GR-Protokoll - .PDF - Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis
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TOP 11) Gertraud GABRIEL – Berufung gegen die Vorschreibung<br />
des Wasserableitungsverbotes<br />
(Bgm. Lachmair erklärt sich auch bei diesem Tagesordnungspunkt als befangen).<br />
Vbgm. Nöbauer berichtet:<br />
Mit Datum 24.2.1972 wurde den Eheg. Ing. Helmut und Gertraud Gabriel der Bau<br />
des Wohnhauses mit Garage genehmigt. Im Bauplan ist die Einbindung der Garage<br />
ans öffentliche Gut nicht eingezeichnet. Lt. Juristenmeinung hat die Gestaltung der<br />
Zufahrt auch nichts unmittelbar mit dem Bauvorhaben zu tun. Als die Garagenzufahrt<br />
gebaut wurde, konnte kein Niederschlagswasser auf das öffentliche Gut gelangen,<br />
weil ein Niveauunterschied an der Grundgrenze war (Betonsockel mit ca. 3cm Höhe).<br />
Dieser Zustand verblieb bis zum Jahr 2002, wo Frau Gabriel die Zufahrt pflasterte<br />
und dadurch der Betonsockel entfernt bzw. überdeckt wurde. Seit der Pflasterung<br />
gelangt das Niederschlagswasser auf das öffentliche Gut. In der Folge gelangt es in<br />
das Rigol des Reinwasserkanales der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Lt. Oö. Straßengesetz § 21 ist die Ableitung von Niederschlagswasser auf das<br />
öffentliche Gut verboten. Demgemäß wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom<br />
10. November 2004 ein Bescheid auf Unterlassung zugestellt.<br />
Dagegen hat Frau Gabriel fristgerecht berufen.<br />
Im neuerlichen Ermittlungsverfahren hat sich folgender Sachverhalt ergeben:<br />
Der Begriff „Wasserableitung“ ist so auszulegen, dass damit nicht das flächige<br />
Abrinnen des Regenwassers gemeint ist, sondern ein gezieltes Ableiten wie zB. das<br />
Ableiten einer Dachrinne oder einer Grundstücksentwässerung.<br />
Der Wasserabfluss ist als solcher zu dulden, so fern keinerlei Eingriff vorgenommen<br />
wurde. Das wäre dann der Fall, wenn durch die Geländeform seit jeher das<br />
Niederschlagswasser in eine best<strong>im</strong>mte Richtung abgeronnen wäre. Das wäre also<br />
auch weiterhin zu dulden. Erstinstanzlich wurde davon ausgegangen, dass Frau<br />
Gabriel durch die rel. hohe Situierung des Garagenfußbodens ein künstliches<br />
Gegengefälle geschaffen hat, was zwangsläufig dazu führte, dass das<br />
Niederschlagswasser auf das öffentliche Gut rinnt (siehe BauR-153662/1-1988-<br />
See/Lg). Das würde wiederum den Tatbestand des § 21 erfüllen. Demgemäß wäre<br />
der Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.<br />
Nachdem aber aus dem Gutachten von Ing. Kriechmayr (13.4.2005, VT-<br />
090145/7197-2005-Krie/La) hervorgeht, dass durch das Abrinnen des<br />
Niederschlagswassers keine Gefahr für die Benützung der öffentlichen Straße zu<br />
befürchten ist, braucht in diesem Fall der § 21 nicht so streng ausgelegt werden.<br />
Nach Rücksprache bei Dr. Sieghartsleitner kann der erstinstanzliche Bescheid<br />
ersatzlos aufgehoben werden.<br />
GV Mag. Kiesl sagt, dass sich die <strong>Gemeinde</strong> den § 21 besser anschauen hätte<br />
müssen. Muss eine Ableitung gebaut werden, wenn dass Wasser von einer<br />
Hanglage kommt?<br />
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