Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Insbesondere stehen <strong>die</strong> Grundsätze nicht immer nebeneinander oder<br />
in einem ergänzenden Verhältnis. Oftmals kolli<strong>die</strong>ren sie auch miteinander.<br />
Gerade dort ist <strong>die</strong> unbeschränkte Geltung eines Prinzips nicht<br />
ohne Beschränkung <strong>des</strong> anderen möglich. 226 Als Beispiel sei hier nur<br />
das Problem der Führungskräfte auf Zeit angeführt, bei denen das Lebenszeitprinzip<br />
und der Leistungsgrundsatz in Konflikt treten. 227 Die<br />
Rechtsprechung löst solche Fälle im Rahmen der praktischen Konkordanz,<br />
wonach eine Abwägung mit dem Ziel der weitestgehenden<br />
Durchsetzung beider Grundsätze erfolgt. 228<br />
Meines Erachtens wirkt sich <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel in der <strong>Art</strong><br />
aus, dass der Spielra<strong>um</strong> für Einschränkungen von Grundsätzen generell<br />
vergrößert wird. Sie verstärkt nicht nur <strong>die</strong> sachlichen Rechtfertigungsgründe,<br />
<strong>die</strong> für eine Einschränkung der Grundsätze ohnehin erforderlich<br />
sind, sondern ermöglicht auch eine breitere Anerkennung<br />
von solchen Gründen. Der Spielra<strong>um</strong> für den Gesetzgeber, ein Prinzip<br />
nach der einen oder anderen Richtung einzuschränken wird damit vergrößert.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass durch <strong>die</strong>sen Spielra<strong>um</strong> <strong>die</strong><br />
Wertigkeit eines Grundsatzes generell herabgesetzt wird, denn der<br />
Kernbestand darf auch hier nicht verletzt werden. 229<br />
Einen eigenen Rechtfertigungsgrund kann <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />
jedoch nicht darstellen. Denn damit müsste der Gesetzgeber <strong>die</strong><br />
Einschränkungen überhaupt nicht mehr mit sachlichen Arg<strong>um</strong>enten<br />
unterlegen, was der Willkür Tür und Tor öffnen würde.<br />
Eine generelle Aussage, wie weit sich <strong>die</strong>se Verstärkung der Rechtfertigung<br />
generell auswirkt, kann jedoch nicht getroffen werden, sondern<br />
muss im Einzelfall entschieden werden. Eine nähere Darstellung soll<br />
anhand <strong>des</strong> Urteils erfolgen. 230<br />
2. Einfluss auf <strong>die</strong> Bildung von Grundsätzen<br />
Unabhängig von der genannten Vergrößerung <strong>des</strong> Spielra<strong>um</strong>s <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />
wird der Fortentwicklungsklausel auch <strong>die</strong> Wirkung zuerkannt<br />
werden müssen, das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht dazu anzuhalten,<br />
sich im Hinblick auf <strong>die</strong> Anerkennung von hergebrachten Grundsätzen<br />
mehr an übergeordneten Prinzipien zu orientieren und <strong>die</strong> Grundsätze<br />
____________________________________________________________________________________<br />
226 BayVerfGH, Entscheidung vom 26.10.2004, Vf. 15-VII-01.<br />
227 Ebenda.<br />
228 Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />
229 Siehe: B III 7; vgl. auch: Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />
230 Siehe: C IV 4.<br />
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