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GR-Protokoll - .PDF - Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis

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Gegen diesen Bescheid hat Frau Gabriel am 7. Juli 2002 Berufung eingelegt und<br />

begründet dies zusammengefasst wie folgt:<br />

1) Das Ansuchen wäre nach § 82 Abs. 5, 1. Satz StVO zu behandeln.<br />

2) Das Datum des Bewilligungszeitraumes st<strong>im</strong>mt nicht. Die Bewilligung wurde<br />

ab 21. Juni 2002 erteilt, der Bescheid wurde aber erst am 27. Juni zugestellt.<br />

3) Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden.<br />

4) Es müssten in der Bewilligung für die Zu- und Ausfahrt Gintenstorfer<br />

zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.<br />

5) Benötigt würde die Fläche von etwa 50 m² zur Ablagerung von Baumaterial,<br />

bewilligt wurde aber nur die Fläche für 6 Paletten.<br />

Ansonsten enthält die sechsseitige Berufungsschrift einige Fotos und Feststellungen<br />

der Berufungswerberin, die allerdings nichts mit dem Verfahren zu tun haben und hier<br />

nicht mehr näher erläutert werden. Die Fraktionen haben den Wortlaut ohnehin in<br />

vollem Umfang in Kopie erhalten.<br />

Zu den Punkten <strong>im</strong> Einzelnen:<br />

Zu 1) – Das Ansuchen wäre nach § 82 Abs. 5, 1 Satz StVO zu behandeln.<br />

Der Paragraph 82 regelt die Bewilligungspflicht der Benützung von Straßen zu<br />

verkehrsfremden Zwecken.<br />

Gemeint ist dabei aber das Aufstellen von Werbeeinrichtungen, Beschilderungen usw.<br />

an Verkehrsflächen.<br />

Der § 90 regelt „Arbeiten auf oder neben der Straße“. Auch wenn in unserem Fall nur<br />

Baumaterialien abgelagert werden und konkret kaum Arbeiten auf oder neben der<br />

Straße durchgeführt werden, ist dieser Paragraph anzuwenden.<br />

Zu 2) - Das Datum des Bewilligungszeitraumes st<strong>im</strong>mt nicht. Die Bewilligung<br />

wurde ab 21. Juni 2002 erteilt, der Bescheid wurde aber erst am 27. Juni<br />

zugestellt (der Bewilligungszeitraum beträgt 3 Monate).<br />

Es st<strong>im</strong>mt, dass fälschlicher Weise für den Beginn der Bewilligung jener Tag eingesetzt<br />

wurde, an dem der Bescheid erstellt wurde. Nachdem der Bescheid nicht am selben<br />

Tag unterzeichnet und zugestellt wurde, ergab es sich, dass die Bewilligungsdauer<br />

schon begonnen hat, bevor der Bescheid zugestellt wurde.<br />

Nachdem allerdings lt. Frau Gabriel die beabsichtigte Pflasterung des<br />

Garagenvorplatzes nach ca. einer Woche abgeschlossen sein würde, ihr jedoch ein<br />

Zeitraum von 3 Monate dafür eingeräumt wurde, sind die wenigen Tage unerheblich,<br />

die sie durch die Datierung verloren hat.<br />

In der Berufungserledigung wird nur mehr ein Enddatum angeführt (20. Jänner 2003).<br />

Zu 3) - Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden<br />

4<br />

Ein Bescheid braucht nicht begründet werden, wenn ein Ansuchen antragsgemäß<br />

bewilligt wird (§ 58/2 AVG).<br />

Die Begründung wurde kurz gehalten. Es wurde aber auch die Bewilligung<br />

grundsätzlich erteilt. Dass die Vorschreibungen <strong>im</strong> Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit<br />

und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich waren, wurde angeführt!<br />

Die Begründung ist in der Berufungserledigung ausführlicher formuliert.<br />

Zu 4) - Es müssten in der Bewilligung für die Zu- und Ausfahrt Gintenstorfer<br />

zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden<br />

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