maslaton - Renewables Made in Germany
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Soziale Konfliktpotentiale bei der<br />
Errichtung von W<strong>in</strong>denergieanlagen und<br />
das rechtliche Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
M A S L A T O N<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
____________________________________________________________________<br />
Leipzig . München . Köln<br />
H<strong>in</strong>richsenstraße 16, 04105 Leipzig<br />
RA Dr. Mart<strong>in</strong> Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />
Lehrbeauftragter (Recht der erneuerbaren Energien) an der<br />
TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg<br />
www.<strong>maslaton</strong>.de
I. E<strong>in</strong>leitung<br />
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I. E<strong>in</strong>leitung<br />
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Ke<strong>in</strong>e andere Energieform steht so exemplarisch für die wachsende<br />
Bedeutung alternativer Energieträger <strong>in</strong> Deutschland wie die W<strong>in</strong>denergie.<br />
In ihren ersten Anfängen eher belächelt, hat sie sich mittlerweile zur<br />
führenden Form der Nutzung alternativer Energien etabliert.<br />
Bereits im Jahr 2004 ist <strong>in</strong> Deutschland erstmals mehr Strom aus<br />
W<strong>in</strong>dkraft, als aus der bis dah<strong>in</strong> unangefochten führenden Wasserkraft,<br />
<strong>in</strong>s öffentliche Stromnetz e<strong>in</strong>gespeist worden!<br />
Die zunehmende Präsenz der W<strong>in</strong>denergie kann jedoch auch zu<br />
Konflikten mit anderen Nutzungs<strong>in</strong>teressen am Boden führen.<br />
Diese Konflikte aufzulösen und e<strong>in</strong>en sachgerechten Interessenausgleich<br />
zu erzielen, ist Aufgabe der Rechtsordnung im Allgeme<strong>in</strong>en und <strong>in</strong><br />
Deutschland des Planungsrechts im Besonderen.
II. E<strong>in</strong>zelne<br />
Konfliktpotentiale –<br />
rechtliches<br />
Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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In der verhältnismäßig kle<strong>in</strong>en und relativ dicht besiedelten Bundesrepublik<br />
Deutschland besteht laufend e<strong>in</strong> erheblicher Bedarf an Flächen<br />
für öffentliche und private Vorhaben.<br />
Häufig kommt es dabei zu Interessenskonflikten <strong>in</strong> Bezug auf die Nutzungsansprüche<br />
im Wesentlichen <strong>in</strong> zweierlei H<strong>in</strong>sicht:<br />
1. Soweit für die selben Flächen unterschiedliche – nicht mite<strong>in</strong>ander<br />
vere<strong>in</strong>bare Nutzungsansprüche mite<strong>in</strong>ander konkurrieren.<br />
2. Soweit sich Widersprüche zwischen regional übergeordneten<br />
und untergeordneten Raumnutzungs<strong>in</strong>teressen ergeben.<br />
Am Beispiel der W<strong>in</strong>denergienutzung <strong>in</strong> Deutschland soll nachfolgend<br />
gezeigt werden, welche Problemkonstellationen im E<strong>in</strong>zelfall auftreten<br />
können und wie deren Auflösung nach deutschem Recht erfolgt.
II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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Seit der Änderung des BauGB vom 30.07.1996, <strong>in</strong> Kraft getreten am<br />
01.01.1997, s<strong>in</strong>d W<strong>in</strong>denergieanlagen im Außenbereich privilegiert<br />
zulässig, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.<br />
Der Gesetzgeber hat <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>e „planähnliche“ Zuweisung vorgenommen<br />
(BVerwG, Urt. V. 25.10.1967, Az.: 4 C 86.66).<br />
W<strong>in</strong>denergieanlagen s<strong>in</strong>d demnach im Außenbereich zulässig wenn:<br />
- öffentliche Belange nicht entgegenstehen und<br />
- die Erschließung gesichert ist.<br />
Bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche Belange entgegenstehen, hat<br />
die Behörde e<strong>in</strong>e nachvollziehende Abwägung vorzunehmen, die gerichtlich<br />
voll nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.01.1985, Az.: 4 C 43.81).<br />
Die planähnliche Zuweisung von WKA im Außenbereich kann ihre<br />
Grenzen somit <strong>in</strong> anderen Nutzungs<strong>in</strong>teressen f<strong>in</strong>den.
II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />
Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />
vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />
Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />
Widerspruch zu Landschafts-, Naturschutz und Habitatschutzrecht<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG s<strong>in</strong>d WEA <strong>in</strong><br />
Schutzgebieten unzulässig, wenn sie <strong>in</strong> nicht durch Ausnahmegenehmigung<br />
oder Befreiung zu behebender Weise <strong>in</strong> Widerspruch<br />
zu e<strong>in</strong>er gültigen Landschaftsschutzverordnung stehen (BVerwG,<br />
Beschl. v. 02.02.2000, 4 B 104.99).<br />
Die Vogelschutz-Richtl<strong>in</strong>ie vom 02.04.1979 und die FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />
vom 21.05.1992 b<strong>in</strong>den – unmittelbar oder <strong>in</strong> der Form ihrer Umsetzung<br />
<strong>in</strong> deutsches Recht – die staatlichen Behörden und Geme<strong>in</strong>den<br />
als striktes Recht.
II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />
Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />
vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />
Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />
Luftverkehrsrecht und Mobilfunk<br />
Nutzungskonflikte können weiterh<strong>in</strong> mit dem Luftverkehrsrecht<br />
entstehen. Das Luftverkehrsrecht bietet jedoch ke<strong>in</strong>e Handhabe für<br />
e<strong>in</strong>e Ablehnung e<strong>in</strong>er WEA, wenn diese außerhalb e<strong>in</strong>es Bauschutzbereiches<br />
und mit e<strong>in</strong>er Höhe von nicht mehr als 100 m ausgeführt<br />
werden sollen (VG Dessau, Urt. V. 13.12.200, 1 A 467/99 DE).<br />
Erörtert wird, ob zwischen WEA und Mobilfunk Störpotentiale<br />
bestehen. Umstritten ist, ob deshalb im Genehmigungsverfahren die<br />
Interessen der Mobilfunkbetriebe zu beachten s<strong>in</strong>d.
II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />
Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />
vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />
Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />
Belange des Naturschutz und der Landschaftspflege<br />
WKA können negative Auswirkungen auf das angrenzende Landschaftsbild<br />
haben. E<strong>in</strong>e Verunstaltung liegt jedoch nur vor, wenn e<strong>in</strong><br />
Bauwerk dem Orts- oder Landschaftsbild <strong>in</strong> ästhetischer H<strong>in</strong>sicht<br />
grob unangemessen ist und auch von e<strong>in</strong>em für ästhetische E<strong>in</strong>drücke<br />
offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG,<br />
Urt. v. 15.05.1997, 4 C 23.95).
II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />
Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />
vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />
Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />
Konkurrenz mit anderen privilegierten Vorhaben<br />
Als entgegenstehender öffentlicher Belang kommt ggf. die Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
e<strong>in</strong>es anderen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten<br />
Vorhabens <strong>in</strong> Betracht („Zielkonflikt“), wobei jedoch Beurteilungsgrundlagen<br />
<strong>in</strong>soweit durch die Rechtsprechung noch nicht gebildet<br />
worden s<strong>in</strong>d (z.B. Konflikt Landwirtschaftsfläche – angrenzende<br />
WEA).
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2. Konflikte zwischen regionalen und überregionalen Nutzungs<strong>in</strong>teressen<br />
Ebenfalls Konfliktpotential kann sich zudem durch unterschiedliche<br />
Raumnutzungs<strong>in</strong>teressen auf unterschiedlichen regionalen Ebene ergeben.<br />
Überregionale Gesamtkonzeption<br />
Raumnutzung kann grundsätzlich nicht ausschließlich anhand<br />
regionaler Interessen erfolgen.<br />
E<strong>in</strong>e Ausgewogene Raumnutzung muss sich an e<strong>in</strong>er überregionalen<br />
Gesamtkonzeption orientieren.<br />
Planungshoheit der Geme<strong>in</strong>den<br />
Die Raumnutzung hat jedoch die regionale Planungshoheit der<br />
Geme<strong>in</strong>den zu berücksichtigen.
II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
a) Aufgabe und Leitvorstellung der Raumplanung<br />
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ROG ist es Aufgabe der Raumordnung, den<br />
Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und se<strong>in</strong>e Teilräume<br />
durch umfassende und übergeordnete Raumordnungspläne (der<br />
Länder) und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen zu<br />
entwickeln, zu ordnen und zu sichern.<br />
Dabei s<strong>in</strong>d unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufe<strong>in</strong>ander<br />
abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen<br />
und Vorsorge für e<strong>in</strong>zelne Raumfunktionen (z.B. Natur, Landschaft,<br />
Klima) und Raumnutzungen (z.B. Siedlung, Landwirtschaft,<br />
Energiegew<strong>in</strong>nung) zu treffen.<br />
Leitpr<strong>in</strong>zip ist das Gebot der nachhaltigen Raumentwicklung.
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
b) Raumordnungsplan und Regionalplan<br />
Die eigentliche Raumordnung erfolgt dabei <strong>in</strong> Gestalt von Plänen.<br />
Die Raumordnungs- und Regionalpläne enthalten unterschiedliche<br />
Festsetzungen, die <strong>in</strong> Abhängigkeit von ihrer Qualität unterschiedliche<br />
Rechtswirkungen – vor allem h<strong>in</strong>sichtlich ihrer<br />
B<strong>in</strong>dungswirkung – haben. Zu unterscheiden ist <strong>in</strong>sbesondere<br />
zwischen:<br />
- Grundsätzen der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG)<br />
- Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG).<br />
Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem ROG<br />
drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung: Vorrang-,<br />
Vorbehalts- und Eignungsgebiete
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
c) Grundsätze der Raumordnung<br />
Die Grundsätze der Raumordnung s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>e Aussagen zur<br />
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Sie s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>e<br />
Aussagen und daher abstrakter Natur.<br />
Sie geben das Grundlegende Leitbild der Planung <strong>in</strong> Bezug auf die<br />
Raumnutzung wieder.<br />
Bezüglich der Grundsätze der Raumordnung besteht e<strong>in</strong> Berücksichtigungsgebot.<br />
D.h. diese s<strong>in</strong>d bei der Aufstellung von Plänen<br />
oder bei konkreten Entscheidungen <strong>in</strong> die Abwägung und Ermessensausübung<br />
e<strong>in</strong>zustellen.
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
d) Ziele der Raumordnung<br />
Ziele der Raumordnung s<strong>in</strong>d konkrete Raumnutzungsentscheidungen<br />
oder raumwirksame Entscheidungen, die unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auch gebietsscharfe Flächennutzungsentscheidungen<br />
se<strong>in</strong> können.<br />
Ziele s<strong>in</strong>d im Unterschied zu Grundsätzen der Raumordnung nicht<br />
lediglich zu berücksichtigen sondern zu beachten (Beachtensgebot).<br />
Sie können daher nicht durch Abwägung oder Ermessensausübung<br />
überwunden werden.
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
e) Gebietstypen<br />
Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem<br />
ROG drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung:<br />
Vorranggebiete<br />
Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder<br />
Nutzungen vorgesehen s<strong>in</strong>d und andere Nutzungen <strong>in</strong> diesem<br />
Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen,<br />
Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d.<br />
Es handelt sich um Zielvorgaben der Raumordnung.
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
e) Gebietstypen<br />
Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem<br />
ROG drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung:<br />
Vorbehaltsgebiete<br />
Gebiete, <strong>in</strong> denen bestimmten raumbedeutsame Funktionen oder<br />
Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen e<strong>in</strong><br />
besonderes Gewicht beigemessen werden soll.<br />
Es handelt sich nicht um Zielvorgaben der Raumordnung.
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
e) Gebietstypen<br />
Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem<br />
ROG drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung:<br />
Eignungsgebiete<br />
Gebiete, die für bestimmte städtebauliche Maßnahmen, die sich<br />
nach § 35 BauGB beurteilen, geeignet s<strong>in</strong>d und die Nutzung an<br />
anderer Stelle im Plangebiet ausschließen.<br />
Innergebietlich ke<strong>in</strong> Ziel, da ohne Abwägungsprozess lediglich die<br />
Geeignetheit des Gebietes festgestellt wird.<br />
Außergebietlich Ziel, da die Nutzung abschließend ausgeschlossen<br />
wird.
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
f) Abwägungsgebot<br />
Die Festsetzungen <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen müssen das Ergebnis<br />
e<strong>in</strong>er umfassenden, alle maßgeblichen öffentlichen und<br />
privaten Belange e<strong>in</strong>stellenden, Abwägung se<strong>in</strong>.<br />
Unzulässig ist demnach e<strong>in</strong>e sogenannte „Feigenblatt-Planung“ als<br />
Form der Verh<strong>in</strong>derungsplanung (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C<br />
15.01). Die Planung muss e<strong>in</strong>e W<strong>in</strong>denergienutzung <strong>in</strong> substantieller<br />
Weise ermöglichen.<br />
Die Abwägung muss auf e<strong>in</strong> schlüssiges gesamträumliches Konzept<br />
zurückgehen.
II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach deutschem Recht<br />
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
g) Planungshoheit der Geme<strong>in</strong>den<br />
Der Gesetzgeber des ROG und des BauGB hat den potentiellen<br />
Konflikt zwischen örtlichen und überörtlichen Raumnutzungsansprüchen<br />
grundsätzlich zugunsten der Landesplanung entschieden.<br />
Zielvorgaben <strong>in</strong> Gestalt von Raumordnungsgebieten begründen e<strong>in</strong>e<br />
Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB.<br />
Geme<strong>in</strong>den ist durch Art. 28 Abs. 2 GG das Recht der Selbstverwaltung<br />
und Planungshoheit e<strong>in</strong>geräumt, deren geschützter Kernbereich<br />
von der überörtlichen Planung aber faktisch nie berührt wird.<br />
Der Gesetzgeber darf jedoch auch außerhalb der Selbstverwaltungsgarantie<br />
nur aus überwiegenden Gründen des Allgeme<strong>in</strong>wohls den<br />
Geme<strong>in</strong>den Aufgaben mit Geme<strong>in</strong>degebietsbezug entziehen.
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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />
g) Planungshoheit der Geme<strong>in</strong>den<br />
Der Gesetzgeber des ROG und des BauGB hat den potentiellen<br />
Konflikt zwischen örtlichen und überörtlichen Raumnutzungsansprüchen<br />
grundsätzlich zugunsten der Landesplanung entschieden.<br />
Voraussetzung für e<strong>in</strong>e zulässige Beschränkung der kommunalen<br />
Planungshoheit durch die Festsetzung regionalplanerischer Zielvorgaben<br />
<strong>in</strong> Form von Raumordnungsbieten ist daher, dass:<br />
- die Ziele sachlich legitimiert s<strong>in</strong>d,<br />
- die Festsetzungen zur Zielerreichung geeignet<br />
und erforderlich s<strong>in</strong>d und<br />
- die Festsetzung der Raumordnungsgebiete mit<br />
Blick auf die kommunale Planungshoheit angemessen<br />
war.
III. Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />
nach koreanischem Recht<br />
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III. Das Lösungs<strong>in</strong>strumentarium nach<br />
koreanischem Recht<br />
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Die grundlegenden Problemstellungen, die Raumnutzung im Allgeme<strong>in</strong>en,<br />
sowie die Etablierung erneuerbarer Energien im Besonderen<br />
betreffend, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Korea identisch denen <strong>in</strong> Deutschland.<br />
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, wie:<br />
- das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG),<br />
- das koreanische Baugesetz (KBauG),<br />
- das koreanische Raumordnungsgesetz (KROG),<br />
- das koreanische Raumnutzungsgesetz (KRNG) und<br />
- das koreanische Stadtplanungsgesetz,<br />
bieten den deutschen Fachgesetzen vergleichbare Rechtsgrundlagen zur<br />
Lösung von Raumnutzungsproblemen im Zusammenhang mit der<br />
Nutzung erneuerbarer Energien, speziell der W<strong>in</strong>denergie.
IV. Zusammenfassung<br />
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IV. Zusammenfassung<br />
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Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann zu Raumnutzungskonflikten<br />
führen, die e<strong>in</strong>er Auflösung bedürfen.<br />
Konflikte können dabei entstehen durch:<br />
- Konkurrenz unterschiedlicher Nutzungsansprüche und<br />
- Kollision von regionalen und überregionalen Interessen <strong>in</strong><br />
bezug auf die Bodennutzung.<br />
Die Auflösung dieser Konflikte ist Deutschland <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem<br />
Planungsrecht vorbehalten.<br />
Das koreanische Recht bietet dem deutschen Recht vergleichbare<br />
Regelungen zur Konfliktbewältigung.
Vielen Dank für Ihre<br />
Aufmerksamkeit!<br />
M A S L A T O N<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
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H<strong>in</strong>richsenstraße 16, 04105 Leipzig<br />
RA Dr. Mart<strong>in</strong> Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />
Lehrbeauftragter (Recht der erneuerbaren Energien) an der<br />
TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg<br />
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