Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Auch in den Beratungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages waren <strong>die</strong> Regelungen z<strong>um</strong><br />
Beamtenrecht nicht mehr vordergründiges Thema. Jedoch wurde<br />
durch <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>kanzlerin Frau Merkel im Rahmen der Plenarberatungen<br />
nochmals klargestellt, dass es „für uns sehr wichtig ist, dass<br />
weiterhin <strong>die</strong> im Grundgesetz verankerten so genannten hergebrachten<br />
Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s gelten sollen.“ 39 Von einigen Abgeordneten<br />
wurde <strong>die</strong> Kritik an der Neuregelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zwar<br />
nochmals wiederholt und <strong>die</strong> Regelung als nicht notwendig bezeichnet,<br />
40 jedoch ohne Erfolg.<br />
d) Die Gesetzesbegründung<br />
Betrachtet man nun <strong>die</strong> Begründung z<strong>um</strong> Entwurf <strong>des</strong> Gesetzes, 41<br />
enthält <strong>die</strong>se drei Kernaussagen. Z<strong>um</strong> einen soll eine Modernisierung<br />
und Anpassung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts „erleichtert“, z<strong>um</strong> zweiten<br />
sollen aber <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze auch weiterhin berücksichtigt<br />
werden und z<strong>um</strong> dritten soll <strong>die</strong> verfassungsrechtliche Garantie<br />
<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s unberührt bleiben.<br />
Die Gesetzesbegründung bestätigt insoweit das, was sich schon aus<br />
den Beratungen ergeben hat. Es geht jedoch nicht klar daraus hervor,<br />
wie sich <strong>die</strong> Änderung genau auswirken soll.<br />
e) Zwischenergebnis<br />
Letztlich ergibt sich aus den geführten Diskussionen und der Gesetzesbegründung<br />
klar, dass zwar an den hergebrachten Grundsätzen <strong>des</strong><br />
Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festgehalten werden, jedoch auf der anderen Seite,<br />
als Zugeständnis an <strong>die</strong> Länder, auch eine Flexibilisierung <strong>des</strong> Beamtenrechts<br />
erfolgen sollte, <strong>um</strong> z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t vordergründig neue Personalsteuerungsmodelle<br />
einzuführen. Auch wenn gerade <strong>die</strong> Diskussion<br />
<strong>um</strong> ein inflexibles Beamtenrecht trügerisch ist, hat es doch in der Vergangenheit<br />
mehr Beweglichkeit bewiesen, als das Tarifrecht <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Dienstes. 42 Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t war <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung in der 12.<br />
Legislaturperiode noch der Auffassung, dass sich <strong>die</strong> Strukturprinzipien<br />
als „Garanten für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>des</strong> verfassungsmäßigen Auftrags<br />
<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s erwiesen haben“. 43 Das es darüber hinaus<br />
auch insgeheim Wille war bzw. ist, <strong>die</strong> finanziellen Aspekte neu und<br />
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39 BT-Plenarprotokoll 16/44, S. 4258.<br />
40 Schäfer, BT-Plenarprotokoll, S. 4353; Köhler, BT-Plenarprotokoll, S. 4345.<br />
41 BT-Drs 16/813, S. 10.<br />
42 Nicksch, ZBR 2005, 285 (286); Battis, Stellungnahme, S 1.<br />
43 BT-Drs. 12/2410.<br />
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