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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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Hauptbezug auf dem Dienstrecht und nicht auf den Grundsätzen liegt,<br />

und das Ziel <strong>des</strong> Grundgesetzes entgegenstehen. Insoweit kann weder<br />

eine Negierung aller, noch <strong>die</strong> Negierung von einzelnen Grundsätzen<br />

auf Basis der Fortentwicklungsklausel vorgenommen werden. 223<br />

III. Einfluss auf den Inhalt der Grundsätze<br />

Es kann überlegt werden, ob <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel <strong>die</strong> Grundsätze<br />

in ihrem Inhalt selbst zu ändern vermag. Ein Grundsatz, als allgemeingültiges<br />

Prinzip, das einer Sache zugrunde liegt, 224 ist ein Gebilde,<br />

dass einer Änderung zwar nicht unzugänglich ist. Jedoch sind<br />

gerade <strong>die</strong> Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V auf einen vergangenen Zeitra<strong>um</strong><br />

fixiert. Ein solcher auf <strong>die</strong> Vergangenheit bezogener Grundsatz kann<br />

schon aus logischen Gründen keine Änderung in der Zukunft erfahren.<br />

Insoweit besteht auch hier kein Ansatzpunkt für eine Geltung der Fortentwicklungsklausel.<br />

IV. Lösung<br />

Wenn jedoch nach der hier vertretenen Auffassung bereits nach <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V a.F. alle Grundsätze in ihrem Kernbestand zu beachten sind, der<br />

Fortentwicklungsklausel eine Bedeutung nicht sofort versagt werden,<br />

sie jedoch auch nicht zur Negierung einzelner, geschweige denn aller,<br />

Grundsätze <strong>die</strong>nen kann und auch nicht den Inhalt der Grundsätze<br />

selbst zu ändern vermag, bleibt nur noch, ihr einen Einfluss auf den<br />

Umfang der Berücksichtigung eben <strong>die</strong>ser Grundsätze im Sinne <strong>des</strong><br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zuzusprechen. Insoweit wurde auch schon in der Literatur<br />

geäußert, dass sich <strong>die</strong> Wirkung der Fortentwicklungsklausel zwischen<br />

einer z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t minimalen Wirkung und der weiterhin geltenden<br />

Berücksichtigung der Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s bewegen<br />

muss. 225<br />

1. Auswirkung auf <strong>die</strong> Berücksichtigung i.S.d. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung sind <strong>die</strong> Grundsätze, also der<br />

Kernbestand der Strukturelemente, im Rahmen der Rechtsanwendung<br />

immer zu beachten.<br />

Auch wenn sie immer zur Geltung kommen müssen, bedeutet <strong>die</strong>s jedoch<br />

nicht, dass im Rahmen einer Abwägung zwischen verschiedenen<br />

Grundsätzen keine Gewichtung vorgenommen werden kann.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

223 Im Ergebnis auch: Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 ( <strong>33</strong>4).<br />

224 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Ausgabe 2007, Stichwort: Grundsatz.<br />

225 So auch: Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>4).<br />

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