Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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ne Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts dem Gesetzgeber in Grenzen zugebilligt<br />
werden kann und muss, kann <strong>die</strong> Politik nicht auf der einen Seite<br />
an der Beibehaltung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festhalten wollen, im<br />
selben Atemzug aber <strong>die</strong> unbequemen Aspekte <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />
anprangern und abschaffen wollen. Denn <strong>die</strong>se unbequemen Aspekte,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Verwaltung hinnehmen muss, machen gerade einen Teil<br />
der besonderen Funktion <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s z<strong>um</strong> Schutz <strong>des</strong><br />
Grundgesetzes aus. Um es kurz zu sagen: Man kann, wie so oft im<br />
Leben, so auch im Recht, nicht alles haben. Im Übrigen besteht seitens<br />
der Verwaltung auch durchaus <strong>die</strong> Möglichkeit, wenn <strong>die</strong>s denn wirklich<br />
unbedingt erforderlich sein sollte, auf Angestellte zurückzugreifen<br />
(gerade in Bezug auf <strong>die</strong> oben genannte obligatorische Teilzeitarbeit).<br />
Auch wenn <strong>die</strong>s im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten als nicht<br />
unbedingt erwünscht gilt, dürfte in derartigen Ausnahmefällen der<br />
Funktionsvorbehalt <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV dem nicht entgegenstehen. Eine<br />
Aufweichung <strong>des</strong> Funktionsvorbehalts würde <strong>die</strong>s jedenfalls nicht bedeuten.<br />
b) Verfassung<br />
Im Hinblick auf <strong>die</strong> Erfordernisse, <strong>die</strong> sich insbesondere aus der Auslegung<br />
in systematischer Hinsicht ergeben haben, dürften sich nach<br />
der hier vertretenden Auffassung auch keinerlei Probleme ergeben.<br />
Weder <strong>die</strong> institutionelle Garantie <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV noch das Demokratie-<br />
bzw. Rechtsstaatsprinzip stellen auf eine besondere Ausgestaltung<br />
oder Deutung der Grundsätze und <strong>des</strong> damit verwirklichten Beamtenrechts<br />
ab. Sie fordern <strong>die</strong> genannten Kernelemente. 283 Diese sollen jedoch<br />
gerade auch hier nicht aufgegeben werden.<br />
c) Subjektive Rechte der Beamten<br />
Beamte haben auf <strong>die</strong> Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses keinen<br />
Einfluss. Das Rechtsverhältnis wird einseitig durch den Gesetz- und<br />
den Verordnungsgeber geregelt. Aufgrund der hergebrachten Grundsätze<br />
haben sie auch keine Möglichkeit ihre Interessen kollektiv, ggf.<br />
durch Streik, durchzusetzen. 284 Sie sind daher, so <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts, auf den Schutz der Regelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>.<br />
<strong>33</strong> V angewiesen, damit sie ihre verfassungsmäßige Stellung auch<br />
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283 Siehe: B III 5 d).<br />
284 BVerfGE 44, 249 (264).<br />
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