Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Frist von 2 Jahren gerade noch zu. 264 Eine weitere Ausdehnung sei<br />
verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt. 265 Es bedeute <strong>die</strong><br />
Preisgabe <strong>des</strong> Prinzips der amtsgemäßen Versorgung. 266 Die Gewährleistung<br />
einer effektiven Wahrnehmung <strong>des</strong> Beförderungsamtes 267<br />
rechtfertige <strong>die</strong> Verlängerung der Frist ebenso wenig, wie <strong>die</strong> allgemeine<br />
Haushaltslage 268 oder <strong>die</strong> gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung<br />
269 .<br />
c) Beurteilung und Eigene Lösung<br />
Für den Versorgungsanspruch <strong>des</strong> Beamten sind zunächst drei hergebrachte<br />
Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s maßgebend - das Alimentationsprinzip,<br />
der Leistungsgrundsatz und das Lebenszeitprinzip. 270<br />
Aus <strong>die</strong>sen bildet sich dann das Prinzip der „amtsangemessenen Versorgung“.<br />
271 Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat <strong>die</strong>sem Prinzip selbst<br />
einen Grundsatzcharakter im Sinne <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zugesprochen und<br />
angeführt, dass es in Bezug auf <strong>die</strong> Karenzzeit nicht uneingeschränkt<br />
gilt.<br />
Meines Erachtens stellt schon das genannte Prinzip, gerade im Hinblick<br />
auf <strong>die</strong> drei erwähnten Hauptprinzipien, keinen eigenständigen<br />
Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s dar. 272 Es handelt sich hierbei<br />
vielmehr <strong>um</strong> eine Schnittmenge der drei eingangs genannten Grundsätze<br />
<strong>die</strong> im Versorgungsrecht zusammentreffen. 273 Die Versorgung<br />
aus dem letzten Amt mag durchaus tra<strong>die</strong>rt sein, wie das Urteil auch<br />
ausführt. Aber eine tra<strong>die</strong>rte Regelung macht eben noch keinen<br />
Grundsatz aus. Denn gerade der Bezug auf das letzte Amt und auch<br />
<strong>die</strong> Karenzzeit stellt eine Detailregelung dar, <strong>die</strong> meines Erachtens gar<br />
nicht in der Lage, ein Grundsatz oder Teil eines solchen zu sein. 274 Es<br />
soll an <strong>die</strong>ser Stelle zu bedenken gegeben werden, dass jede Bildung<br />
____________________________________________________________________________________<br />
264 BVerfGE 41, 63.<br />
265 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 49, abrufbar unter:<br />
www.bverfg.de.<br />
266 Ebenda, Rn. 50.<br />
267 Ebenda, Rn. 51.<br />
268 Ebenda, Rn. 57.<br />
269 Ebenda, Rn. 59 f.<br />
270 So: Fürst, ZBR 1983, 319 (321).<br />
271 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />
<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 78, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />
272 A.A. Ruhland, ZBR 1983, 313 (316); Fürst, ZBR 1983, 319 (325).<br />
273 Insoweit auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />
z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 78, abrufbar unter:<br />
www.bverfg.de.<br />
274 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />
z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter:<br />
www.bverfg.de.<br />
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