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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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vor gesagten in Bezug auf den <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Wortlauts am ehesten einen Sinn ergeben. Auch wenn der Wortlaut<br />

<strong>die</strong>s suggeriert, kann <strong>die</strong> Fortentwicklung jedoch nur als Möglichkeit<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers verstanden werden. Eine Pflicht z<strong>um</strong> Fortentwickeln,<br />

<strong>die</strong> auch zeitlich nicht beschränkt ist, wäre in der Tat absurd. 70<br />

Welche Möglichkeiten sich letztendlich ergeben können, soll an anderer<br />

Stelle geklärt werden.<br />

2. Untersuchung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F.<br />

Bevor <strong>die</strong>se Gedanken weiterverfolgt werden und überhaupt Schlüsse<br />

in Bezug auf <strong>die</strong> Reichweite der Fortentwicklungsklausel gezogen<br />

werden können, muss jedoch zunächst <strong>die</strong> Vorschrift untersucht werden,<br />

an <strong>die</strong> <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel angefügt wurde. Gerade <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Auffassungen<br />

in der Literatur geprägt.<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V legt dem Gesetzgeber <strong>die</strong> Pflicht und <strong>die</strong> Reichweise einer<br />

inhaltlichen Regelung <strong>des</strong> Beamtenrechts auf, 71 begrenzt also insoweit<br />

das legislative Ermessen. 72 Er enthält neben der Regelungspflicht und<br />

dem Regelungsprogramm nach Ansicht der Rechtsprechung auch eine<br />

institutionelle Garantie und mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbare<br />

subjektive Ansprüche der Beamten. 73<br />

Dass <strong>die</strong> Verfassungsnorm auf einen bestimmten Zeitpunkt in der<br />

Vergangenheit verweist, ist zwar ungewöhnlich, aber nicht schon aus<br />

<strong>die</strong>sem Grund kritikwürdig. Die Frage stellt sich vielmehr, ob und wie<br />

der Wandlung von Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. 74<br />

a) Das Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />

Zunächst spricht <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V von einem Berufsbeamtent<strong>um</strong>. Er erfasst<br />

insoweit zunächst <strong>die</strong> Berufsbeamten und Richter, 75 insbesondere solche<br />

auf Lebenszeit. 76 Im Hinblick auf viele beamtenähnliche Verhältnisse<br />

ist ein Rückschluss auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zwar <strong>um</strong>stritten, 77 jedoch ist<br />

das im Rahmen <strong>die</strong>ser Untersuchung nicht relevant.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

70 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286).<br />

71 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 37.<br />

72 Ebenda.<br />

73 BVerfGE 43, 154 (166).<br />

74 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 52; Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn.<br />

38.<br />

75 Sachs-Battis, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 70; Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn.<br />

42.<br />

76 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 78.<br />

77 Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 42.<br />

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