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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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tung der eingefügten Fortentwicklungsklausel als Verfassungsbestimmung,<br />

vor allem aber der Stellung <strong>des</strong> verfassungsändernden Gesetzgebers,<br />

nicht gerecht, wenn <strong>die</strong>ser Änderung überhaupt keine<br />

Wirkung beigemessen, sie schlichtweg ignoriert wird. Es wurde bereits<br />

darauf hingewiesen, dass deklaratorische Einschübe ein untaugliches<br />

Element in einer Verfassung sind. 220 Es muss daher eine Interpretation<br />

in einer Weise erfolgen, dass der Vorschrift soweit wie möglich<br />

eine sinnvolle Aussage unterlegt wird. 221<br />

Insoweit wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass der Fortentwicklungsklausel<br />

eine Bedeutung nicht von vorneherein versagt 222<br />

und mit dem Hinweis auf <strong>die</strong> Rechtsprechung einfach beiseite geschoben<br />

werden kann. An <strong>die</strong>sem Punkt stellt sich auch das Problem,<br />

dass in der Regel von der Geltung der Verfassungsnorm in der Interpretation<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts ausgegangen und auf <strong>die</strong>ser<br />

Basis eine Wirkung der Fortentwicklungsklausel ausgeschlossen wird.<br />

Dem muss jedoch vorgehalten werden, dass sich <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />

gerade durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel ändern kann und sie insoweit<br />

ungeeignet ist, eine Grundlage dafür zu bilden, der Fortentwicklungsklausel<br />

eine Wirkung nicht zuzuerkennen. Diese Arg<strong>um</strong>entation<br />

war im Verfahren der Grundgesetzänderung angebracht, da es dort <strong>um</strong><br />

<strong>die</strong> generelle Notwendigkeit der Fortentwicklungsklausel ging. Nach<br />

deren Einfügung in <strong>die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V muss nunmehr der<br />

Fokus auf <strong>die</strong> Norm selbst gelegt werden.<br />

II.<br />

Negierung einzelner oder aller Grundsätze<br />

Einer Überlegung, dass einzelne oder alle Grundsätze durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

negiert werden können, kann ebenfalls nicht gefolgt<br />

werden. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen.<br />

Z<strong>um</strong> einen ist das Berufsbeamtent<strong>um</strong>, wie sich im Ergebnis der<br />

systematischen Auslegung ergeben hat, stark in das Verfassungsgefüge<br />

integriert. Z<strong>um</strong> anderen wurde <strong>die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V nur ergänzt<br />

und nicht abgeschafft. Schon aus <strong>die</strong>sem Grund muss den<br />

Grundsätzen noch eine dezi<strong>die</strong>rte Bedeutung verbleiben. Eine Negierung<br />

der Grundsätze kann somit nicht unter Beachtung der Fortentwicklung<br />

erfolgen. Dem würde letztendlich <strong>die</strong> Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Worte</strong>s<br />

„fortentwickeln“, der gerade eine Ausgangsbasis erfordert, z<strong>um</strong>al der<br />

____________________________________________________________________________________<br />

220 Knopp, NVwZ 2006, 1216 (1219).<br />

221 Enders, JuS 2001, 463 (465).<br />

222 In Bezug auf den Sinn der Änderung auch: Kempen, F & L 2006, 382 (385).<br />

<strong>33</strong>

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