Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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tung der eingefügten Fortentwicklungsklausel als Verfassungsbestimmung,<br />
vor allem aber der Stellung <strong>des</strong> verfassungsändernden Gesetzgebers,<br />
nicht gerecht, wenn <strong>die</strong>ser Änderung überhaupt keine<br />
Wirkung beigemessen, sie schlichtweg ignoriert wird. Es wurde bereits<br />
darauf hingewiesen, dass deklaratorische Einschübe ein untaugliches<br />
Element in einer Verfassung sind. 220 Es muss daher eine Interpretation<br />
in einer Weise erfolgen, dass der Vorschrift soweit wie möglich<br />
eine sinnvolle Aussage unterlegt wird. 221<br />
Insoweit wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass der Fortentwicklungsklausel<br />
eine Bedeutung nicht von vorneherein versagt 222<br />
und mit dem Hinweis auf <strong>die</strong> Rechtsprechung einfach beiseite geschoben<br />
werden kann. An <strong>die</strong>sem Punkt stellt sich auch das Problem,<br />
dass in der Regel von der Geltung der Verfassungsnorm in der Interpretation<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts ausgegangen und auf <strong>die</strong>ser<br />
Basis eine Wirkung der Fortentwicklungsklausel ausgeschlossen wird.<br />
Dem muss jedoch vorgehalten werden, dass sich <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />
gerade durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel ändern kann und sie insoweit<br />
ungeeignet ist, eine Grundlage dafür zu bilden, der Fortentwicklungsklausel<br />
eine Wirkung nicht zuzuerkennen. Diese Arg<strong>um</strong>entation<br />
war im Verfahren der Grundgesetzänderung angebracht, da es dort <strong>um</strong><br />
<strong>die</strong> generelle Notwendigkeit der Fortentwicklungsklausel ging. Nach<br />
deren Einfügung in <strong>die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V muss nunmehr der<br />
Fokus auf <strong>die</strong> Norm selbst gelegt werden.<br />
II.<br />
Negierung einzelner oder aller Grundsätze<br />
Einer Überlegung, dass einzelne oder alle Grundsätze durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />
negiert werden können, kann ebenfalls nicht gefolgt<br />
werden. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen.<br />
Z<strong>um</strong> einen ist das Berufsbeamtent<strong>um</strong>, wie sich im Ergebnis der<br />
systematischen Auslegung ergeben hat, stark in das Verfassungsgefüge<br />
integriert. Z<strong>um</strong> anderen wurde <strong>die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V nur ergänzt<br />
und nicht abgeschafft. Schon aus <strong>die</strong>sem Grund muss den<br />
Grundsätzen noch eine dezi<strong>die</strong>rte Bedeutung verbleiben. Eine Negierung<br />
der Grundsätze kann somit nicht unter Beachtung der Fortentwicklung<br />
erfolgen. Dem würde letztendlich <strong>die</strong> Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Worte</strong>s<br />
„fortentwickeln“, der gerade eine Ausgangsbasis erfordert, z<strong>um</strong>al der<br />
____________________________________________________________________________________<br />
220 Knopp, NVwZ 2006, 1216 (1219).<br />
221 Enders, JuS 2001, 463 (465).<br />
222 In Bezug auf den Sinn der Änderung auch: Kempen, F & L 2006, 382 (385).<br />
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