Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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<strong>die</strong> Augen verschließen, dass gerade der öffentliche Dienst aufgrund<br />
der Vorteile, <strong>die</strong> gerade das Beamtenverhältnis vermittelt, für Arbeitssuchende<br />
nicht uninteressant ist. Wenn <strong>die</strong>se Vorteile jedoch beschnitten<br />
werden, kann eine verstärkte Abwanderung in <strong>die</strong> freie Wirtschaft<br />
erwartet werden, z<strong>um</strong>al gerade das Niveau der Bezüge im öffentlichen<br />
Dienst in der Regel unter denen der freien Wirtschaft liegt. Die Folge<br />
für den öffentlichen Dienst wäre ein Abfall <strong>des</strong> Leistungsniveaus, was<br />
nicht gewollt sein kann.<br />
Zu beachten ist auch, dass gerade im Hinblick auf den Sparwillen der<br />
Länder, aufgrund der insoweit verführerischen einseitigen Regelungsbefugnis<br />
gerade im Besoldungsrecht, den Beamten keine unzulässigen<br />
Sonderopfer abverlangt werden dürfen. Denn außer<strong>die</strong>nstliche Ziele<br />
rechtfertigen keine Maßnahmen, <strong>die</strong> allein zu Lasten der Beamten gehen.<br />
291<br />
Natürlich muss auch gesehen werden, dass eine Fortentwicklung <strong>des</strong><br />
Beamtenrechts auch <strong>die</strong> Schutzfunktion für <strong>die</strong> Werte <strong>des</strong> Demokratie-<br />
und Rechtsstaatsprinzips nicht völlig unbeeinträchtigt lässt. 292<br />
Dennoch bietet der insoweit unbeeinträchtigte Kernbestand der<br />
Grundsätze einen ausreichenden Schutz für <strong>die</strong>se Prinzipien.<br />
V. Endergebnis<br />
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass sich nach der hier vertretenen<br />
Auffassung der Gestaltungsspielra<strong>um</strong> <strong>des</strong> Gesetzgebers in der Tat erhöht<br />
hat. Änderungen werden für den Gesetzgeber in Zukunft erleichtert,<br />
indem sachliche Gründe für <strong>die</strong> Einschränkung von Grundsätzen<br />
mehr Gewicht zugemessen werden muss bzw. auch andere Gründe<br />
anzuerkennen sind. Eine Negierung von Grundsätzen kann damit jedoch<br />
nicht verbunden werden. Insoweit sind größere Reformvorhaben<br />
dennoch nur beschränkt möglich. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Fassung der<br />
Grundsätze übt <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t Druck auf <strong>die</strong><br />
Rechtsprechung aus, den Charakter und den Inhalt eines Grundsatzes<br />
wieder stärker ins Blickfeld zu nehmen.<br />
D. Schlussbemerkung<br />
Letztlich bleibt, gerade in Bezug auf <strong>die</strong> gestellte Frage, jedoch festzustellen,<br />
dass sich zwar nach <strong>die</strong>ser Auffassung der Gestaltungsspiel-<br />
____________________________________________________________________________________<br />
291 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 72.<br />
292 So auch <strong>die</strong> Literatur, zitiert in: OVG Münster, Beschluss vom 13.09.2006, 6 A<br />
4501/03.<br />
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