11.06.2014 Aufrufe

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist jedoch zu beachten, dass<br />

sich eine Auslegung verbietet, <strong>die</strong> dem Wortlaut- und Sinn zuwiderläuft.<br />

65 Insoweit wird <strong>die</strong>s im Rahmen der anderen Auslegungsmethoden<br />

Beachtung finden müssen.<br />

III. Systematische Auslegung<br />

Die Wörter „und fortzuentwickeln“ können und dürfen nicht nur isoliert<br />

und nach ihrer Wortbedeutung betrachtet werden, sondern müssen<br />

auch in systematischer Sicht 66 in Zusammenhang mit <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

betrachtet werden, aber auch mit anderen Vorschriften <strong>des</strong> Grundgesetzes,<br />

<strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Regelung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s auswirken<br />

können, untersucht werden. Denn <strong>die</strong> Verfassung ist als Einheit zu betrachten<br />

und Widersprüche zwischen den einzelnen Verfassungsnormen<br />

müssen demnach vermieden werden. 67 Zunächst aber soll <strong>die</strong><br />

Änderung in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V selbst untersucht werden.<br />

1. Untersuchung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V n.F.<br />

Es stellt sich zunächst <strong>die</strong> Frage, worauf sich <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

bezieht. Nach der reinen Satzbedeutung bezieht sie sich auf<br />

das Dienstrecht selbst. 68 Danach soll das Dienstrecht geregelt und fortentwickelt<br />

werden. Maßgebend für das Dienstrecht sind jedoch gerade<br />

<strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze. Denn sie sind es, <strong>die</strong> das legislative<br />

Ermessen der Gesetzgebung in erster Linie einschränken. 69 Insoweit<br />

scheint <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze<br />

selbst gar nicht zu berühren, sondern sich lediglich auf das legislative<br />

Ermessen <strong>des</strong> Gesetzgebers zu beziehen. Es erscheint daher fraglich,<br />

ob <strong>die</strong>se Bedeutung angenommen werden kann. Sie würde der Änderung<br />

der Verfassungsnorm de facto keine Bedeutung zukommen lassen,<br />

da der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens ohnehin frei ist,<br />

Regelungen – auch zur Fortentwicklung – zu treffen. Insoweit ist es<br />

sinngerecht, <strong>die</strong> Fortentwicklung nicht nur auf das zu regelnde Dienstrecht<br />

zu beziehen, sondern ihm darüber hinaus auch Bedeutung für <strong>die</strong><br />

Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s selbst oder deren Berücksichtigung<br />

zuz<strong>um</strong>essen. Dies würde es ggf. ermöglichen das Dienstrecht in<br />

anderer Weise als bisher zu regeln und letztlich nach dem bereits zu-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

65 BVerfGE 8, 210 (220).<br />

66 Müller/Christensen, Methodik, S. 83.<br />

67 Strauß, S. 65; Stern, Staatsrecht, § 4 III 5, m.w.N.<br />

68 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286).<br />

69 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 37.<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!