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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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geben hat, sondern dass er nur eine Arg<strong>um</strong>entationsfigur war. 215 Ob<br />

und inwieweit <strong>die</strong>ses Konzept eine tatsächliche Wirkung auf <strong>die</strong> Beamtenschaft<br />

hat, ist damit in der Tat nicht gesagt. Es muss aber wohl<br />

zugegeben werden, dass <strong>die</strong> Sicherungsfunktionen z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t <strong>die</strong>se<br />

vom Grundgesetz gewünschte Einstellung <strong>des</strong> Beamten zu fördern im<br />

Stande sind. Sie bieten z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t im Ergebnis <strong>die</strong> größtmögliche Gewähr<br />

für eine bestmögliche Aufgabenwahrnehmung. 216<br />

Betrachtet man <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel selbst, wird man das Ziel<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes dahingehend verstehen müssen, trotz der genannten<br />

Gründe für <strong>die</strong> <strong>Abs</strong>icherung, das Augenmerk mehr auf <strong>die</strong> Zukunft<br />

und nicht auf <strong>die</strong> Vergangenheit zu richten, <strong>um</strong> <strong>die</strong>se nicht zu zementieren.<br />

Denn letztlich ist <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V im konzeptionellen Sinne eine ungewöhnliche,<br />

weil auf <strong>die</strong> Vergangenheit fixierte Regelung, 217 während<br />

<strong>die</strong> sonstigen Bestimmungen <strong>des</strong> Grundgesetzes, wie bei Verfassungen<br />

üblich, in der Regel auf <strong>die</strong> Zukunft gerichtet sind. 218<br />

C. Die Bedeutung der Fortentwicklungsklausel<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle soll nun zunächst näher auf <strong>die</strong> bereits von der Literatur<br />

vertretenen Auffassungen zur Fortentwicklungsklausel eingegangen<br />

werden, <strong>um</strong> dann eine Lösung zur deren Bedeutung zu entwickeln.<br />

I. Deklaratorische Wirkung der Fortentwicklungsklausel<br />

Es wurde behauptet, dass der Fortentwicklungsklausel aufgrund der<br />

Fortentwicklungsfähigkeit <strong>des</strong> Dienstrechts nach der Rechtsprechung<br />

im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V keine bzw. nur deklaratorische Wirkung zukomme.<br />

219<br />

Es wäre jedoch unangebracht, der Fortentwicklungsklausel von vorneherein<br />

keinen Wert beiz<strong>um</strong>essen. Man wird in einem bereits bestehenden<br />

zusammenhängenden Normenkomplex im Ausnahmefall<br />

durchaus der Meinung sein können, dass dem einen oder anderen<br />

Wortlaut keine entscheidende Wirkung zukommt. Allerdings kann<br />

<strong>die</strong>s hier nicht der Maßstab sein. Denn hier wurde eine Regelung zusätzlich<br />

und vor allem nachträglich eingefügt. Es würde der Bedeu-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

215 Quaritsch, VVDStRL 37 (1979), S. 286.<br />

216 Remmert, JZ 2005, 55; Strauß, S. 247.<br />

217 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 38.<br />

218 Dolzer, FS Heidelberg, S. 137.<br />

219 Siehe: Fn. 3.<br />

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