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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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ichtsentscheidungen, Lehrmeinungen und Verwaltungsrichtlinien geprägt<br />

wurde. 98 Man wird letztlich nicht <strong>um</strong>hinkommen, <strong>die</strong> vom Verfassungsgeber<br />

als einheitliches Ganzes gedachte Institution in Einzelaussagen<br />

aufzuschlüsseln. 99 Für <strong>die</strong> Grundsätze ist auch entscheidend,<br />

ob der Verfassungsgeber ihn z<strong>um</strong> Gegenstand <strong>des</strong> neuen Beamtenrechts<br />

machen wollte. 100 Es muss unterschieden werden, ob ein<br />

Rechtssatz nur Bestandteil der früheren beamtenrechtlichen Regelung<br />

war oder auch zu den hergebrachten Grundsätzen zählt. 101 Hier stellt<br />

sich auch das Problem, dass <strong>die</strong> Grundsätze nicht immer gleichrangig<br />

nebeneinander stehen, sondern durchaus auch in Konflikt miteinander<br />

treten können. 102 Die Rechtsprechung löst <strong>die</strong>se Probleme durch <strong>die</strong><br />

praktische Konkordanz, nach der allen Grundsätzen im Rahmen der<br />

Abwägung eine weitestmögliche Verwirklichung zukommen muss. 103<br />

Bezüglich der Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V wird auch diskutiert, wie das<br />

Recht durch <strong>die</strong>se Norm gilt. Während das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

mit dogmatischen Arg<strong>um</strong>enten bezogen auf <strong>die</strong> Verfassungsordnung<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes arg<strong>um</strong>entiert und eine unmittelbare Wirkung annimmt,<br />

nimmt eine Mindermeinung an, dass das hergebrachte Recht,<br />

sofern es einen Grundsatz bildet, erst durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen<br />

bzw. zu beachten ist. Sie qualifiziert <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V demnach<br />

als Transformationsnorm. 104 Dies hat letztendlich entscheidende Auswirkungen<br />

auf den subjektiven Rechtsschutz, den das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

den Beamten durch <strong>die</strong> Norm zuerkennt. Eine nähere Betrachtung<br />

<strong>die</strong>ser Problematik erscheint jedoch an <strong>die</strong>ser Stelle entbehrlich.<br />

Das hier angesprochene Problem wird dadurch verstärkt, dass auch<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> „zu berücksichtigen“ keine einheitliche Meinung besteht.<br />

Wird eine starke Bindung <strong>des</strong> Gesetzgebers im Rahmen der<br />

„Berücksichtigung“ angenommen, werden in der Regel weniger Prin-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

98 Schick, verfassungsrechtliche Grenzen, S. 198; Dolzer, FS Heidelberg, S. 140.<br />

99 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 198.<br />

100 Sondervot<strong>um</strong> der Richter Wand und Niebeler, BVerfGE 43, 177 (188).<br />

101 Ebenda.<br />

102 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 328.<br />

103 Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />

104 Rottmann, S. 23.<br />

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