Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist jedoch zu beachten, dass<br />
sich eine Auslegung verbietet, <strong>die</strong> dem Wortlaut- und Sinn zuwiderläuft.<br />
65 Insoweit wird <strong>die</strong>s im Rahmen der anderen Auslegungsmethoden<br />
Beachtung finden müssen.<br />
III. Systematische Auslegung<br />
Die Wörter „und fortzuentwickeln“ können und dürfen nicht nur isoliert<br />
und nach ihrer Wortbedeutung betrachtet werden, sondern müssen<br />
auch in systematischer Sicht 66 in Zusammenhang mit <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />
betrachtet werden, aber auch mit anderen Vorschriften <strong>des</strong> Grundgesetzes,<br />
<strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Regelung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s auswirken<br />
können, untersucht werden. Denn <strong>die</strong> Verfassung ist als Einheit zu betrachten<br />
und Widersprüche zwischen den einzelnen Verfassungsnormen<br />
müssen demnach vermieden werden. 67 Zunächst aber soll <strong>die</strong><br />
Änderung in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V selbst untersucht werden.<br />
1. Untersuchung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V n.F.<br />
Es stellt sich zunächst <strong>die</strong> Frage, worauf sich <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />
bezieht. Nach der reinen Satzbedeutung bezieht sie sich auf<br />
das Dienstrecht selbst. 68 Danach soll das Dienstrecht geregelt und fortentwickelt<br />
werden. Maßgebend für das Dienstrecht sind jedoch gerade<br />
<strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze. Denn sie sind es, <strong>die</strong> das legislative<br />
Ermessen der Gesetzgebung in erster Linie einschränken. 69 Insoweit<br />
scheint <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze<br />
selbst gar nicht zu berühren, sondern sich lediglich auf das legislative<br />
Ermessen <strong>des</strong> Gesetzgebers zu beziehen. Es erscheint daher fraglich,<br />
ob <strong>die</strong>se Bedeutung angenommen werden kann. Sie würde der Änderung<br />
der Verfassungsnorm de facto keine Bedeutung zukommen lassen,<br />
da der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens ohnehin frei ist,<br />
Regelungen – auch zur Fortentwicklung – zu treffen. Insoweit ist es<br />
sinngerecht, <strong>die</strong> Fortentwicklung nicht nur auf das zu regelnde Dienstrecht<br />
zu beziehen, sondern ihm darüber hinaus auch Bedeutung für <strong>die</strong><br />
Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s selbst oder deren Berücksichtigung<br />
zuz<strong>um</strong>essen. Dies würde es ggf. ermöglichen das Dienstrecht in<br />
anderer Weise als bisher zu regeln und letztlich nach dem bereits zu-<br />
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65 BVerfGE 8, 210 (220).<br />
66 Müller/Christensen, Methodik, S. 83.<br />
67 Strauß, S. 65; Stern, Staatsrecht, § 4 III 5, m.w.N.<br />
68 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286).<br />
69 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 37.<br />
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