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GR-Protokoll - .PDF - Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis

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TOP 11) Gertraud GABRIEL – Berufung gegen die Vorschreibung<br />

des Wasserableitungsverbotes<br />

(Bgm. Lachmair erklärt sich auch bei diesem Tagesordnungspunkt als befangen).<br />

Vbgm. Nöbauer berichtet:<br />

Mit Datum 24.2.1972 wurde den Eheg. Ing. Helmut und Gertraud Gabriel der Bau<br />

des Wohnhauses mit Garage genehmigt. Im Bauplan ist die Einbindung der Garage<br />

ans öffentliche Gut nicht eingezeichnet. Lt. Juristenmeinung hat die Gestaltung der<br />

Zufahrt auch nichts unmittelbar mit dem Bauvorhaben zu tun. Als die Garagenzufahrt<br />

gebaut wurde, konnte kein Niederschlagswasser auf das öffentliche Gut gelangen,<br />

weil ein Niveauunterschied an der Grundgrenze war (Betonsockel mit ca. 3cm Höhe).<br />

Dieser Zustand verblieb bis zum Jahr 2002, wo Frau Gabriel die Zufahrt pflasterte<br />

und dadurch der Betonsockel entfernt bzw. überdeckt wurde. Seit der Pflasterung<br />

gelangt das Niederschlagswasser auf das öffentliche Gut. In der Folge gelangt es in<br />

das Rigol des Reinwasserkanales der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Lt. Oö. Straßengesetz § 21 ist die Ableitung von Niederschlagswasser auf das<br />

öffentliche Gut verboten. Demgemäß wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom<br />

10. November 2004 ein Bescheid auf Unterlassung zugestellt.<br />

Dagegen hat Frau Gabriel fristgerecht berufen.<br />

Im neuerlichen Ermittlungsverfahren hat sich folgender Sachverhalt ergeben:<br />

Der Begriff „Wasserableitung“ ist so auszulegen, dass damit nicht das flächige<br />

Abrinnen des Regenwassers gemeint ist, sondern ein gezieltes Ableiten wie zB. das<br />

Ableiten einer Dachrinne oder einer Grundstücksentwässerung.<br />

Der Wasserabfluss ist als solcher zu dulden, so fern keinerlei Eingriff vorgenommen<br />

wurde. Das wäre dann der Fall, wenn durch die Geländeform seit jeher das<br />

Niederschlagswasser in eine best<strong>im</strong>mte Richtung abgeronnen wäre. Das wäre also<br />

auch weiterhin zu dulden. Erstinstanzlich wurde davon ausgegangen, dass Frau<br />

Gabriel durch die rel. hohe Situierung des Garagenfußbodens ein künstliches<br />

Gegengefälle geschaffen hat, was zwangsläufig dazu führte, dass das<br />

Niederschlagswasser auf das öffentliche Gut rinnt (siehe BauR-153662/1-1988-<br />

See/Lg). Das würde wiederum den Tatbestand des § 21 erfüllen. Demgemäß wäre<br />

der Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.<br />

Nachdem aber aus dem Gutachten von Ing. Kriechmayr (13.4.2005, VT-<br />

090145/7197-2005-Krie/La) hervorgeht, dass durch das Abrinnen des<br />

Niederschlagswassers keine Gefahr für die Benützung der öffentlichen Straße zu<br />

befürchten ist, braucht in diesem Fall der § 21 nicht so streng ausgelegt werden.<br />

Nach Rücksprache bei Dr. Sieghartsleitner kann der erstinstanzliche Bescheid<br />

ersatzlos aufgehoben werden.<br />

GV Mag. Kiesl sagt, dass sich die <strong>Gemeinde</strong> den § 21 besser anschauen hätte<br />

müssen. Muss eine Ableitung gebaut werden, wenn dass Wasser von einer<br />

Hanglage kommt?<br />

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