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BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen

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Art. 17 Trockenstandorte<br />

1 Schutzziel ist das Erhalten und Aufwerten der mageren, trockenen Wiesenvegetation<br />

als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten.<br />

2 Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Dünger ist untersagt.<br />

Vgl. Art. 18 Abs. 1 bis NHG; Art. 4, 15, 19, 20 und 22 NSchG; Verordnung<br />

über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (BSG 426.112).<br />

Art. 18 Feuchtgebiet von reg. Bedeutung Harnischlinge<br />

1 Schutzziel ist das Erhalten und Aufwerten des Feuchtgebietes als natürlichen<br />

Lebensraum für standorttypische Pflanzen- und Tierarten.<br />

2 Das Gebiet ist vor der Verbuschung zu bewahren.<br />

3 Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Düngern ist verboten.<br />

Objekt Nr. 11691 im kantonalen Inventar, VGL. Art.18 Abs. 1 bis NHG<br />

Art. 4, 15, 19, 20 und 22 NSchG; Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte<br />

und Feuchtgebiete (BSG 426.112).<br />

Art. 19 Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen<br />

1 Die im Zonenplan eingezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen und –reihen sind<br />

aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt (siehe Anhang 1).<br />

2 Fällungen können durch die zuständige Behörde bewilligt werden, wenn das<br />

öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Bäume für Mensch, Tier<br />

und Eigentum eine Gefährdung darstellt.<br />

3 Gefällte Bäume und Hochstammobstbäume oder natürliche Abgänge sind an<br />

Zuständig für die Bewilligungen ist der Regierungsstatthalter.<br />

derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige<br />

standorteinheimische Arten zu ersetzen.<br />

Art. 20 Hecken, Feld- und Ufergehölze<br />

1 Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand geschützt.<br />

2 Sie dürfen weder durch Rodung, Abbrennen noch durch andere Massnahmen zum<br />

Verschwinden gebracht werden.<br />

3<br />

Die sachgemässe Pflege (selektives Auslichten, abschnittsweise auf Stock setzen,<br />

etc.) ist notwendig und gestattet.<br />

4 Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mind. 6 m,<br />

für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, etc.) ein Bauabstand von<br />

mind. 3 m einzuhalten.<br />

Vgl. Art. 18 Abs. 1 bis NHG, Art. 18 Abs.1g JSG und<br />

Art. 27 NSchG<br />

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