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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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nahme durch <strong>die</strong> Anstellungskörperschaft bereit. 163 Für Konflikte mit<br />

dem auf dem Demokratieprinzip fußenden Weisungsrecht <strong>des</strong> Vorgesetzten<br />

kann er sich aus der persönlichen Verantwortung nur durch<br />

Remonstration befreien. 164<br />

Auch im Sinne der Gewaltenteilung muss eine Einflussnahme durch<br />

<strong>die</strong> anderen Gewalten, gerade <strong>die</strong> <strong>des</strong> Parlamentes in Einzelfunktionen,<br />

im Sinne einer stabilisierenden Funktion, beschränkt werden.<br />

165 Auch eine übermäßige Fluktuation <strong>des</strong> Personals, welche den<br />

erforderlichen Vollzug <strong>des</strong> demokratischen Willens beschränkt, muss<br />

verhindert werden. 166 Darüber hinaus kann nur eine persönliche und<br />

sachliche Unabhängigkeit <strong>des</strong> Amtswalters 167 einer organisatorischen<br />

und personellen Verselbstständigung entgegenwirken und damit zu<br />

einer effektiven Gewaltentrennung beitragen, 168 also <strong>die</strong> sachliche<br />

Unabhängigkeit der Verwaltung sichern. 169 Letztlich muss auch <strong>die</strong><br />

volle Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes zu jeder Zeit sichergestellt<br />

werden können. Damit wäre ein Streikrecht nicht kompatibel.<br />

170 Auch durch den Verzicht auf <strong>die</strong> Mitbestimmung soll <strong>die</strong> Personalhoheit,<br />

also <strong>die</strong> Letztentscheidung der Exekutivspitze als wesentlicher<br />

Bestandteil der Regierungsgewalt gestärkt werden 171 und einen<br />

zu starken Einfluss, gerade durch Interessenvertretungen der Be<strong>die</strong>nsteten<br />

(Gewerkschaften), bannen. 172 Darüber hinaus ist eine Neutralität<br />

der Be<strong>die</strong>nsteten wichtig, <strong>um</strong> der parteistaatlichen Demokratie etwas<br />

entgegenzusetzen und <strong>die</strong> Machtbalance zu wahren. 173<br />

c) <strong>Art</strong>. 79 III<br />

Es ist auch zu überlegen, inwieweit <strong>die</strong> so genannte Ewigkeitsklausel,<br />

<strong>Art</strong>. 79 III, Einfluss auf das Berufsbeamtent<strong>um</strong> hat. Es wurde teilweise<br />

vertreten, dass eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s den durch<br />

<strong>Art</strong>. 79 III geschützten Bereich in Bezug auf <strong>die</strong> Bindung der Verwaltung<br />

an Gesetz und Recht 174 , <strong>des</strong> Gewaltenteilungsprinzips 175 oder <strong>des</strong><br />

____________________________________________________________________________________<br />

163 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157.<br />

164 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157.<br />

165 Leisner, S. 139; auch: Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

166 Leisner, S. 145.<br />

167 Leisner, S. 146.<br />

168 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />

169 Merten, ZBR 1999, 1 (7).<br />

170 Leisner, S. 140 und 147.<br />

171 Leisner, S. 141.<br />

172 Leisner, S. 143.<br />

173 Merten, ZBR 1999, 1 (9).<br />

174 So Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 446; a.A. Jachmann, ZBR 2000, 181<br />

(189); Stern, FS Ule, S. 203. m.w.N.<br />

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