Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Sozialstaatsprinzips 176 tangiert. Selbst wenn man mit <strong>die</strong>sen Auffassungen<br />
der Literatur davon ausgeht, dass der substanzielle Kerngehalt<br />
177 der genannten Prinzipien aufgrund der Funktion und Bedeutung<br />
<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s für den Staat nicht unberührt bleibt, so vermag<br />
<strong>Art</strong>. 79 III dennoch nicht vor einer Änderung der jeweiligen Gestalt<br />
<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, <strong>die</strong> ggf. durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />
möglich wäre, sondern nur <strong>des</strong>sen Bestand selbst zu schützen.<br />
Eine extensive Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III, <strong>die</strong> auch eine konkrete Gestaltung<br />
<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s erfasst, würde nicht nur den Wortlaut<br />
<strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III überdehnen, sondern brächte auch <strong>die</strong> Gefahr eine Versteinerung<br />
der Verfassung mit sich. 178 Eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />
steht hier jedoch nicht zu Diskussion. Insoweit kann eine<br />
nähere Betrachtung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III unterbleiben.<br />
d) Zwischenergebnis<br />
Betrachtet man <strong>die</strong> Ergebnisse, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Rechtsstaats- und<br />
Demokratieprinzips ermittelt wurden, zeigt sich, dass <strong>die</strong>se zu ihrer<br />
Verwirklichung bereits viele Anforderungen an <strong>die</strong> in der öffentlichen<br />
Verwaltung Beschäftigten stellen, auch wenn man bedenken muss,<br />
dass <strong>die</strong>se Prinzipien selbst offene Wertvorstellungen darstellen und<br />
selbst der Auslegung bedürfen. 179 Insoweit wurde bereits festgestellt,<br />
dass gerade für <strong>die</strong>se Anforderungen <strong>die</strong> Beamten durch <strong>die</strong> prägenden<br />
Strukturmerkmale besonders qualifiziert seien. 180<br />
Unabhängig davon bedürfen gerade <strong>die</strong>se Garantien einer institutionellen<br />
und organisatorischen Sicherung. 181 Der Staat muss ausreichende<br />
Maßnahmen normativer und tatsächlicher <strong>Art</strong> ergreifen, <strong>um</strong><br />
einen wirksamen Schutz und eine effektive Unterstützung zu erreichen.<br />
182 Diesen Zweck erfüllt das Berufsbeamtent<strong>um</strong>. Es wurde zu<br />
Recht darauf hingewiesen, dass auch bei einer eventuellen <strong>Abs</strong>chaffung<br />
<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s ein neues Dienstrecht nicht wesentlich<br />
anders strukturiert sein könnte. 183<br />
175 Leisner, S. 138 f.; a.A. Jachmann, ZBR 2000, 181 (189).<br />
176 Leisner, S. 149 f.; a.A. Stern, FS Ule, S. 205.<br />
177 Dreier-Dreier, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn. 26.<br />
178 Maunz/Dürig-Maunz/Dürig, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn. 31; Dreier-Dreier, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn.<br />
19.<br />
179 Dolzer, FS Heidelberg, S. 144.<br />
180 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />
181 Merten, ZBR 1999, 1 (3); Remmert, JZ 2005, 53 (58).<br />
182 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />
183 Stern, FS Ule, S. 193 (210).<br />
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