<br />

rückt.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

293 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

294 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 74, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

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