Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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A. Einleitung<br />
Im Rahmen der so genannten „Föderalismusreform“ ist durch Gesetz<br />
vom 28.08.2006 zur Änderung <strong>des</strong> Grundgesetzes mit Wirkung z<strong>um</strong><br />
01.09.2006 1 auch eine Änderung an einer Vorschrift vorgenommen<br />
worden, <strong>die</strong> seit jeher im Grundgesetz zu finden ist. <strong>Art</strong>ikel <strong>33</strong> V <strong>GG</strong> 2<br />
wurde <strong>um</strong> <strong>die</strong> Wörter „und fortzuentwickeln“ (zukünftig als Fortentwicklungsklausel<br />
bezeichnet) erweitert. Ziel <strong>die</strong>ser Arbeit soll sein,<br />
<strong>die</strong> Bedeutung der Fortentwicklungsklausel, insbesondere in Bezug<br />
auf den Gestaltungsspielra<strong>um</strong> <strong>des</strong> Gesetzgebers, zu ergründen. Hierfür<br />
ist jedoch ein Verständnis <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. ebenso wichtig, wie <strong>die</strong><br />
Bedeutung <strong>des</strong> „und fortzuentwickeln“ selbst. Es soll zunächst versucht<br />
werden, sich dem Ergebnis durch Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F.<br />
/<strong>33</strong> V n.F. zu nähern (B I – IV). Im Anschluss daran soll, als Ergebnis<br />
der Auslegung, <strong>die</strong> Bedeutung der Fortentwicklungsklausel dargelegt<br />
(C) und anhand der letzten Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts,<br />
in dem ein Verstoß gegen <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong><br />
Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festgestellt wurde, 3 nochmals verdeutlicht werden.<br />
B. Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />
Betrachtet man <strong>die</strong> ersten Reaktionen in der Literatur, so wird der Regelung<br />
unterschiedliche Bedeutung zugemessen. Weitgehend wird sie<br />
als deklaratorisch angesehen, da eine Fortentwicklungsmöglichkeit<br />
<strong>des</strong> Beamtenrechts schon aufgrund <strong>des</strong> großzügigen Gestaltungsspielra<strong>um</strong>s<br />
der Rechtsprechung gegeben war. 4 Es kamen aber auch Stimmen<br />
auf, <strong>die</strong> der Regelung eine weitergehende Bedeutung z<strong>um</strong>essen. 5<br />
Im Rahmen der gängigen Auslegungsmethoden soll nun <strong>die</strong> Bedeutung<br />
der <strong>Worte</strong> „und fortzuentwickeln“ und in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />
auch <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V selbst untersucht werden.<br />
____________________________________________________________________________________<br />
1 BGBl. I S. 2034.<br />
2 Alle weiteren <strong>Art</strong>ikel ohne Gesetzesangabe sind solche <strong>des</strong> Grundgesetzes.<br />
3 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />
4 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286); Lecheler, ZBR 2007, 18 (20); Poscher, Stellungnahme,<br />
S. 1; Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 44; als unproblematisch:<br />
Schnapp, Stellungnahme, S. 2; als weitgehend deklaratorisch: Landau/Steinkühler,<br />
DVBl 2007, S. 1<strong>33</strong> (136); „Luftn<strong>um</strong>mer ohne jeden inhaltlichen Wert“: S<strong>um</strong>mer,<br />
Stellungnahme, S. 1; als überflüssig: Battis, Stellungnahme, S.1; nicht mehr Möglichkeiten:<br />
Battis, NJW 2005, 800.<br />
5 Kempen, F & L 2006, 382 (383); Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, 385 (388);<br />
Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>4).<br />
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