Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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nahme durch <strong>die</strong> Anstellungskörperschaft bereit. 163 Für Konflikte mit<br />
dem auf dem Demokratieprinzip fußenden Weisungsrecht <strong>des</strong> Vorgesetzten<br />
kann er sich aus der persönlichen Verantwortung nur durch<br />
Remonstration befreien. 164<br />
Auch im Sinne der Gewaltenteilung muss eine Einflussnahme durch<br />
<strong>die</strong> anderen Gewalten, gerade <strong>die</strong> <strong>des</strong> Parlamentes in Einzelfunktionen,<br />
im Sinne einer stabilisierenden Funktion, beschränkt werden.<br />
165 Auch eine übermäßige Fluktuation <strong>des</strong> Personals, welche den<br />
erforderlichen Vollzug <strong>des</strong> demokratischen Willens beschränkt, muss<br />
verhindert werden. 166 Darüber hinaus kann nur eine persönliche und<br />
sachliche Unabhängigkeit <strong>des</strong> Amtswalters 167 einer organisatorischen<br />
und personellen Verselbstständigung entgegenwirken und damit zu<br />
einer effektiven Gewaltentrennung beitragen, 168 also <strong>die</strong> sachliche<br />
Unabhängigkeit der Verwaltung sichern. 169 Letztlich muss auch <strong>die</strong><br />
volle Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes zu jeder Zeit sichergestellt<br />
werden können. Damit wäre ein Streikrecht nicht kompatibel.<br />
170 Auch durch den Verzicht auf <strong>die</strong> Mitbestimmung soll <strong>die</strong> Personalhoheit,<br />
also <strong>die</strong> Letztentscheidung der Exekutivspitze als wesentlicher<br />
Bestandteil der Regierungsgewalt gestärkt werden 171 und einen<br />
zu starken Einfluss, gerade durch Interessenvertretungen der Be<strong>die</strong>nsteten<br />
(Gewerkschaften), bannen. 172 Darüber hinaus ist eine Neutralität<br />
der Be<strong>die</strong>nsteten wichtig, <strong>um</strong> der parteistaatlichen Demokratie etwas<br />
entgegenzusetzen und <strong>die</strong> Machtbalance zu wahren. 173<br />
c) <strong>Art</strong>. 79 III<br />
Es ist auch zu überlegen, inwieweit <strong>die</strong> so genannte Ewigkeitsklausel,<br />
<strong>Art</strong>. 79 III, Einfluss auf das Berufsbeamtent<strong>um</strong> hat. Es wurde teilweise<br />
vertreten, dass eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s den durch<br />
<strong>Art</strong>. 79 III geschützten Bereich in Bezug auf <strong>die</strong> Bindung der Verwaltung<br />
an Gesetz und Recht 174 , <strong>des</strong> Gewaltenteilungsprinzips 175 oder <strong>des</strong><br />
____________________________________________________________________________________<br />
163 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157.<br />
164 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157.<br />
165 Leisner, S. 139; auch: Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />
166 Leisner, S. 145.<br />
167 Leisner, S. 146.<br />
168 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />
169 Merten, ZBR 1999, 1 (7).<br />
170 Leisner, S. 140 und 147.<br />
171 Leisner, S. 141.<br />
172 Leisner, S. 143.<br />
173 Merten, ZBR 1999, 1 (9).<br />
174 So Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 446; a.A. Jachmann, ZBR 2000, 181<br />
(189); Stern, FS Ule, S. 203. m.w.N.<br />
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