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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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ger als drei Jahre zurücklag. Im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge<br />

blieb <strong>die</strong> Beförderung letztlich unberücksichtigt.<br />

b) Begründung <strong>des</strong> Gerichts<br />

Das Gericht legt bei seiner Entscheidung unter anderem zu Grunde,<br />

dass der Gesetzgeber durch <strong>die</strong> Verlängerung der Wartezeit gegen den<br />

hergebrachten Grundsatz der „Versorgung aus dem letzen Amt“ verstoßen<br />

habe, der vom Gesetzgeber zu beachten sei. Es sei keine hinreichende<br />

Rechtfertigung erkennbar, der <strong>die</strong> Ausdehnung der Wartefrist<br />

auf drei Jahre stützt. 256<br />

Das Gericht legt <strong>die</strong> Reichweite und Bedeutung <strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes<br />

dar 257 und erwähnt insoweit, dass <strong>die</strong> hergebrachten<br />

Grundsätze nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit<br />

seien. Zu <strong>die</strong>sen Grundsätzen gehöre auch, dass das Ruhegehalt<br />

unter Wahrung <strong>des</strong> Leistungsprinzips und Anerkennung aller<br />

Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen sei. 258 Es handle<br />

sich insoweit nicht nur <strong>um</strong> eine Ausprägung <strong>des</strong> Alimentationsprinzips,<br />

sondern <strong>um</strong> einen eigenständigen Grundsatz, nachdem eine Beförderung<br />

in ein höherwertiges Amt grundsätzlich nicht unberücksichtigt<br />

bleiben darf. 259 Dies sei gleichzeitig auch Ausdruck <strong>des</strong> Leistungsgrundsatzes,<br />

dem es widerspräche, wenn Beförderungen nicht<br />

berücksichtigt würden. 260<br />

Es führt weiter aus, dass der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten<br />

Amt nicht uneingeschränkt gelte, sondern, im Rahmen eines modifizierenden<br />

Bestandteils, eine Min<strong>des</strong>tverweildauer vorsehe. 261 Diese<br />

Wartezeit sei jedoch nicht beliebig verlängerbar, da nur eine Karenzzeit<br />

von 1 Jahr modifizierter Bestandteils <strong>des</strong> Grundsatzes sei. 262<br />

Alsdann stellt das Gericht fest, dass durch <strong>die</strong> Verlängerung der Wartezeit<br />

auf 3 Jahre der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht<br />

mehr lediglich modifiziert, sondern grundlegend verändert würde. 263<br />

Dem Anliegen Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern, ließ <strong>die</strong> alte<br />

____________________________________________________________________________________<br />

256 BVerfG, Beschluss. v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 32, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

257 Ebenda, Rn. 36.<br />

258 Ebenda, Rn. 38.<br />

259 Ebenda, Rn. 39.<br />

260 Ebenda, Rn. 40.<br />

261 Ebenda, Rn. 42.<br />

262 Ebenda, Rn. 44.<br />

263 Ebenda, Rn. 46.<br />

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