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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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als Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, auch Einzug in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V gefunden<br />

haben. Insoweit ist zu bedenken, dass <strong>die</strong>se Prinzipien es erfordern,<br />

dass entsprechende Strukturelemente durch das Grundgesetz<br />

selbst abgesichert werden. Gerade <strong>die</strong>se Kernelemente z<strong>um</strong> Schutz der<br />

Prinzipien lassen das „Berücksichtigen“ im Sinne <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zu<br />

einem „Beachten“ erstarken. Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch<br />

<strong>die</strong> ohnehin bestehende institutionelle Garantie aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV, <strong>die</strong> in<br />

Bezug auf den Inhalt nur einen Minimalgehalt hat, jedoch gerade<br />

<strong>des</strong>wegen erfordert, dass <strong>die</strong> Institution – und insoweit wieder der<br />

Rückschluss zu den Grundsätzen - erhalten und gesichert wird. 193<br />

Dem entspricht auch <strong>die</strong> historische Betrachtung. Die Verfasser <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes gingen davon aus, dass sie <strong>die</strong> Institution für <strong>die</strong> Zukunft<br />

festgeschrieben hatten. 194 Letztlich muss auch bedacht werden,<br />

dass, wenn man eine Außerachtlassung von einzelnen Grundsätzen<br />

erlauben würde, es für <strong>die</strong> Zukunft nicht mehr systemgerecht wäre, für<br />

andere Grundsätze gleichwohl eine Berücksichtigung zu verlangen. 195<br />

In Bezug auf den Schutz <strong>des</strong> Wesens <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s sei noch<br />

gesagt, dass <strong>die</strong> Grundsätze keine einzelnen von einander getrennten<br />

Regelungsprinzipien darstellen, sondern in einem Zusammenhang stehen,<br />

aus denen sich das Ganze und damit das Wesen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

ergibt. Aus <strong>die</strong>sem Ganzen können dann letztendlich nicht<br />

beliebig einige Bestandteile entnommen werden, da genau <strong>die</strong>s das<br />

Wesen selbst verändern würde. 196<br />

Dass dennoch einzelne Grundsätze nicht zur Geltung kommen, wie es<br />

sich hier gerade in der Betrachtung <strong>des</strong> EG-Rechts gezeigt hat, ist damit<br />

zu begründen, dass in Ausnahmefällen, durch <strong>die</strong> Verfassung<br />

selbst ein Abweichen ermöglicht bzw. gefordert wird (in Bezug auf<br />

das EG-Recht über <strong>Art</strong>. 23 I). Teilweise werden <strong>die</strong> Grundsätze <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s nämlich durch andere Verfassungsrechtsätze<br />

überlagert, so dass Grundsätze sowohl verstärkt werden, als auch in<br />

Ausnahmefällen nicht zur Geltung kommen können. 197 Insoweit wurde<br />

darauf hingewiesen, dass ein Grundsatz sich auch in das heutige<br />

Staatsleben einfügen lassen 198 , also mit den Funktionen vereinbar sein<br />

____________________________________________________________________________________<br />

193 So auch: Lecheler, AÖR 103 (1978), S. 363.<br />

194 Dolzer, FS Heidelberg, S. 142.<br />

195 Dolzer, FS Heidelberg, S. 142.<br />

196 Im Ergebnis auch: Rieckhoff, S.43.<br />

197 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S.202.<br />

198 BVerfGE 3, 58 (137).<br />

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