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maslaton - Renewables Made in Germany

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Soziale Konfliktpotentiale bei der<br />

Errichtung von W<strong>in</strong>denergieanlagen und<br />

das rechtliche Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

M A S L A T O N<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

____________________________________________________________________<br />

Leipzig . München . Köln<br />

H<strong>in</strong>richsenstraße 16, 04105 Leipzig<br />

RA Dr. Mart<strong>in</strong> Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />

Lehrbeauftragter (Recht der erneuerbaren Energien) an der<br />

TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg<br />

www.<strong>maslaton</strong>.de


I. E<strong>in</strong>leitung<br />

www.<strong>maslaton</strong>.de


I. E<strong>in</strong>leitung<br />

www.<strong>maslaton</strong>.de<br />

Ke<strong>in</strong>e andere Energieform steht so exemplarisch für die wachsende<br />

Bedeutung alternativer Energieträger <strong>in</strong> Deutschland wie die W<strong>in</strong>denergie.<br />

In ihren ersten Anfängen eher belächelt, hat sie sich mittlerweile zur<br />

führenden Form der Nutzung alternativer Energien etabliert.<br />

Bereits im Jahr 2004 ist <strong>in</strong> Deutschland erstmals mehr Strom aus<br />

W<strong>in</strong>dkraft, als aus der bis dah<strong>in</strong> unangefochten führenden Wasserkraft,<br />

<strong>in</strong>s öffentliche Stromnetz e<strong>in</strong>gespeist worden!<br />

Die zunehmende Präsenz der W<strong>in</strong>denergie kann jedoch auch zu<br />

Konflikten mit anderen Nutzungs<strong>in</strong>teressen am Boden führen.<br />

Diese Konflikte aufzulösen und e<strong>in</strong>en sachgerechten Interessenausgleich<br />

zu erzielen, ist Aufgabe der Rechtsordnung im Allgeme<strong>in</strong>en und <strong>in</strong><br />

Deutschland des Planungsrechts im Besonderen.


II. E<strong>in</strong>zelne<br />

Konfliktpotentiale –<br />

rechtliches<br />

Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

www.<strong>maslaton</strong>.de


II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

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In der verhältnismäßig kle<strong>in</strong>en und relativ dicht besiedelten Bundesrepublik<br />

Deutschland besteht laufend e<strong>in</strong> erheblicher Bedarf an Flächen<br />

für öffentliche und private Vorhaben.<br />

Häufig kommt es dabei zu Interessenskonflikten <strong>in</strong> Bezug auf die Nutzungsansprüche<br />

im Wesentlichen <strong>in</strong> zweierlei H<strong>in</strong>sicht:<br />

1. Soweit für die selben Flächen unterschiedliche – nicht mite<strong>in</strong>ander<br />

vere<strong>in</strong>bare Nutzungsansprüche mite<strong>in</strong>ander konkurrieren.<br />

2. Soweit sich Widersprüche zwischen regional übergeordneten<br />

und untergeordneten Raumnutzungs<strong>in</strong>teressen ergeben.<br />

Am Beispiel der W<strong>in</strong>denergienutzung <strong>in</strong> Deutschland soll nachfolgend<br />

gezeigt werden, welche Problemkonstellationen im E<strong>in</strong>zelfall auftreten<br />

können und wie deren Auflösung nach deutschem Recht erfolgt.


II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

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Seit der Änderung des BauGB vom 30.07.1996, <strong>in</strong> Kraft getreten am<br />

01.01.1997, s<strong>in</strong>d W<strong>in</strong>denergieanlagen im Außenbereich privilegiert<br />

zulässig, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.<br />

Der Gesetzgeber hat <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>e „planähnliche“ Zuweisung vorgenommen<br />

(BVerwG, Urt. V. 25.10.1967, Az.: 4 C 86.66).<br />

W<strong>in</strong>denergieanlagen s<strong>in</strong>d demnach im Außenbereich zulässig wenn:<br />

- öffentliche Belange nicht entgegenstehen und<br />

- die Erschließung gesichert ist.<br />

Bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche Belange entgegenstehen, hat<br />

die Behörde e<strong>in</strong>e nachvollziehende Abwägung vorzunehmen, die gerichtlich<br />

voll nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.01.1985, Az.: 4 C 43.81).<br />

Die planähnliche Zuweisung von WKA im Außenbereich kann ihre<br />

Grenzen somit <strong>in</strong> anderen Nutzungs<strong>in</strong>teressen f<strong>in</strong>den.


II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />

Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />

vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />

Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Widerspruch zu Landschafts-, Naturschutz und Habitatschutzrecht<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG s<strong>in</strong>d WEA <strong>in</strong><br />

Schutzgebieten unzulässig, wenn sie <strong>in</strong> nicht durch Ausnahmegenehmigung<br />

oder Befreiung zu behebender Weise <strong>in</strong> Widerspruch<br />

zu e<strong>in</strong>er gültigen Landschaftsschutzverordnung stehen (BVerwG,<br />

Beschl. v. 02.02.2000, 4 B 104.99).<br />

Die Vogelschutz-Richtl<strong>in</strong>ie vom 02.04.1979 und die FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

vom 21.05.1992 b<strong>in</strong>den – unmittelbar oder <strong>in</strong> der Form ihrer Umsetzung<br />

<strong>in</strong> deutsches Recht – die staatlichen Behörden und Geme<strong>in</strong>den<br />

als striktes Recht.


II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />

Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />

vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />

Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Luftverkehrsrecht und Mobilfunk<br />

Nutzungskonflikte können weiterh<strong>in</strong> mit dem Luftverkehrsrecht<br />

entstehen. Das Luftverkehrsrecht bietet jedoch ke<strong>in</strong>e Handhabe für<br />

e<strong>in</strong>e Ablehnung e<strong>in</strong>er WEA, wenn diese außerhalb e<strong>in</strong>es Bauschutzbereiches<br />

und mit e<strong>in</strong>er Höhe von nicht mehr als 100 m ausgeführt<br />

werden sollen (VG Dessau, Urt. V. 13.12.200, 1 A 467/99 DE).<br />

Erörtert wird, ob zwischen WEA und Mobilfunk Störpotentiale<br />

bestehen. Umstritten ist, ob deshalb im Genehmigungsverfahren die<br />

Interessen der Mobilfunkbetriebe zu beachten s<strong>in</strong>d.


II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />

Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />

vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />

Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Belange des Naturschutz und der Landschaftspflege<br />

WKA können negative Auswirkungen auf das angrenzende Landschaftsbild<br />

haben. E<strong>in</strong>e Verunstaltung liegt jedoch nur vor, wenn e<strong>in</strong><br />

Bauwerk dem Orts- oder Landschaftsbild <strong>in</strong> ästhetischer H<strong>in</strong>sicht<br />

grob unangemessen ist und auch von e<strong>in</strong>em für ästhetische E<strong>in</strong>drücke<br />

offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG,<br />

Urt. v. 15.05.1997, 4 C 23.95).


II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

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1. Konkurrenzen unterschiedlicher Nutzungsansprüche<br />

Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann trotz der Privilegierung unter<br />

vielen Aspekten <strong>in</strong> Widerspruch bzw. Konkurrenz zu sonstigen<br />

Nutzungsansprüchen treten. Zu nennen s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Konkurrenz mit anderen privilegierten Vorhaben<br />

Als entgegenstehender öffentlicher Belang kommt ggf. die Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

e<strong>in</strong>es anderen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten<br />

Vorhabens <strong>in</strong> Betracht („Zielkonflikt“), wobei jedoch Beurteilungsgrundlagen<br />

<strong>in</strong>soweit durch die Rechtsprechung noch nicht gebildet<br />

worden s<strong>in</strong>d (z.B. Konflikt Landwirtschaftsfläche – angrenzende<br />

WEA).


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nach deutschem Recht<br />

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2. Konflikte zwischen regionalen und überregionalen Nutzungs<strong>in</strong>teressen<br />

Ebenfalls Konfliktpotential kann sich zudem durch unterschiedliche<br />

Raumnutzungs<strong>in</strong>teressen auf unterschiedlichen regionalen Ebene ergeben.<br />

Überregionale Gesamtkonzeption<br />

Raumnutzung kann grundsätzlich nicht ausschließlich anhand<br />

regionaler Interessen erfolgen.<br />

E<strong>in</strong>e Ausgewogene Raumnutzung muss sich an e<strong>in</strong>er überregionalen<br />

Gesamtkonzeption orientieren.<br />

Planungshoheit der Geme<strong>in</strong>den<br />

Die Raumnutzung hat jedoch die regionale Planungshoheit der<br />

Geme<strong>in</strong>den zu berücksichtigen.


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nach deutschem Recht<br />

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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

a) Aufgabe und Leitvorstellung der Raumplanung<br />

Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ROG ist es Aufgabe der Raumordnung, den<br />

Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und se<strong>in</strong>e Teilräume<br />

durch umfassende und übergeordnete Raumordnungspläne (der<br />

Länder) und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen zu<br />

entwickeln, zu ordnen und zu sichern.<br />

Dabei s<strong>in</strong>d unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufe<strong>in</strong>ander<br />

abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen<br />

und Vorsorge für e<strong>in</strong>zelne Raumfunktionen (z.B. Natur, Landschaft,<br />

Klima) und Raumnutzungen (z.B. Siedlung, Landwirtschaft,<br />

Energiegew<strong>in</strong>nung) zu treffen.<br />

Leitpr<strong>in</strong>zip ist das Gebot der nachhaltigen Raumentwicklung.


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nach deutschem Recht<br />

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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

b) Raumordnungsplan und Regionalplan<br />

Die eigentliche Raumordnung erfolgt dabei <strong>in</strong> Gestalt von Plänen.<br />

Die Raumordnungs- und Regionalpläne enthalten unterschiedliche<br />

Festsetzungen, die <strong>in</strong> Abhängigkeit von ihrer Qualität unterschiedliche<br />

Rechtswirkungen – vor allem h<strong>in</strong>sichtlich ihrer<br />

B<strong>in</strong>dungswirkung – haben. Zu unterscheiden ist <strong>in</strong>sbesondere<br />

zwischen:<br />

- Grundsätzen der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG)<br />

- Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG).<br />

Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem ROG<br />

drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung: Vorrang-,<br />

Vorbehalts- und Eignungsgebiete


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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

c) Grundsätze der Raumordnung<br />

Die Grundsätze der Raumordnung s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>e Aussagen zur<br />

Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Sie s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>e<br />

Aussagen und daher abstrakter Natur.<br />

Sie geben das Grundlegende Leitbild der Planung <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Raumnutzung wieder.<br />

Bezüglich der Grundsätze der Raumordnung besteht e<strong>in</strong> Berücksichtigungsgebot.<br />

D.h. diese s<strong>in</strong>d bei der Aufstellung von Plänen<br />

oder bei konkreten Entscheidungen <strong>in</strong> die Abwägung und Ermessensausübung<br />

e<strong>in</strong>zustellen.


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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

d) Ziele der Raumordnung<br />

Ziele der Raumordnung s<strong>in</strong>d konkrete Raumnutzungsentscheidungen<br />

oder raumwirksame Entscheidungen, die unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch gebietsscharfe Flächennutzungsentscheidungen<br />

se<strong>in</strong> können.<br />

Ziele s<strong>in</strong>d im Unterschied zu Grundsätzen der Raumordnung nicht<br />

lediglich zu berücksichtigen sondern zu beachten (Beachtensgebot).<br />

Sie können daher nicht durch Abwägung oder Ermessensausübung<br />

überwunden werden.


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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

e) Gebietstypen<br />

Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem<br />

ROG drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung:<br />

Vorranggebiete<br />

Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder<br />

Nutzungen vorgesehen s<strong>in</strong>d und andere Nutzungen <strong>in</strong> diesem<br />

Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen,<br />

Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d.<br />

Es handelt sich um Zielvorgaben der Raumordnung.


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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

e) Gebietstypen<br />

Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem<br />

ROG drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung:<br />

Vorbehaltsgebiete<br />

Gebiete, <strong>in</strong> denen bestimmten raumbedeutsame Funktionen oder<br />

Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen e<strong>in</strong><br />

besonderes Gewicht beigemessen werden soll.<br />

Es handelt sich nicht um Zielvorgaben der Raumordnung.


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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

e) Gebietstypen<br />

Für die Darstellung <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen stehen nach dem<br />

ROG drei verschiedene Gebietstypen zur Verfügung:<br />

Eignungsgebiete<br />

Gebiete, die für bestimmte städtebauliche Maßnahmen, die sich<br />

nach § 35 BauGB beurteilen, geeignet s<strong>in</strong>d und die Nutzung an<br />

anderer Stelle im Plangebiet ausschließen.<br />

Innergebietlich ke<strong>in</strong> Ziel, da ohne Abwägungsprozess lediglich die<br />

Geeignetheit des Gebietes festgestellt wird.<br />

Außergebietlich Ziel, da die Nutzung abschließend ausgeschlossen<br />

wird.


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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

f) Abwägungsgebot<br />

Die Festsetzungen <strong>in</strong> den Raumordnungsplänen müssen das Ergebnis<br />

e<strong>in</strong>er umfassenden, alle maßgeblichen öffentlichen und<br />

privaten Belange e<strong>in</strong>stellenden, Abwägung se<strong>in</strong>.<br />

Unzulässig ist demnach e<strong>in</strong>e sogenannte „Feigenblatt-Planung“ als<br />

Form der Verh<strong>in</strong>derungsplanung (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C<br />

15.01). Die Planung muss e<strong>in</strong>e W<strong>in</strong>denergienutzung <strong>in</strong> substantieller<br />

Weise ermöglichen.<br />

Die Abwägung muss auf e<strong>in</strong> schlüssiges gesamträumliches Konzept<br />

zurückgehen.


II. E<strong>in</strong>zelne Konfliktpotentiale – rechtliches Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach deutschem Recht<br />

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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

g) Planungshoheit der Geme<strong>in</strong>den<br />

Der Gesetzgeber des ROG und des BauGB hat den potentiellen<br />

Konflikt zwischen örtlichen und überörtlichen Raumnutzungsansprüchen<br />

grundsätzlich zugunsten der Landesplanung entschieden.<br />

Zielvorgaben <strong>in</strong> Gestalt von Raumordnungsgebieten begründen e<strong>in</strong>e<br />

Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB.<br />

Geme<strong>in</strong>den ist durch Art. 28 Abs. 2 GG das Recht der Selbstverwaltung<br />

und Planungshoheit e<strong>in</strong>geräumt, deren geschützter Kernbereich<br />

von der überörtlichen Planung aber faktisch nie berührt wird.<br />

Der Gesetzgeber darf jedoch auch außerhalb der Selbstverwaltungsgarantie<br />

nur aus überwiegenden Gründen des Allgeme<strong>in</strong>wohls den<br />

Geme<strong>in</strong>den Aufgaben mit Geme<strong>in</strong>degebietsbezug entziehen.


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3. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht<br />

g) Planungshoheit der Geme<strong>in</strong>den<br />

Der Gesetzgeber des ROG und des BauGB hat den potentiellen<br />

Konflikt zwischen örtlichen und überörtlichen Raumnutzungsansprüchen<br />

grundsätzlich zugunsten der Landesplanung entschieden.<br />

Voraussetzung für e<strong>in</strong>e zulässige Beschränkung der kommunalen<br />

Planungshoheit durch die Festsetzung regionalplanerischer Zielvorgaben<br />

<strong>in</strong> Form von Raumordnungsbieten ist daher, dass:<br />

- die Ziele sachlich legitimiert s<strong>in</strong>d,<br />

- die Festsetzungen zur Zielerreichung geeignet<br />

und erforderlich s<strong>in</strong>d und<br />

- die Festsetzung der Raumordnungsgebiete mit<br />

Blick auf die kommunale Planungshoheit angemessen<br />

war.


III. Lösungs<strong>in</strong>strumentarium<br />

nach koreanischem Recht<br />

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III. Das Lösungs<strong>in</strong>strumentarium nach<br />

koreanischem Recht<br />

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Die grundlegenden Problemstellungen, die Raumnutzung im Allgeme<strong>in</strong>en,<br />

sowie die Etablierung erneuerbarer Energien im Besonderen<br />

betreffend, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Korea identisch denen <strong>in</strong> Deutschland.<br />

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, wie:<br />

- das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG),<br />

- das koreanische Baugesetz (KBauG),<br />

- das koreanische Raumordnungsgesetz (KROG),<br />

- das koreanische Raumnutzungsgesetz (KRNG) und<br />

- das koreanische Stadtplanungsgesetz,<br />

bieten den deutschen Fachgesetzen vergleichbare Rechtsgrundlagen zur<br />

Lösung von Raumnutzungsproblemen im Zusammenhang mit der<br />

Nutzung erneuerbarer Energien, speziell der W<strong>in</strong>denergie.


IV. Zusammenfassung<br />

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IV. Zusammenfassung<br />

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Die Errichtung von W<strong>in</strong>dkraftanlagen kann zu Raumnutzungskonflikten<br />

führen, die e<strong>in</strong>er Auflösung bedürfen.<br />

Konflikte können dabei entstehen durch:<br />

- Konkurrenz unterschiedlicher Nutzungsansprüche und<br />

- Kollision von regionalen und überregionalen Interessen <strong>in</strong><br />

bezug auf die Bodennutzung.<br />

Die Auflösung dieser Konflikte ist Deutschland <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem<br />

Planungsrecht vorbehalten.<br />

Das koreanische Recht bietet dem deutschen Recht vergleichbare<br />

Regelungen zur Konfliktbewältigung.


Vielen Dank für Ihre<br />

Aufmerksamkeit!<br />

M A S L A T O N<br />

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