BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen
BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen
Art. 2 Mass der Nutzung 1 Für die Nutzungszonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone kGA gGA GH G GL AZ in m in m in m in m Wohnzone 4.00 8.00 7.00 2 25.00* 0.6 Dorfzone keine neuen Hauptgebäude gestattet -- Mischzone 4.00 8.00 8.00 2 30.00* 0.6 Arbeitszone 6.00 6.00 10.00 -- -- -- Bauernhofzone 4.00 8.00 8.00 2 25.00* -- Landwirtschaftszone siehe Art. 3 Grünzone siehe Art. 4 Zonen für öffentliche siehe Art. 5 Nutzung ZöN Überbauungsordnung siehe Art. 5 *ohne An- und Nebenbauten kGA = kleiner Grenzabstand gGA = grosser Grenzabstand GH = Gebäudehöhe G = Geschosszahl GL = Gebäudelänge AZ = Ausnützungsziffer Der Bauabstand von öffentlichen Strassen (siehe Art. 30), Gewässern (siehe Art. 26) und dem Wald (siehe Waldgesetz) geht den Grenzabständen vor. Landwirtschaftszone: vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG 2 Zudem gelten die folgenden Masse für: a) Unbewohnte An- und Nebenbauten: - Grenzabstand GA min. in m 2.00 - Gebäudehöhe GH max. in m 3.00 - Gebäudefläche GF max. in m 2 60.00 b) Unterirdische Bauten: - Grenzabstand GA min. in m 1.00 Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt, oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Art. 3 Landwirtschaftszone / Bauernhofzone In der Landwirtschafts- und der Bauernhofzone richtet sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Neubauten, Betriebserweiterungen oder deren Umstellungen auf Betriebszweige, die eine erhebliche Störung der Nachbarschaft verursachen (z.B. Schweinemästerei, Geflügelfarmen) benötigen eine Intensivlandwirtschaftszone. 2
Art. 4 Grünzone 1 Die Grünzonen sind Freihaltezonen. 2 Für die einzelnen Grünzonen gelten die folgenden Zweckbestimmungen: - Parzellen Nr. 533 / 252: Freihalten der Umgebung des Pfarrhauses, Erhalten der Siedlungsgliederung - Parzellen Nr. 344 / 825 / 653 / 4: Freihalten der Umgebung des Pfarrhauses und des Kirchgemeindehauses, Erhalt der Hochstammobstbäume - Parzelle Nr. 410: Erhalt der Hochstammobstbäume 3 Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Gestattet sind nur unterirdische Bauten und Bauten, die für die Pflege der Zone nötig sind (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Bestandesgarantie (Art. 3 BauG). Art. 5 Zonen für öffentliche Nutzung 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Bestehende private Bauten und Anlage dürfen nur unterhalten werden. 2 In den Zonen für öffentliche Nutzung gelten die folgenden Bestimmungen. Von den allgemeinen Dachvorschriften kann abgewichen werden. A) Kirche, Friedhofanlage, Pfarrhaus Überbauung bestehend, Erweiterung und Neubauten sind zulässig, gemäss Wohnzone Gebäudehöhe: im Rahmen der Gebäudehöhe der bestehenden Bauten Empfindlichkeitsstufe II B) Kirchgemeindehaus Überbauung bestehend, Um- und Neubauten sind zulässig baupolizeiliche Masse gemäss Wohnzone Empfindlichkeitsstufe II C) Schule Überbauung bestehend, Erweiterung und Neubauten für soziale und Bildungszwecke zulässig baupolizeiliche Masse gemäss Mischzone Empfindlichkeitsstufe II D) Forsthaus Überbauung bestehend, Erweiterung und Neubauten zulässig baupolizeiliche Masse gemäss Mischzone Empfindlichkeitsstufe III E) Mehrzweckplatz Nutzungen wie Viehschau, Park- und Festplatz sind zulässig; die Parkplätze dürfen nicht als Deponien oder Lagerplatz benutzt werden Empfindlichkeitsstufe III ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG. 3
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Art. 4 Grünzone<br />
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Die Grünzonen sind Freihaltezonen.<br />
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Für die einzelnen Grünzonen gelten die folgenden Zweckbestimmungen:<br />
- Parzellen Nr. 533 / 252: Freihalten der Umgebung des Pfarrhauses, Erhalten der<br />
Siedlungsgliederung<br />
- Parzellen Nr. 344 / 825 / 653 / 4: Freihalten der Umgebung des Pfarrhauses und<br />
des Kirchgemeindehauses, Erhalt der Hochstammobstbäume<br />
- Parzelle Nr. 410: Erhalt der Hochstammobstbäume<br />
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Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen<br />
und nötigenfalls zu ersetzen.<br />
Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei,<br />
dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung<br />
wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Gestattet sind nur unterirdische<br />
Bauten und Bauten, die für die Pflege der Zone nötig sind (Art. 79<br />
BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche<br />
Bestandesgarantie (Art. 3 BauG).<br />
Art. 5 Zonen für öffentliche Nutzung<br />
1<br />
Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen<br />
Interesse bestimmt. Bestehende private Bauten und Anlage dürfen nur<br />
unterhalten werden.<br />
2 In den Zonen für öffentliche Nutzung gelten die folgenden Bestimmungen. Von<br />
den allgemeinen Dachvorschriften kann abgewichen werden.<br />
A) Kirche, Friedhofanlage, Pfarrhaus<br />
Überbauung bestehend, Erweiterung und Neubauten sind zulässig, gemäss<br />
Wohnzone<br />
Gebäudehöhe: im Rahmen der Gebäudehöhe der bestehenden Bauten<br />
Empfindlichkeitsstufe II<br />
B) Kirchgemeindehaus<br />
Überbauung bestehend, Um- und Neubauten sind zulässig<br />
baupolizeiliche Masse gemäss Wohnzone<br />
Empfindlichkeitsstufe II<br />
C) Schule<br />
Überbauung bestehend, Erweiterung und Neubauten für soziale und Bildungszwecke<br />
zulässig<br />
baupolizeiliche Masse gemäss Mischzone<br />
Empfindlichkeitsstufe II<br />
D) Forsthaus<br />
Überbauung bestehend, Erweiterung und Neubauten zulässig<br />
baupolizeiliche Masse gemäss Mischzone<br />
Empfindlichkeitsstufe III<br />
E) Mehrzweckplatz<br />
Nutzungen wie Viehschau, Park- und Festplatz sind zulässig; die Parkplätze<br />
dürfen nicht als Deponien oder Lagerplatz benutzt werden<br />
Empfindlichkeitsstufe III<br />
ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG.<br />
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