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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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aus den Festlegungen in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V gemacht hat, an der Durchführung<br />

vieler Dinge gehindert sind“. 248 Für <strong>die</strong>se Lösung spricht ebenso <strong>die</strong><br />

Gesetzesbegründung. 249 Betrachtet man den Verweis auf <strong>die</strong> „Erleichterung“<br />

der Weiterentwicklung gerade in Bezug auf <strong>die</strong> Rechtssprechung,<br />

so wird bestätigt, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber<br />

<strong>die</strong> Rechtsprechung anhalten will, in Bezug auf <strong>die</strong> Anwendung der<br />

Grundsätze einen größeren Spielra<strong>um</strong> zu belassen, z<strong>um</strong>al selbige gerade<br />

nicht aufgegeben werden sollen. 250<br />

Dies gilt auch <strong>des</strong>halb, weil eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

und damit der hergebrachten Grundsätze schon aus politischen Gründen<br />

nicht denkbar 251 und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen 252<br />

nicht möglich gewesen wäre. Insoweit konnte Ansatzpunkt nur sein,<br />

auf <strong>die</strong> Interpretation bezüglich der Grundsätze und deren Berücksichtigung<br />

einzuwirken. Insoweit wurde auch schon in der Literatur angemerkt,<br />

dass der eigentliche Grund für <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

der sein dürfte, <strong>die</strong> „Bevormundung durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Fragen“ abzuschütteln.<br />

253 Diesen Zweck erfüllt z<strong>um</strong> einen der erweiterte Spielra<strong>um</strong> <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers und z<strong>um</strong> anderen <strong>die</strong> genannte Erinnerungsfunktion.<br />

4. Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 20.03.2007,<br />

2 BvL 11/04 254<br />

a) Einführung und Ausgangslage<br />

Mit Beschluss vom 20.03.2007 hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht im<br />

Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß <strong>Art</strong>. 100 I entschieden, dass<br />

<strong>die</strong> Änderung der bis dahin geltenden Wartezeit von 2 auf 3 Jahre in<br />

§ 5 III 1 HS 1 BeamtVG 255 in Bezug auf <strong>die</strong> Anerkennung von Beförderungen<br />

im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge gegen<br />

<strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong> verstößt. Geklagt<br />

hatte ein Richter, <strong>des</strong>sen Beförderung in <strong>die</strong> Besoldungsgruppe<br />

R2 vor Eintritt in den Ruhestand zwar mehr als zwei Jahre, aber weni-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

248 Siehe: Fn. 27:<br />

249 BT-Drs. 16/813.<br />

250 a.A. Bochmann, ZBR 2007, 1 (10).<br />

251 So: Lecheler, ZBR 2007, 18 (19).<br />

252 Siehe: B III 7.<br />

253 Battis, Stellungnahme, S. 2.<br />

254 Abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

255 In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl I S. 322).<br />

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