Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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sem zu bekennen (was in der WRV noch vorausgesetzt werde konnte).<br />
205 Darüber hinaus sollte, im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung,<br />
in der eine Verpflichtung auf Verfassung und Rechtsstaat<br />
nicht genügend ausgeprägt war, 206 was letztlich <strong>die</strong> Beamtenschaft zu<br />
einem Werkzeug bei der Machtergreifung Hitlers machte, <strong>die</strong><br />
Rechtsstaatlichkeit stärker ausgerichtet sein. 207 Auch in der heutigen<br />
Literatur wird das Beamtenverhältnis als „Garant für <strong>die</strong> Legalität und<br />
Neutralität der Verwaltung und Rechtsprechung“ angesehen. 208 Aber<br />
nicht nur <strong>die</strong> gesetzestreue Aufgabenwahrnehmung soll abgesichert<br />
werden. Es ist auch ein Anliegen <strong>des</strong> Grundgesetzes, dass <strong>die</strong> Aufgaben<br />
bestmöglich wahrgenommen werden. 209 Dies wird dadurch unterstützt,<br />
dass <strong>die</strong> in der öffentlichen Verwaltung tätigen Personen besonders<br />
qualifiziert und sachkundig sein müssen. 210 Dies ergibt sich<br />
bereits aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> II.<br />
Darüber hinaus soll das Beamtenverhältnis, gerade bei den verschiedenen<br />
politischen Kräften, zur Stabilisierung <strong>des</strong> Staates beitragen 211<br />
und <strong>die</strong> Unparteilichkeit gegen Einflüsse von Innen, z.B. durch <strong>die</strong><br />
politische Leitung, als auch von Außen, z.B. durch Bürger, Interessenverbände,<br />
sichern.<br />
Auch soll, gerade im politischen und rechtlichen Wandel <strong>die</strong> Identität<br />
<strong>des</strong> deutschen Berufsbeamtent<strong>um</strong>s sichergestellt werden. 212 Um <strong>die</strong>ses<br />
Ziel zu erreichen, soll der Beamte persönlich und wirtschaftlich unabhängig<br />
sein, damit er nicht Gefahr läuft, sich von anderen Interessen<br />
leiten zu lassen. Denn das Bewusstsein an eine gesicherte Rechtsstellung<br />
soll eben <strong>die</strong>se gesetzesorientierte und unparteiische Amtsführung<br />
fördern. 213<br />
Es wird letztendlich zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei<br />
zunächst nur <strong>um</strong> <strong>die</strong> Konzeption, <strong>um</strong> einen Leitgedanken <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />
handelt. 214 Teilweise wird auch betont, dass es den neutralen,<br />
unpolitischen, allein dem Gemeinwohl verpflichteten Beamten nie ge-<br />
____________________________________________________________________________________<br />
205 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 40.<br />
206 Jachmann, ZBR 2000, 181 (184).<br />
207 Jachmann, ZBR 2000, 181 (184).<br />
208 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />
209 Remmert, JZ 2005, 55.<br />
210 Isensee/Kirchhof-Lecheler, § 72, Rn. 25; Merten, ZBR 1999, 1 (4).<br />
211 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />
212 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 62.<br />
213 BVerfG 70, 251 (267).<br />
214 Remmert, JZ 2005, 54; Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 7.<br />
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