Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Zwar erfordern <strong>die</strong> Prinzipien nicht das Berufsbeamtent<strong>um</strong> selbst, jedoch<br />
ist gerade der elementare Kern <strong>des</strong> bestehenden Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />
durch <strong>die</strong>se Prinzipien gefordert, aber auch geschützt. Insoweit<br />
ist letztendlich der Kern <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s – gerade soweit es<br />
<strong>die</strong> Unabhängigkeit, <strong>die</strong> Neutralität, das Streikverbot und <strong>die</strong> persönliche<br />
Verantwortlichkeit betrifft - jeder Aufgabe entzogen. 184<br />
6. EG-Recht<br />
Auch das EG-Recht beeinflusst das Recht <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s.<br />
Neben vielen anderen Berührungspunkten sei in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />
nur <strong>Art</strong>. 39 I EG als Beispiel angeführt. Danach wird <strong>die</strong> Freizügigkeit<br />
der Arbeitnehmer garantiert. Zwar ist in <strong>Art</strong>. 39 IV EG <strong>die</strong> öffentliche<br />
Verwaltung als Bereich ausgenommen, jedoch wird <strong>die</strong>ser<br />
Begriff vom EuGH wesentlich enger interpretiert, 185 als <strong>die</strong>s im Deutschen<br />
Recht der Fall ist. So werden in <strong>die</strong>sem Sinne unter anderem<br />
Tätigkeiten, in denen hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden, als solche<br />
der öffentlichen Verwaltung anerkannt. 186 Ein zahlenmäßig bedeutender<br />
Anteil 187 der Beamtenschaft, <strong>die</strong> Lehrer, fallen damit nach<br />
der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH nicht unter <strong>die</strong> Regelungen <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 39<br />
IV EG. 188 Dies hat zur Folge, dass z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t für <strong>die</strong>sen Bereich <strong>Art</strong>.<br />
39 I EG gilt und damit der Arbeitsmarkt auch für Arbeitnehmer aus<br />
EG-Ländern zu öffnen ist, was in <strong>die</strong>sem Bereich auch das Beamtenrecht<br />
berührt. Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der „allgemeinen<br />
persönlichen Voraussetzungen“ für <strong>die</strong> Berufung in ein Beamtenverhältnis<br />
in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>die</strong> generelle Öffnung für Angehörige<br />
von EG-Mitgliedstaaten in § 4 I <strong>des</strong> noch geltenden Beamtenrechtsrahmengesetz<br />
(BRRG) angeordnet, was jedoch aufgrund <strong>des</strong><br />
Anwendungsvorrangs <strong>des</strong> EG-Rechts gar nicht notwendig war. 189 Zugleich<br />
hat er auch eine Sperre in § 4 II BRRG eingefügt, nach der nur<br />
Deutsche in ein Beamtenverhältnis berufen werden können, wenn <strong>die</strong><br />
Aufgaben es erfordern.<br />
Interessant für <strong>die</strong> hier zu behandelnde Frage ist, dass nach einigen<br />
Stimmen in der Literatur, <strong>die</strong> deutsche Staatsangehörigkeit ein „her-<br />
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184 Merten, ZBR, 1999, 1 (10).<br />
185 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 92; EuGH, Urt. v. 27.11.1992, in:<br />
EuZW 1992, S. 446.<br />
186 EuGH Rs. 225/85, Urteil v. 16.06.1987, Slg.1987, S. 2625 (2639).<br />
187 So: S<strong>um</strong>mer, FS Augsburg, S. 283.<br />
188 Ebenda.<br />
189 S<strong>um</strong>mer, FS Augsburg, S. 284.<br />
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