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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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von (Unter) Grundsätzen, <strong>die</strong> dann natürlich ebenfalls zu beachten<br />

sind, zu einer weitergehenden Versteinerung bzw. Reformunfähigkeit<br />

führen. Denn insoweit wird quantitativ eine immer größere Menge <strong>des</strong><br />

Beamtenrechts aus der Weimarer Republik in den Verfassungsrang<br />

gehoben. Auch erscheint ein Grundsatz dem Ausnahmen immanent<br />

sind, nicht den Charakter eines Grundsatzes zu haben. Es ist zudem<br />

nicht zu erkennen, inwieweit das Wesen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s beeinträchtigt<br />

wäre, wenn es gerade <strong>die</strong>sen Grundsatz nicht gäbe, sondern<br />

eine entsprechende Abwägung aufgrund <strong>des</strong> Alimentationsprinzips,<br />

<strong>des</strong> Lebenszeitgrundsatzes und Leistungsgrundsatzes selbst erfolgt.<br />

Aus den eingangs genannten Prinzipien folgt nämlich bereits,<br />

dass sich letztlich der Werdegang <strong>des</strong> Beamten auch in seiner Versorgung<br />

widerspiegeln muss, nicht aber zwangsläufig das letzte Amt. Insoweit<br />

kann an <strong>die</strong>ser Stelle, wenn man wie hier vertreten, das Prinzip<br />

der Versorgung aus dem letzten Amt nicht als hergebrachten Grundsatz<br />

anerkennt, zunächst pauschal gesagt werden, dass eine Verletzung<br />

der eingangs genannten hergebrachten Grundsätze in Bezug auf <strong>die</strong><br />

hier besprochene Problematik insoweit nur dann gegeben wäre, wenn<br />

der Werdegang <strong>des</strong> Beamten überhaupt keine, keine wesentliche oder<br />

nur eine allgemeine Berücksichtigung findet. Es sei darauf hingewiesen,<br />

dass auch schon vertreten wurde, dass nur das Prinzips der Ruhestands-<br />

und Hinterbliebenenversorgung als solches ein hergebrachter<br />

Grundsatz ist, während rechtstechnische Modalitäten der Versorgungsregelungen<br />

als solche nicht erfasst werden. 275<br />

Die Anerkennung <strong>des</strong> Prinzips als hergebrachter Grundsatz führt letztlich<br />

dazu, dass Einschränkung erschwert werden, z<strong>um</strong>al er sich auf<br />

das letzte Amt bezieht, so gut wie unmöglich ist. Hieran zeigt sich,<br />

dass dem Gesetzgeber faktisch nur noch ein Ra<strong>um</strong> für Detailregelungen<br />

verbleibt. Das Sondervot<strong>um</strong> spricht insoweit von einem „Einschnüren<br />

in ein Korsett von Einzelregelungen“. 276<br />

Insoweit wird auch das Ziel der Fortsetzungsklausel klar, dass <strong>die</strong>ser<br />

eingeengte Spielra<strong>um</strong> wieder zu öffnen ist. Es reicht somit meines<br />

Erachtens aus, das Prinzip der „amtsangemessenen Versorgung“ direkt<br />

aus den eingangs genannten Grundsätzen zu bilden. Dies eröffnet<br />

____________________________________________________________________________________<br />

275 Grewe, 39. DJT, S. D15.<br />

276 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

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