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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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in Bezug auf <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze, nicht entgegenstehen. 120<br />

Berücksichtigen wird auch in dem Sinne verstanden, dass der Gesetzgeber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen von den hergebrachten<br />

Grundsätzen abweichen kann. Es soll aber nicht genügen, <strong>die</strong> Grundsätze<br />

nur ernsthaft in Erwägung zu ziehen. 121 Denn letztendlich sei<br />

jeder Grundsatz für das Berufsbeamtent<strong>um</strong> von entscheidender Bedeutung,<br />

sonst könnte man ihn nicht als Grundsatz bezeichnen. Für <strong>die</strong><br />

Preisgabe eines Grundsatzes ist es demnach verfassungsrechtlich notwendig,<br />

dass zwingende Gründe eine solche Preisgabe gebieten. 122<br />

Es wird auch angemerkt, dass ein nur „in <strong>die</strong> Erwägung mit einbeziehen“<br />

im Rahmen einer Abwägung auch zur völligen Aufhebung der<br />

Grundsätze bei entsprechenden Gegengründen führen könnte. Dies<br />

sollte jedoch unter Rücksicht auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV gerade verhindert werden.<br />

123 Auf jeden Fall lässt „berücksichtigen“ neben hergebrachtem<br />

auch Neu- und Fortentwicklungen zu. 124<br />

Teilweise wird ein Abweichen von den Grundsätzen auch akzeptiert,<br />

wenn <strong>die</strong>s notwendig ist, <strong>um</strong> <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes zu erhalten oder zu steigern, denn <strong>die</strong>s folge aus der Einrichtung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s im Interesse der Allgemeinheit. 125<br />

Z<strong>um</strong> größten Teil wird jedoch <strong>die</strong> Aufteilung der Grundsätze durch<br />

<strong>die</strong> Rechtsprechung in zu „beachtende“ und nur zu „berücksichtigende“<br />

Grundsätze mit dem Arg<strong>um</strong>ent abgelehnt, dass dadurch eine<br />

Rangordnung unter den Grundsätzen entstehe, <strong>die</strong> durch <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

selbst nicht vorgesehen ist. 126 Denn vielmehr sei das Gesamtbild <strong>des</strong><br />

Beamtent<strong>um</strong>s entscheidend. 127 Eine Trennlinie soll vielmehr zwischen<br />

hergebrachten Grundsätzen, <strong>die</strong> alle und einheitlich zu berücksichtigen<br />

seien und anderen überkommenen Rechtssätzen zu ziehen sein. 128<br />

In den Randzonen sei eine Einschränkung, Abänderung und Fortent-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

120 Ebenda.<br />

121 Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 467; in <strong>die</strong>ser Weise auch: Grewe, 39.<br />

DJT, S. D16.<br />

122 Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 471; in <strong>die</strong>ser Weise auch: Grewe, 39.<br />

DJT, S. D30.<br />

123 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 205 f.<br />

124 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 206.<br />

125 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. <strong>33</strong>0.<br />

126 Statt vieler: Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 58; Von Münch, Verfassungsrechtliche<br />

Grenzen, S. 103; Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. <strong>33</strong>0.<br />

127 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 206.<br />

128 Thiele, DÖV 1981, S. 773 (774).<br />

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