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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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<strong>die</strong> Augen verschließen, dass gerade der öffentliche Dienst aufgrund<br />

der Vorteile, <strong>die</strong> gerade das Beamtenverhältnis vermittelt, für Arbeitssuchende<br />

nicht uninteressant ist. Wenn <strong>die</strong>se Vorteile jedoch beschnitten<br />

werden, kann eine verstärkte Abwanderung in <strong>die</strong> freie Wirtschaft<br />

erwartet werden, z<strong>um</strong>al gerade das Niveau der Bezüge im öffentlichen<br />

Dienst in der Regel unter denen der freien Wirtschaft liegt. Die Folge<br />

für den öffentlichen Dienst wäre ein Abfall <strong>des</strong> Leistungsniveaus, was<br />

nicht gewollt sein kann.<br />

Zu beachten ist auch, dass gerade im Hinblick auf den Sparwillen der<br />

Länder, aufgrund der insoweit verführerischen einseitigen Regelungsbefugnis<br />

gerade im Besoldungsrecht, den Beamten keine unzulässigen<br />

Sonderopfer abverlangt werden dürfen. Denn außer<strong>die</strong>nstliche Ziele<br />

rechtfertigen keine Maßnahmen, <strong>die</strong> allein zu Lasten der Beamten gehen.<br />

291<br />

Natürlich muss auch gesehen werden, dass eine Fortentwicklung <strong>des</strong><br />

Beamtenrechts auch <strong>die</strong> Schutzfunktion für <strong>die</strong> Werte <strong>des</strong> Demokratie-<br />

und Rechtsstaatsprinzips nicht völlig unbeeinträchtigt lässt. 292<br />

Dennoch bietet der insoweit unbeeinträchtigte Kernbestand der<br />

Grundsätze einen ausreichenden Schutz für <strong>die</strong>se Prinzipien.<br />

V. Endergebnis<br />

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass sich nach der hier vertretenen<br />

Auffassung der Gestaltungsspielra<strong>um</strong> <strong>des</strong> Gesetzgebers in der Tat erhöht<br />

hat. Änderungen werden für den Gesetzgeber in Zukunft erleichtert,<br />

indem sachliche Gründe für <strong>die</strong> Einschränkung von Grundsätzen<br />

mehr Gewicht zugemessen werden muss bzw. auch andere Gründe<br />

anzuerkennen sind. Eine Negierung von Grundsätzen kann damit jedoch<br />

nicht verbunden werden. Insoweit sind größere Reformvorhaben<br />

dennoch nur beschränkt möglich. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Fassung der<br />

Grundsätze übt <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t Druck auf <strong>die</strong><br />

Rechtsprechung aus, den Charakter und den Inhalt eines Grundsatzes<br />

wieder stärker ins Blickfeld zu nehmen.<br />

D. Schlussbemerkung<br />

Letztlich bleibt, gerade in Bezug auf <strong>die</strong> gestellte Frage, jedoch festzustellen,<br />

dass sich zwar nach <strong>die</strong>ser Auffassung der Gestaltungsspiel-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

291 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 72.<br />

292 So auch <strong>die</strong> Literatur, zitiert in: OVG Münster, Beschluss vom 13.09.2006, 6 A<br />

4501/03.<br />

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