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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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stellt. 88 Nicht jede Regelung <strong>des</strong> früheren Beamtenrechts stellt einen<br />

Grundsatz dar, selbst wenn er hergebracht ist. 89 Oftmals wird jedoch<br />

gerade <strong>die</strong>sbezüglich <strong>die</strong> Traditionalität voran gestellt und <strong>die</strong> Fundamentalität<br />

daraus gefolgert. 90<br />

Es ging dem Verfassungsgeber nicht dar<strong>um</strong>, wie auch bereits dargestellt<br />

wurde, 91 ausdrücklich bestimmte, klar definierte Grundsätze zu<br />

schützen und dem Gesetzgeber zur Regelung aufzugeben. Im Entstehungsprozess<br />

ging es vielmehr dar<strong>um</strong>, eine zu feste Bindung an <strong>die</strong><br />

Vergangenheit zu vermeiden, aber auch eine radikale Neuordnung <strong>des</strong><br />

öffentlichen Dienstes zu verhindern. 92<br />

Durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht wurden in den letzten Jahrzehnten<br />

zahlreiche Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s anerkannt. 93<br />

Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />

zu den Grundsätzen eine Systematik nicht zu erkennen ist.<br />

Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t <strong>die</strong> Trennung von Kern- und Randzonen wird zunehmend<br />

schwieriger. 94 Es wurden verschiedene Grundsätze als Kernbestand<br />

anerkannt, ohne dass eine klare Linie verfolgt werden kann, ob es sich<br />

dabei <strong>um</strong> ein übergeordnetes Prinzip, einen Einzelgrundsatz oder eine<br />

Detailregelung handelt. 95 So ist, <strong>um</strong> ein Beispiel zu nennen, hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes <strong>die</strong> Frage gestellt worden, ob es<br />

sich hierbei tatsächlich <strong>um</strong> ein Strukturprinzip handelt oder vielmehr<br />

eine Detailregelung darstellt. Dies soll jedoch im Wesentlichen davon<br />

abhängen, wie man <strong>die</strong> Funktion <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s beschreibt. 96<br />

Klar ist jedenfalls, dass zu den Grundsätzen nicht <strong>die</strong> spezielle Ausgestaltung,<br />

<strong>die</strong> technische Durchführung oder eine nähere Konkretisierung<br />

zählt. 97<br />

Die Unterscheidung, was genau zu dem Kernbestand der Strukturprinzipien<br />

zählt, ist auch nicht einfach zu treffen. Der Verfassungsgeber<br />

knüpfte letztendlich an eine „Erscheinung“ an, <strong>die</strong> durch Gesetze, Ge-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

88 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />

89 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />

90 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 75.<br />

91 Siehe: B I 1.<br />

92 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 322.<br />

93 Ausführliche Auflistung in: Lecheler, AÖR 103 (1978), S. 354 f.<br />

94 Thiele, DÖV 1981, 773 (778).<br />

95 Thiele, DÖV 1981, 773 (776).<br />

96 Thiele, DÖV 1981, 773 (777).<br />

97 Grewe, 39. DJT, S. D 15; Von Mangoldt/Klein, Band II, 2. Auflage, S. 814.<br />

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