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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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Frist von 2 Jahren gerade noch zu. 264 Eine weitere Ausdehnung sei<br />

verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt. 265 Es bedeute <strong>die</strong><br />

Preisgabe <strong>des</strong> Prinzips der amtsgemäßen Versorgung. 266 Die Gewährleistung<br />

einer effektiven Wahrnehmung <strong>des</strong> Beförderungsamtes 267<br />

rechtfertige <strong>die</strong> Verlängerung der Frist ebenso wenig, wie <strong>die</strong> allgemeine<br />

Haushaltslage 268 oder <strong>die</strong> gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung<br />

269 .<br />

c) Beurteilung und Eigene Lösung<br />

Für den Versorgungsanspruch <strong>des</strong> Beamten sind zunächst drei hergebrachte<br />

Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s maßgebend - das Alimentationsprinzip,<br />

der Leistungsgrundsatz und das Lebenszeitprinzip. 270<br />

Aus <strong>die</strong>sen bildet sich dann das Prinzip der „amtsangemessenen Versorgung“.<br />

271 Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat <strong>die</strong>sem Prinzip selbst<br />

einen Grundsatzcharakter im Sinne <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zugesprochen und<br />

angeführt, dass es in Bezug auf <strong>die</strong> Karenzzeit nicht uneingeschränkt<br />

gilt.<br />

Meines Erachtens stellt schon das genannte Prinzip, gerade im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> drei erwähnten Hauptprinzipien, keinen eigenständigen<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s dar. 272 Es handelt sich hierbei<br />

vielmehr <strong>um</strong> eine Schnittmenge der drei eingangs genannten Grundsätze<br />

<strong>die</strong> im Versorgungsrecht zusammentreffen. 273 Die Versorgung<br />

aus dem letzten Amt mag durchaus tra<strong>die</strong>rt sein, wie das Urteil auch<br />

ausführt. Aber eine tra<strong>die</strong>rte Regelung macht eben noch keinen<br />

Grundsatz aus. Denn gerade der Bezug auf das letzte Amt und auch<br />

<strong>die</strong> Karenzzeit stellt eine Detailregelung dar, <strong>die</strong> meines Erachtens gar<br />

nicht in der Lage, ein Grundsatz oder Teil eines solchen zu sein. 274 Es<br />

soll an <strong>die</strong>ser Stelle zu bedenken gegeben werden, dass jede Bildung<br />

____________________________________________________________________________________<br />

264 BVerfGE 41, 63.<br />

265 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 49, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

266 Ebenda, Rn. 50.<br />

267 Ebenda, Rn. 51.<br />

268 Ebenda, Rn. 57.<br />

269 Ebenda, Rn. 59 f.<br />

270 So: Fürst, ZBR 1983, 319 (321).<br />

271 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 78, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

272 A.A. Ruhland, ZBR 1983, 313 (316); Fürst, ZBR 1983, 319 (325).<br />

273 Insoweit auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 78, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

274 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

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