maslaton - Renewables Made in Germany

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09.06.2014 Aufrufe

II. Einzelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungsinstrumentarium nach deutschem Recht www.maslaton.de 1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche Die Errichtung von Windkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter vielen Aspekten in Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen sind hier insbesondere: Konkurrenz mit anderen privilegierten Vorhaben Als entgegenstehender öffentlicher Belang kommt ggf. die Beeinträchtigung eines anderen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens in Betracht („Zielkonflikt“), wobei jedoch Beurteilungsgrundlagen insoweit durch die Rechtsprechung noch nicht gebildet worden sind (z.B. Konflikt Landwirtschaftsfläche – angrenzende WEA).

II. Einzelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungsinstrumentarium nach deutschem Recht www.maslaton.de 2. Konflikte zwischen regionalen und überregionalen Nutzungsinteressen Ebenfalls Konfliktpotential kann sich zudem durch unterschiedliche Raumnutzungsinteressen auf unterschiedlichen regionalen Ebene ergeben. Überregionale Gesamtkonzeption Raumnutzung kann grundsätzlich nicht ausschließlich anhand regionaler Interessen erfolgen. Eine Ausgewogene Raumnutzung muss sich an einer überregionalen Gesamtkonzeption orientieren. Planungshoheit der Gemeinden Die Raumnutzung hat jedoch die regionale Planungshoheit der Gemeinden zu berücksichtigen.

II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

www.<strong>maslaton</strong>.de<br />

1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />

Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />

vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />

Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Konkurrenz mit anderen privilegierten Vorhaben<br />

Als entgegenstehender öffentlicher Belang kommt ggf. die Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

e<strong>in</strong>es anderen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten<br />

Vorhabens <strong>in</strong> Betracht („Zielkonflikt“), wobei jedoch Beurteilungsgrundlagen<br />

<strong>in</strong>soweit durch die Rechtsprechung noch nicht gebildet<br />

worden s<strong>in</strong>d (z.B. Konflikt Landwirtschaftsfläche – angrenzende<br />

WEA).

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