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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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dass Grundsätze nur solche sind, <strong>die</strong> für das Wesen und den Bestand<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s von entscheidender Bedeutung sind. 243 Aber<br />

gerade <strong>die</strong> mangelnde <strong>Abs</strong>chichtung von wichtigen und weniger wichtigen<br />

Bestandteilen, tragender und optionaler Bestandteile birgt <strong>die</strong><br />

Gefahr der Versteinerung in sich. 244<br />

Auch wenn Teile der Literatur schon lange eine weniger auswuchernde<br />

Auslegung der Grundsätze befürwortet haben, ist letztendlich das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht der Letztinterpret der Verfassung. Folglich<br />

musste eine Lösung der von der Politik beklagten „Starre“ 245 <strong>des</strong> Beamtenrechts<br />

direkt an der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

ansetzen. Insoweit kommt der Fortentwicklungsklausel hier<br />

auch nur <strong>die</strong> genannte „Erinnerungsfunktion“ zu. Insbesondere weil<br />

der legislative Spielra<strong>um</strong> den <strong>die</strong> Norm vorgibt schon immer größer<br />

war, als durch <strong>die</strong> Rechtsprechung z<strong>um</strong> Ausdruck gekommen ist. 246<br />

Unabhängig davon, ob man den Spielra<strong>um</strong>, den das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

zur Fortentwicklung bereits früher anerkannt hat, als ausreichend<br />

sieht oder nicht. Der Fortentwicklungsklausel kann eine<br />

Wirkung nicht versagt werden. Letztlich kann auch <strong>die</strong> bisherige<br />

Rechtsprechung hierfür nicht der Ansatzpunkt sein. Vielmehr könnte<br />

man auch arg<strong>um</strong>entieren, dass wenn das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

nach <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. schon einen weiten Spielra<strong>um</strong> für den Gesetzgeber<br />

nur aufgrund <strong>des</strong> „Berücksichtigen“ anerkennt, sich <strong>die</strong>ser Spielra<strong>um</strong><br />

durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel eher noch vergrößern muss. 247<br />

Letztlich kommt <strong>die</strong> hier vertretene Auffassung auch der Bedeutung<br />

<strong>des</strong> <strong>Worte</strong>s „Fortentwickeln“ am nächsten. Denn es ermöglicht eine<br />

Weiterentwicklung <strong>des</strong> Dienstrechts ohne <strong>die</strong> Ausgangsbasis – also<br />

<strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze – zu verlassen.<br />

Des Weiteren wird <strong>die</strong> Lösung durch den Entwicklungsprozess der<br />

Fortentwicklungsklausel gestützt. Es soll insoweit nur an <strong>die</strong> Äußerung<br />

eines Politikers im Rahmen der Bun<strong>des</strong>staatskommission erinnert<br />

werden „dass wir gegenwärtig durch das, was <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />

____________________________________________________________________________________<br />

243 Ule, Beamtenrecht, S. 249.<br />

244 Lindner, ZBR 2006, 1 (3), Fn. 28.<br />

245 So: Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, 385 (288).<br />

246 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 60.<br />

247 In <strong>die</strong>sem Sinne offenbar auch: OVG Münster, Beschluss vom 13.09.2006, 6 A<br />

4501/03.<br />

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