11.06.2014 Aufrufe

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ne Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts dem Gesetzgeber in Grenzen zugebilligt<br />

werden kann und muss, kann <strong>die</strong> Politik nicht auf der einen Seite<br />

an der Beibehaltung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festhalten wollen, im<br />

selben Atemzug aber <strong>die</strong> unbequemen Aspekte <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

anprangern und abschaffen wollen. Denn <strong>die</strong>se unbequemen Aspekte,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Verwaltung hinnehmen muss, machen gerade einen Teil<br />

der besonderen Funktion <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s z<strong>um</strong> Schutz <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes aus. Um es kurz zu sagen: Man kann, wie so oft im<br />

Leben, so auch im Recht, nicht alles haben. Im Übrigen besteht seitens<br />

der Verwaltung auch durchaus <strong>die</strong> Möglichkeit, wenn <strong>die</strong>s denn wirklich<br />

unbedingt erforderlich sein sollte, auf Angestellte zurückzugreifen<br />

(gerade in Bezug auf <strong>die</strong> oben genannte obligatorische Teilzeitarbeit).<br />

Auch wenn <strong>die</strong>s im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten als nicht<br />

unbedingt erwünscht gilt, dürfte in derartigen Ausnahmefällen der<br />

Funktionsvorbehalt <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV dem nicht entgegenstehen. Eine<br />

Aufweichung <strong>des</strong> Funktionsvorbehalts würde <strong>die</strong>s jedenfalls nicht bedeuten.<br />

b) Verfassung<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> Erfordernisse, <strong>die</strong> sich insbesondere aus der Auslegung<br />

in systematischer Hinsicht ergeben haben, dürften sich nach<br />

der hier vertretenden Auffassung auch keinerlei Probleme ergeben.<br />

Weder <strong>die</strong> institutionelle Garantie <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV noch das Demokratie-<br />

bzw. Rechtsstaatsprinzip stellen auf eine besondere Ausgestaltung<br />

oder Deutung der Grundsätze und <strong>des</strong> damit verwirklichten Beamtenrechts<br />

ab. Sie fordern <strong>die</strong> genannten Kernelemente. 283 Diese sollen jedoch<br />

gerade auch hier nicht aufgegeben werden.<br />

c) Subjektive Rechte der Beamten<br />

Beamte haben auf <strong>die</strong> Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses keinen<br />

Einfluss. Das Rechtsverhältnis wird einseitig durch den Gesetz- und<br />

den Verordnungsgeber geregelt. Aufgrund der hergebrachten Grundsätze<br />

haben sie auch keine Möglichkeit ihre Interessen kollektiv, ggf.<br />

durch Streik, durchzusetzen. 284 Sie sind daher, so <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts, auf den Schutz der Regelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V angewiesen, damit sie ihre verfassungsmäßige Stellung auch<br />

____________________________________________________________________________________<br />

283 Siehe: B III 5 d).<br />

284 BVerfGE 44, 249 (264).<br />

45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!