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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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Sozialstaatsprinzips 176 tangiert. Selbst wenn man mit <strong>die</strong>sen Auffassungen<br />

der Literatur davon ausgeht, dass der substanzielle Kerngehalt<br />

177 der genannten Prinzipien aufgrund der Funktion und Bedeutung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s für den Staat nicht unberührt bleibt, so vermag<br />

<strong>Art</strong>. 79 III dennoch nicht vor einer Änderung der jeweiligen Gestalt<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, <strong>die</strong> ggf. durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

möglich wäre, sondern nur <strong>des</strong>sen Bestand selbst zu schützen.<br />

Eine extensive Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III, <strong>die</strong> auch eine konkrete Gestaltung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s erfasst, würde nicht nur den Wortlaut<br />

<strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III überdehnen, sondern brächte auch <strong>die</strong> Gefahr eine Versteinerung<br />

der Verfassung mit sich. 178 Eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

steht hier jedoch nicht zu Diskussion. Insoweit kann eine<br />

nähere Betrachtung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III unterbleiben.<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Betrachtet man <strong>die</strong> Ergebnisse, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Rechtsstaats- und<br />

Demokratieprinzips ermittelt wurden, zeigt sich, dass <strong>die</strong>se zu ihrer<br />

Verwirklichung bereits viele Anforderungen an <strong>die</strong> in der öffentlichen<br />

Verwaltung Beschäftigten stellen, auch wenn man bedenken muss,<br />

dass <strong>die</strong>se Prinzipien selbst offene Wertvorstellungen darstellen und<br />

selbst der Auslegung bedürfen. 179 Insoweit wurde bereits festgestellt,<br />

dass gerade für <strong>die</strong>se Anforderungen <strong>die</strong> Beamten durch <strong>die</strong> prägenden<br />

Strukturmerkmale besonders qualifiziert seien. 180<br />

Unabhängig davon bedürfen gerade <strong>die</strong>se Garantien einer institutionellen<br />

und organisatorischen Sicherung. 181 Der Staat muss ausreichende<br />

Maßnahmen normativer und tatsächlicher <strong>Art</strong> ergreifen, <strong>um</strong><br />

einen wirksamen Schutz und eine effektive Unterstützung zu erreichen.<br />

182 Diesen Zweck erfüllt das Berufsbeamtent<strong>um</strong>. Es wurde zu<br />

Recht darauf hingewiesen, dass auch bei einer eventuellen <strong>Abs</strong>chaffung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s ein neues Dienstrecht nicht wesentlich<br />

anders strukturiert sein könnte. 183<br />

175 Leisner, S. 138 f.; a.A. Jachmann, ZBR 2000, 181 (189).<br />

176 Leisner, S. 149 f.; a.A. Stern, FS Ule, S. 205.<br />

177 Dreier-Dreier, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn. 26.<br />

178 Maunz/Dürig-Maunz/Dürig, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn. 31; Dreier-Dreier, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn.<br />

19.<br />

179 Dolzer, FS Heidelberg, S. 144.<br />

180 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

181 Merten, ZBR 1999, 1 (3); Remmert, JZ 2005, 53 (58).<br />

182 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />

183 Stern, FS Ule, S. 193 (210).<br />

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