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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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nen, da er seine Handlungen gegenüber dem Einzelnen aus einer Legitimationskette<br />

letztlich bis z<strong>um</strong> Volk zurückführen kann und muss. 157<br />

Im Rahmen <strong>die</strong>ser Kette muss, als Folge und Funktion der parlamentarischen<br />

Demokratie, eine besondere Weisungsabhängigkeit und Gehorsamspflicht<br />

gegenüber dem jeweils höheren Glied der Legitimationskette<br />

bestehen. Ausnahmen erlaubt <strong>die</strong> Verfassung nur in bestimmten<br />

Fällen (z.B. Unabhängigkeit der Mitglieder <strong>des</strong> Rechungshofes,<br />

Freiheit <strong>des</strong> Hochschullehrers auf Gebieten von Forschung und Lehre).<br />

Aufgrund <strong>die</strong>ser Gebundenheit an <strong>die</strong> jeweils höhere Ebene muss<br />

zwangsweise auch <strong>die</strong> Mitbestimmung beschränkt sein, da gerade <strong>die</strong><br />

Legitimation, selbst über <strong>die</strong> Ausübung der Staatsgewalt zu entscheiden,<br />

fehlt. 158 Auch sind <strong>Abs</strong>icherungen in Bezug auf eine dauerhafte<br />

und unbedingte Durchsetzung <strong>des</strong> Volkswillens dahingehend erforderlich,<br />

dass <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nsteten im Rahmen der Aufgabenerfüllung zwar<br />

dem Willen der Mehrheit nachkommen, 159 jedoch auf der anderen Seite<br />

nicht darauf angewiesen ist, gerade bei wechselnden Mehrheiten,<br />

„das Fähnchen nach dem Wind zu drehen“. Sie müssen auch <strong>um</strong> den<br />

Volkswillen durchzusetzen, weitestgehend unabhängig gegenüber<br />

Pressionen gesellschaftlicher Gruppierungen sein. 160<br />

b) Einflüsse aus dem Rechtsstaatsprinzip<br />

Auswirkungen auf das öffentliche Dienstrecht hat auch in besonderem<br />

Maße der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz, dass<br />

<strong>die</strong> Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist. Das Gesetz ist letztendlich<br />

für <strong>die</strong> Staatsverwaltung Form, Inhalt und Grund <strong>des</strong> Handelns.<br />

Es ist Aufgabe der Verwaltung <strong>die</strong> Sicherheit der Bürger und<br />

ihres Rechtsschutzes zu gewährleisten und gesellschaftliches Versagen<br />

und Fehlverhalten aufgrund der exklusiven Hoheitsgewalt zu<br />

kompensieren. 161 Aufgrund <strong>des</strong>sen hat jeder Amtswalter Recht und<br />

Gesetz zu wahren und muss auch persönlich dafür einstehen. 162 Um<br />

jedoch gerade das dadurch entstehende haftungsrechtliche Risiko zu<br />

mindern und Ängstlichkeit bei der Amtsausübung zu verhindern, stellt<br />

das Grundgesetz eine Schutzfunktion in Form einer Haftungsüber-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

157 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1154.<br />

158 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1154.<br />

159 Leisner, S. 117, 120.<br />

160 Leisner, S. 123.<br />

161 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1158.<br />

162 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157; Jachmann, ZBR 2000, 181<br />

(186); Merten, ZBR 1999, 1 (4).<br />

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