Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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) Die hergebrachten Grundsätze<br />
Was hergebrachte Grundsätze sind, ist seit der Geltung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />
<strong>um</strong>stritten. Durch <strong>die</strong> vage Formel entstanden schon von Beginn an<br />
zwangsläufig Auslegungsprobleme. 78 Dies war auch schon bei der<br />
Schaffung der Norm im Parlamentarischen Rat gesehen worden. 79<br />
Die Literatur stimmt der Definition <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts in<br />
Bezug auf das „hergebrachte“, z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t im Rahmen eines Minimalkonsenses<br />
überein. 80 Danach sind <strong>die</strong> Grundsätze hergebracht, wenn<br />
sie „ während eines längeren, Tradition bildenden Zeitra<strong>um</strong>s, min<strong>des</strong>tens<br />
unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt<br />
und gewahrt worden sind“. 81 Es geht <strong>um</strong> <strong>die</strong>jenigen Prinzipien,<br />
<strong>die</strong> für das Beamtenverhältnis prägend sind und das tra<strong>die</strong>rte bewahren.<br />
82<br />
Die nächste sich stellende Frage ist, was unter Grundsätzen zu verstehen<br />
ist. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht definiert, dass es sich hierbei<br />
<strong>um</strong> den „Kernbestand der Strukturprinzipien“ handele. 83 Diese Auffassung<br />
wird auch von dem überwiegenden Teil der Literatur getragen.<br />
84 Es sollen alle grundlegenden Leitsätze sein, <strong>die</strong> in der konstitutionellen<br />
Monarchie und der Weimarer Republik wesensbestimmend<br />
waren 85 und <strong>die</strong> nicht beseitigt werden können, ohne das Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />
an der Wurzel zu treffen und damit zu vernichten. 86 Auch <strong>die</strong>se<br />
Definition der Rechtsprechung in Bezug auf <strong>die</strong> Grundsätze hat eine<br />
Fülle von Einzelaussagen letztlich nicht verhindern können. 87<br />
Die entscheidende Frage ist somit, was <strong>die</strong>sen Kernbestand ausmacht<br />
und wie er abzugrenzen ist. Insoweit wurde ausgeführt, dass gerade<br />
<strong>die</strong>s <strong>die</strong> am meisten missverstandene Komponente <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V dar-<br />
____________________________________________________________________________________<br />
78 Lecheler, AöR 103 (1978), S. 350; Stern, FS Ule, S. 199.<br />
79 So: Kanka, Sten. Prot. der 2. Sitzung <strong>des</strong> Unterausschusses II <strong>des</strong> Verfassungskonvents<br />
Herrenchiemsee, abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 396; Hoch,<br />
Sten. Prot. der 22. Sitzung <strong>des</strong> Hauptausschusses am 08.12.1948, abgedruckt in :<br />
Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 474.<br />
80 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 74; von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>,<br />
Rn. 43; Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 474; Thieme, Verfassungsrechtliche<br />
Grenzen, S. 317.<br />
81 BVerfGE 8, <strong>33</strong>2 (343).<br />
82 von Mangoldt/Klein/Stark-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 43.<br />
83 BVerfGE 8, <strong>33</strong>2 (343).<br />
84 so: Thiele, DÖV 1981, 773 (774).<br />
85 Thiele, DÖV 1981, 773 (774).<br />
86 Von Mangoldt/Klein, Band II, 2. Auflage, S. 814.<br />
87 Thiele, DÖV 1981, 773 (775).<br />
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