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GJPA Berlin, den 9. 5. 2006<br />

AZ 2230.9<br />

Bearb.: Herr Groß<br />

App.: 3321<br />

Vortrag im ersten Staatsexamen (§ 9 Abs. II JAO)<br />

<strong>Vermerk</strong>:<br />

Nach den Bestimmungen der JAO 2003 wird bei den Prüfung nach neuem Recht<br />

auch im ersten Examen, wie bisher bereits im 2. Examen, die mündliche Prüfung<br />

durch einen Vortrag mit einem anschließendem Vertiefungsgespräch von 5 Minuten<br />

eingeleitet. Die Vorbereitungszeit auf den Vortrag beträgt, ebenfalls wie im zweiten<br />

Staatsexamen, 1 Stunde; die Vortragszeit beträgt 10 Minuten. Es folgt ein<br />

Vertiefungsgespräch von 5 Minuten.<br />

Zum Umgang mit der neuen Prüfungsleistung liegen noch keine Erfahrungen vor.<br />

Bisher haben sich noch keine Kandidaten nach neuem Recht zu den Prüfungen<br />

angemeldet. Die ersten Anmeldungen werden für die Sommerkampagne 2006<br />

erwartet. Die ersten mündlichen Prüfungen nach neuem Recht stehen dann<br />

voraussichtlich in den Monaten Januar bis März 2007 an.<br />

Die Motive zur neuen JAO führen zu der Prüfungsleistung "Vortrag" aus:<br />

"Gegenstand des Vortrags kann sowohl ein Sachthema als auch ein zu begutachtender<br />

Rechtsfall sein. Das Vortragselement in der studienabschließenden Prüfung ist neu. Da die<br />

Studieninhalte gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG ausdrücklich um die Vermittlung von<br />

Schlüsselqualifikationen wie z.B. Rhetorik, Kommunikationsfähigkeit und Gesprächsführung<br />

ergänzt worden sind, ist es sinnvoll, bereits in der staatlichen Pflichtfachprüfung ein<br />

entsprechendes Element einzuführen. Die Einführung des Vortrags gewährleistet auch, dass<br />

die Studierenden den Schlüsselqualifikationen die gebührende Aufmerksamkeit widmen.<br />

Darüber hinaus ist der Vortrag von hohem praktischem Wert. Es gehört zum Berufsalltag des<br />

Juristen, sich verständig mündlich ausdrücken zu können und sich binnen kurzer Zeit in eine<br />

Rechtsproblematik einzuarbeiten sowie in freier Rede anhand von Stichworten einen<br />

rechtlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Von wesentlicher Bedeutung ist das<br />

anschließende Vertiefungsgespräch. Hier hat der Prüfling Gelegenheit, seine Lösung zu<br />

1


verteidigen und in dem Rechtsgebiet des Vortragsthemas zu zeigen, dass er das Recht mit<br />

Verständnis anwenden kann und über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügt."<br />

a) Der Vortrag im zweiten Staatsexamen als Vorbild<br />

Die Leistung "Vortrag" orientiert sich an der vergleichbaren Prüfungsleistung im<br />

zweiten Staatsexamen, wo der Vortrag seit Jahrzehnten zum Standard der<br />

Prüfungen gehört. Der Vortrag war einer speziellen richterlichen Arbeitsanforderung<br />

entnommen, der mündlichen Äußerung des Berichterstatters in der Beratung des<br />

Kollegialorgans. Zu erörtern war ein vorgegebener Fall, die Akte, aus Sicht des<br />

Gerichts. Dem Spruchkörper war eine Entscheidung, meist ein Urteil, vorzuschlagen.<br />

Die entsprechende Prüfung heißt jetzt berufspraktischer Teil. Sie ist in den<br />

Gestaltungsformen freier und kann unterschiedliche Aufgaben, etwa auch den<br />

Vorschlag zu einem Vorgehen aus anwaltlicher Sicht, die Erarbeitung eines<br />

Vorschlags zur Vertragsgestaltung oder ähnliches zum Gegenstand haben.<br />

b) Die technischen Bedingungen<br />

Die technischen Rahmenbedingungen des neuen Prüfungsteils "Vortrag" in der<br />

Pflichtfachprüfung entsprechen den Vorgaben im zweiten Examen. Es gibt einen<br />

kurzen Text, eine Vorbereitungszeit von einer Stunde und dann die Aufforderung an<br />

den Kandidaten, sich vor der Prüfungskommission mündlich zu äußern. Die<br />

Kandidaten erhalten den Vortragstext gestaffelt in einem Abstand von etwa 20<br />

Minuten. Nach der Vorbereitungszeit betreten sie der Reihe nach den Prüfungssaal<br />

und halten ihren Vortrag vor der Kommission. Die Vortragszeit beträgt 10 Minuten.<br />

Für das Zeitmanagement während des Vortrags ist der Kandidat verantwortlich. Wird<br />

die Gesamtzeit überschritten, so muss die oder der Vorsitzende den Vortrag<br />

abbrechen. Im Anschluss an den Vortrag ist ein kurzes Vertiefungsgespräch von<br />

längstens 5 Minuten Dauer vorgesehen, das der Fachprüfer führt. Die Fragen des<br />

Vertiefungsgespräch werden sich meist im Umfeld des Vortrags bewegen.<br />

Das Rechtsgebiet des Vortrags wählt der Kandidat, den Vortrag bestimmt das<br />

Prüfungsamt. Trifft der Prüfling seine Wahl nicht rechtzeitig (§ 4 Abs. II JAO),<br />

bestimmt das Prüfungsamt auch das Rechtsgebiet (§ Abs. II JAO).<br />

2


c) Vortrag als Schlüsselqualifikation<br />

Ähnelt damit die nunmehr im Ersten Staatsexamen geforderte Prüfungsleistung von<br />

ihrem äußeren Ablauf her dem aus dem zweiten Examen Bekannten, so greift die<br />

inhaltliche Anforderung teilweise darüber hinaus.<br />

Wesentlich ist die Aufforderung an den Studenten, sich mit einem durch die<br />

Vortragsaufgabe vorgegebenen Teilbereich des Rechts inhaltlich auseinander<br />

zusetzen und das gedankliche Ergebnis verständlich und ansprechend in weitgehend<br />

freier Rede sprachlich darzustellen. Der Vortrag richtet sich an ein interessiertes<br />

Fachpublikum. Indes kann nur von dem Fachprüfer eine Kenntnis aller Details der<br />

abzuhandelnden Problematik erwartet werden. Die anderen Zuhörer sind durch den<br />

Vortrag zu informieren.<br />

Der Vortrag fordert damit einige der Schlüsselqualifikationen der<br />

Juristenausbildungsreform des Jahres 2003 (etwa Rhetorik, Kommunikationsfähigkeit<br />

und Gesprächsführung). Die Prüfungsleistung "Vortrag" bildet dieses Reformelement<br />

in den staatlichen Pflichtfachprüfung ab.<br />

d) Die Gestaltung des Vortrags<br />

Es sind unterschiedliche Einkleidungen für die Vortragsaufgabe denkbar. Die<br />

nachstehende Darstellung enthält Beispiele mit typischen Lösungsansätzen. Die<br />

Einzelheiten für die konkret zu bearbeitende Aufgabe im Examen werden sich jeweils<br />

aus dem der Aufgabe beigefügten Bearbeitungshinweis ergeben, der auch eine<br />

bestimmte Gesprächssituation, etwa den Vortrag vor einem Spruchkörper, den<br />

Vortrag zur Unterrichtung eines das Mandat bearbeitenden Rechtsanwaltes oder<br />

Ähnliches vorgeben kann.<br />

3


1. Der einfache Klausurfall<br />

Dies ist die klassische Aufgabenstellung. Der Kandidat erhält einen kurzen<br />

Sachverhalt und hat die rechtliche Lösung darzustellen. Hier bietet es sich an, mit<br />

einer kurzen Einführung in den Fall zu beginnen und, um es den Zuhörern zu<br />

erleichtern, dem Vortrag zu folgen, die im Folgenden begründete Lösung vorab<br />

kurz zu skizzieren. Eine vollständige Darstellung des Sachverhaltes, wie sie im<br />

zweiten Staatsexamen als zusätzliche Leistung gefordert wird, ist nicht<br />

erforderlich. Ähnlich, wenn auch in der Form etwas abweichend, wäre die<br />

anwaltliche Beratungsaufgabe, bei der eine bestimmte Problemlösung erstrebt<br />

und der Mandant beraten werden soll, wie er das gewünschte Ergebnis erreichen<br />

kann.<br />

2. Der einfache Klausurfall mit thematischer Zusatzfrage<br />

Dies sind Aufgaben, bei denen die Darstellung eines bestimmten Sachverhaltes,<br />

etwa die Beschädigung einer Sache des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer<br />

oder die Androhung der Folter durch einen Polizeibeamten mit der Aufforderung<br />

verknüpft wird, die Rechtsentwicklung oder die Rechtslage zu erläutern und die<br />

unterschiedlichen zu diesem Rechtsproblem vertretenen Lösungsansätze<br />

darzustellen.<br />

Hier wird es sich regelmäßig anbieten, zunächst allgemein in die rechtliche<br />

Problematik einzuführen und sodann die Auswirkung der dargestellten Theorien<br />

an dem konkreten Beispiel darzustellen; anderes kann sich aus dem<br />

Bearbeitervermerk ergeben.<br />

4


3. Der thematische Vortrag<br />

Der thematische Vortrag löst sich vom Fall. In seinem Mittelpunkt steht die<br />

Anforderung, ein bezeichnetes Rechtsproblem in seinen Bezügen darzustellen.<br />

Ausgangspunkt kann auch ein Zeitungsartikel, eine Pressemitteilung o.ä. mit der<br />

Bitte sein, die wesentlichen angesprochenen Rechtsprobleme zu skizzieren und<br />

die Rechtsentwicklung und die unterschiedlichen zu dem Problem vertretenen<br />

Rechtsmeinungen zu erläutern und hierzu wertend Stellung zu nehmen.<br />

e) Die Fallbeispiele aus Nordrhein-Westfalen<br />

In NRW ist nach neuem Recht ebenfalls ein Vortrag in der staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung vorgesehen. Die Vorbereitungszeit beträgt wie in Berlin und<br />

Brandenburg jeweils eine Stunde, die Vortragszeit beträgt in NRW maximal 12<br />

Minuten (§ 10 Abs. III JAG NRW). Die Anforderungen sind damit in etwa<br />

vergleichbar.<br />

NRW hat zur Vorbereitung für die Universitäten die beigefügten Aufgabenbeispiele<br />

erarbeitet. Beigefügt sind 10 Aufgaben aus dem Zivilrecht, 5 Aufgaben aus dem<br />

Strafrecht und 8 Aufgaben aus dem öffentlichen Recht. Die Beispiele decken die<br />

oben dargestellten Formern ab (etwa Fallgestaltung Nr 1: ZR 2, ZR 4, ZR 7; STR 2,<br />

STR 3, ÖR 2, ÖR 3; etwa Fallgestaltung Nr. 2: ZR 3 ZR 6, ZR 10; STR 1, ÖR 4, ÖR<br />

8 und zur Fallgestaltung Nr. 3 etwa die Beispiele ZR 1, ZR 8, ZR 9; STR 5; ÖR I, ÖR<br />

5).<br />

Die Beispiele können als Muster für die hier zu erstellenden Vorträge dienen. NRW<br />

hat sich auf Rückfrage damit einverstanden erklärt, dass wir diese Vorträge zu<br />

Ausbildungszwecken an die hiesigen Universitäten übersenden.<br />

5


f) Weiteres Vorgehen<br />

Die Verteilung der Erstellung der Aufgaben sollte in der demnächst ohnehin<br />

anstehenden Neuordnung der Geschäftsverteilung im Bereich des GJPA nach dem<br />

Wegfall der Doppelbelastung im 2. Staatsexamen mit 3 Rechten erörtert werden. Im<br />

Übrigen sollten die Dekane der Universitäten über die hier bestehenden Planung zur<br />

Gestaltung des Vortrags informiert und die in NRW entwickelten Vortragsbeispiele zu<br />

Übungszwecken übersandt werden.<br />

2.)<br />

Herrn Präsidenten m.d.B. um Billigung<br />

3.)<br />

Je eine Abschrift dieser V. mit der beigefügten Datei mit den Vorträgen an alle<br />

juristischen Mitarbeiter<br />

m.d.B.<br />

um kritische Äußerungen per Mail an mich zu den in diesem <strong>Vermerk</strong> dargestellten<br />

Überlegungen bis zum 2.6.06 2006<br />

4.) Frau Pellot m.d.B. eine neue Akte mit obigem AZ und dem Titel "Vortrag im<br />

ersten Staatsexamen" anzulegen.<br />

5.)<br />

WV mir am 6.6.<br />

Groß<br />

6

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