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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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echtlich wahren können. 285 Hierfür ist jedoch <strong>die</strong> Sichtweise der „Beachtung“<br />

von Grundsätzen eine arg<strong>um</strong>entative Voraussetzung. 286 Subjektive<br />

Rechte aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V sind nämlich nur dann verletzt, wenn der<br />

Gesetzgeber dem Regelungsauftrag der er zu beachten hat, nicht oder<br />

unvollkommen entsprochen hat. 287<br />

Teilweise wird jedoch vertreten, dass es nicht nötig ist, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V in<br />

ein grundrechtsähnliches Recht <strong>um</strong>zudeuten. Dies würde <strong>die</strong> Differenzierung<br />

zu <strong>Art</strong>. 1 ff. einebnen, z<strong>um</strong>al den sich aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ergebenen<br />

Rechten durch <strong>die</strong> Verfahrensberechtigten im verfassungsrechtlichen<br />

Organstreit ausreichend Geltung verschafft werden kann. 288<br />

Die Entstehungsgeschichte enthält deutliche Hinweise darauf, dass<br />

sich <strong>die</strong> Norm in erster Linie an den Gesetzgeber richtet. Darüber hinaus<br />

widerspricht es dem Sinn einer institutionellen Garantie, sie in<br />

eine diffuse Menge einklagbarer individueller Rechtsansprüche aufzufasern.<br />

289<br />

Der Kerngehalt der Grundsätze ist auch weiterhin zu beachten, <strong>die</strong>s<br />

gilt trotz <strong>des</strong> erhöhten Spielra<strong>um</strong>s der dem Gesetzgeber einzurä<strong>um</strong>en<br />

ist. Insoweit dürfte sich an der von der Rechtsprechung anerkannten<br />

Möglichkeit <strong>des</strong> subjektiven Rechtsschutzes nichts ändern. Letztlich<br />

ist es aber für <strong>die</strong> hier zu bearbeitende Frage nicht relevant, ob man<br />

einen subjektiven Rechtsschutz aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V bejahen muss oder<br />

nicht.<br />

d) Sonstiges<br />

Viele Grundsätze stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Als Beispiel<br />

sei hier nur <strong>die</strong> Pflicht zur Alimentation und <strong>die</strong> Pflicht z<strong>um</strong> vollen<br />

Einsatz der Arbeitskraft für den Dienstherren genannt. Der Gesetzgeber<br />

muss insoweit darauf achten, dass er zwischen <strong>die</strong>sen<br />

Grundsätzen <strong>die</strong> Balance wahrt und bei Änderungen nicht nur auf einer<br />

Seite der Waage ansetzt. 290 Dies gilt insbesondere aufgrund <strong>des</strong><br />

nunmehr erhöhten Spielra<strong>um</strong>s.<br />

Zu warnen ist der Gesetzgeber auch vor einer zu starken Einschränkung<br />

der Rechte der Beamten. Denn natürlich darf man nicht davor<br />

____________________________________________________________________________________<br />

285 BVerfGE 8, 1 (17); Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 40;<br />

Sachs-Battis, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 65.<br />

286 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 54.<br />

287 BVerfGE 12, 81 (87).<br />

288 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 41 u. 42; von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong>, Rn. 55.<br />

289 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 66.<br />

290 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 206; Dolzer, FS Heidelberg, S. 145.<br />

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