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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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muss, <strong>die</strong> das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen,<br />

recht- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. 199 Dies ist<br />

im Ergebnis auch durch den Grundsatz der Einheit der Verfassung 200<br />

zu rechtfertigen.<br />

„Beachten“ im dargelegten Sinne will der Verfasser aber so verstanden<br />

wissen, dass generell kein Grundsatz unberücksichtigt bleiben<br />

darf, also überhaupt nicht zur Geltung kommt. Jedem Grundsatz muss<br />

z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t in seinem Kernbereich eine dezi<strong>die</strong>rte Wirkung zukommen.<br />

Damit ist das „Grundgerüst“ <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s gesichert und<br />

das auch in ausreichender Weise. Eine weitergehende Wirkung ist aus<br />

systematischen Gesichtspunkten nicht notwendig.<br />

IV. Teleologische Auslegung<br />

Nunmehr muss noch klargestellt werden, welches Ziel das Grundgesetz<br />

mit den Regelungen z<strong>um</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong> verfolgt. Die wesentliche<br />

Zielsetzung <strong>des</strong> Grundgesetzes wurde bereits im Rahmen der<br />

historischen und der systematischen Betrachtung deutlich gemacht.<br />

Geht man als Ausgangsbasis von <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV aus, so setzt das Grundgesetz<br />

z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t für den Bereich der hoheitsrechtlichen Tätigkeiten<br />

einen besonderen Beschäftigungstypus voraus. Folglich muss es für<br />

<strong>die</strong> in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV genannten hoheitlichen Tätigkeiten dementsprechend<br />

auf den Beamtenstatus besonders ankommen. 201 Sinn von <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV<br />

ist, einer Personengruppe, <strong>die</strong> sich, basierend auf historischen Erfahrungen,<br />

durch besondere Erfahrung und Loyalität ausgewiesen hat,<br />

eine besondere Rolle bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung zuzuweisen. 202 Um <strong>die</strong>se Maßgaben zu erfüllen,<br />

muss das Beamtenverhältnis in besonderer Weise ausgestaltet sein. 203<br />

Ziel <strong>des</strong> Parlamentarischen Rates war <strong>die</strong> Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit<br />

der Verwaltung durch Berufsbeamte. 204 Dies spiegelt sich<br />

auch in der Bedeutung <strong>des</strong> Demokratieprinzips und <strong>des</strong> Rechtsstaatsprinzips<br />

wieder. Ziel war auch, aufgrund der Zurückhaltung der Siegermächte<br />

gegenüber dem Berufsbeamtent<strong>um</strong> sich deutlicher zu <strong>die</strong>-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

199 BVerfGE 15, 167 (195).<br />

200 BVerfGE 1, 14 (32); Strauß, S. 65.<br />

201 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 49; Remmert, JZ 2005, 55; .<br />

202 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 40; Merten, ZBR 1999, 1 (2); Jachmann,<br />

ZBR 2000, 181 (184).<br />

203 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

204 Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>0).<br />

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