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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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Andererseits wird auch behauptet, dass sich aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV gerade<br />

keine weiteren Rechte entnehmen lassen, da sich der Umfang der Garantie<br />

gerade erst aus dem Zusammenspiel der <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV und <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />

V ergibt. 141 Insoweit sei, wenn man unter <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. auch <strong>die</strong><br />

Möglichkeit der Fortentwicklung versteht, eine Weiterentwicklung<br />

<strong>des</strong> „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses“ im Sinne<br />

<strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV ebenso möglich. Allerdings würde eine gänzliche Neuordnung<br />

<strong>des</strong> Verhältnisses wohl nicht mit <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV konform gehen.<br />

142<br />

Wenn aber eine institutionelle Garantie aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV besteht, müssen<br />

sich aus <strong>die</strong>ser selbst z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t schon Grundprinzipien ableiteten lassen<br />

können, da sie ansonsten nur eine inhaltsleere Worthülse darstellen<br />

würde. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV muss insoweit seine innere Legitimation behalten.<br />

143 Man muss daher davon ausgehen, dass schon durch <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV<br />

z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t ein Minimalregelungsgehalt <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />

postuliert wird. Das geforderte Dienst- und Treueverhältnis muss insoweit<br />

schon vom Begriff ausgehend mehr sein als ein schlichtes<br />

Dienstverhältnis. 144 Aus dem Wortlaut <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV „öffentlichrechtliches<br />

Dienst- und Treueverhältnis“ lässt sich insoweit bereits auf<br />

ein beiderseitiges Treueverhältnis schließen, was auf Seiten <strong>des</strong><br />

Dienstherrn eine Fürsorgepflicht einschließt. 145 Auch <strong>die</strong> öffentlichrechtliche<br />

Ausgestaltung <strong>des</strong> Verhältnisses, <strong>die</strong> auf eine gemeinwohlorientierte<br />

Aufgabenerfüllung hindeutet, 146 ist schon direkt aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />

IV entnehmbar. 147<br />

Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t für <strong>die</strong>se Regelungen ist ein Rückgriff auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V nicht<br />

nötig; sie gehen der Regelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V vielmehr vor. 148 Andere<br />

Merkmale oder Grundsätze <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses können sich<br />

dann jedoch nur aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ergeben, denn hierfür hat der Verfassungsgeber<br />

gerade <strong>die</strong> inhaltsausgestaltende Bestimmung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />

V eingefügt. Es ist somit nicht Aufgabe <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV sondern <strong>des</strong><br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V den Inhalt <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s und damit <strong>des</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Dienst- und Treueverhältnisses in detaillierter Weise zu<br />

____________________________________________________________________________________<br />

141 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 63.<br />

142 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 39.<br />

143 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 41.<br />

144 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5).<br />

145 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5); Jachmann, ZBR 1994, 165 (176).<br />

146 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

147 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5).<br />

148 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1; a.A. Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn.<br />

29.<br />

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