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Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im ... - rehmnetz.de

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e) Verfahrensrechtliche Fragen (§ 17 BNatSchG)<br />

(§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG). Ersteres meint Kompensationsmaßnahmen<br />

entsprechend § 15 BNatSchG, Letzteres kommt zum<br />

aa) Beibehaltung <strong>de</strong>s „Huckepack-Verfahrens“ (§ 17 Abs. 1<br />

Tragen, wenn sich ein Eingriff nach Abwägung als unzulässig<br />

BNatSchG)<br />

erweist (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). 87<br />

Bereits nach bisherigem Recht wur<strong>de</strong>n Entscheidungen über<br />

die <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> nach § 19 BNatSchG dd) Sonstige Verfahrensfragen<br />

a. F. nicht in einem eigenständigen Verfahren getroffen, son<strong>de</strong>rn<br />

gem. § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F. <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren § 17 Abs. 4 BNatSchG trifft Best<strong>im</strong>mungen über die vom Verursacher<br />

eines Eingriffs beizubringen<strong>de</strong>n Unterlagen, um die ent-<br />

Rechtsvorschriften erfor<strong>de</strong>rlichen Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung,<br />

Zust<strong>im</strong>mung, Planfeststellung o<strong>de</strong>r sonstigen Entscheidung<br />

bzw. <strong>im</strong> Anzeigeverfahren als <strong>de</strong>ren integraler Bestandteil. <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen vorschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Behör<strong>de</strong> in die Lage zu versetzen, möglichst zügig die<br />

Hierfür wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r anschauliche Begriff „Huckepack-Verfahren“ nehmen zu können. Nachfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n zur Vervollständigung<br />

<strong>de</strong>r Antragsunterlagen sollen damit möglichst vermie-<br />

geprägt. 80 Mit § 17 Abs. 1 BNatSchG wur<strong>de</strong> diese „Huckepack-<br />

Lösung“, die <strong>de</strong>r Verfahrensökonomie dient 81 , beibehalten: Auch <strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> getroffenen Regelungen sind solchen aus <strong>de</strong>m<br />

nach neuem Recht ist für die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtsfolgen bei Lan<strong>de</strong>snaturschutzrecht nachgebil<strong>de</strong>t. Sind Vorhaben mit komplexen<br />

Eingriffen in <strong>de</strong>n Naturhaushalt verbun<strong>de</strong>n, kann die<br />

Vorliegen eines Eingriffes in erster Linie die Behör<strong>de</strong> zuständig,<br />

die über die Zulassung von Vorhaben nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften,<br />

d. h. nach <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht entschei<strong>de</strong>t. Sie <strong>de</strong>n Angaben hinaus vom Vorhabenträger die Vorlage eines ent-<br />

Behör<strong>de</strong> über die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG zu machen-<br />

muss die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige sprechen<strong>de</strong>n Gutachtens verlangen, das ihr die Entscheidung über<br />

Behör<strong>de</strong> beteiligen, in<strong>de</strong>m sie das Benehmen 82 mit ihr herstellt, die festzusetzen<strong>de</strong>n Rechtsfolgen <strong>de</strong>s Eingriffs ermöglicht (§ 17<br />

soweit nicht eine weitergehen<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>r Beteiligung vorgesehen Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). 88 <strong>Die</strong> Darstellung <strong>de</strong>r nach § 17 Abs. 4<br />

ist. So sehen insbeson<strong>de</strong>re zahlreiche Lan<strong>de</strong>snaturschutzgesetze ein Satz 1 BNatSchG erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben kann dabei in <strong>de</strong>r Regel<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Naturschutzbehör<strong>de</strong>n vor. <strong>Die</strong>se Regelungen<br />

bleiben unberührt. 83 gen. 89 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt zu<strong>de</strong>m § 17 Abs. 10<br />

jeweils auch <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Unterlagen nach § 6 UVPG erfol-<br />

BNatSchG, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m bisherigen § 20 Abs. 5 BNatSchG a. F. entspricht.<br />

bb) Einführung einer subsidiäre Eingriffsgenehmigung (§ 17 Abs. 3<br />

BNatSchG)<br />

Entsprechend lan<strong>de</strong>srechtlicher Best<strong>im</strong>mungen sieht § 17<br />

Nach bisherigem Recht gab es bun<strong>de</strong>srechtlich kein eigenes<br />

<strong>naturschutzrechtliche</strong>s Verwaltungsverfahren: Soweit Eingriffsvorhaben<br />

we<strong>de</strong>r zulassungs- noch anzeigepflichtig waren, wur<strong>de</strong>n die<br />

Eingriffsfolgen aus § 19 BNatSchG a. F. nicht aktiviert (siehe § 20<br />

Abs. 1 BNatSchG a. F.). Allerdings hatten die meisten Län<strong>de</strong>r von<br />

<strong>de</strong>r durch § 18 Abs. 5 BNatSchG a. F. eröffneten Möglichkeit<br />

Abs.5BNatSchGvor,dassfürdieErfüllung<strong>de</strong>rKompensationsverpflichtungen<br />

Sicherheitsleistungen verlangt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Solche wer<strong>de</strong>n allerdings nur bei größeren Eingriffsvorhaben relevant,<br />

insbeson<strong>de</strong>re, wenn dabei auf Grund <strong>de</strong>s Ausmaßes und <strong>de</strong>r<br />

Intensität <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen von Funktionen <strong>de</strong>s Naturhaushalts<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Landschaftsbilds die tatsächliche Durchführung<br />

Gebrauch gemacht, weitergehen<strong>de</strong> Vorschriftenzuerlassenund von Ausgleich und Ersatz sichergestellt wer<strong>de</strong>n muss. 90 <strong>Die</strong> in<br />

die aus Sicht <strong>de</strong>s Naturschutzes nicht eben erstrebenswerte Lücke<br />

durch die Einführung <strong>naturschutzrechtliche</strong>r Genehmigungso<strong>de</strong>r<br />

Anzeigeverfahren vor <strong>de</strong>n unteren Naturschutzbehör<strong>de</strong>n<br />

§ 17 Abs. 6 BNatSchG vorgesehene Erfassung <strong>de</strong>r für Ausgleich<br />

und Ersatz in Anspruch genommenen Flächen und <strong>de</strong>r darauf<br />

durchgeführten Maßnahmen in einem beson<strong>de</strong>ren Verzeichnis ist<br />

geschlossen. 84 Entsprechend <strong>de</strong>rartiger Län<strong>de</strong>rvorschriften sieht insbeson<strong>de</strong>re zur Vermeidung von Doppelbelegungen <strong>de</strong>r Flächen<br />

jetzt erstmals auf Bun<strong>de</strong>sebene § 17 Abs. 3 BNatSchG eine subsidiäre<br />

Eingriffsgenehmigung vor, die nur dann zum Tragen §17Abs.7BNatSchGgetroffenenRegelungen–dieindieser<br />

mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich. Ziel <strong>de</strong>r in<br />

kommt, wenn nach sonstigem Fachrecht ein Zulassungs- o<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r ähnlicher Form in <strong>de</strong>n meisten Län<strong>de</strong>rn bestehen – ist es,<br />

Anzeigeverfahren für <strong>de</strong>n Eingriff nicht vorgesehen ist. Mit dieser sicherzustellen, dass die in <strong>de</strong>n Zulassungsentscheidungen festgesetzten<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die zur Sicherung<br />

Regelung wur<strong>de</strong> § 20 Abs. 1 BNatSchG a. F., nach <strong>de</strong>r die Kompensationspflicht<br />

von Eingriffen einer behördlichen Entscheidung <strong>de</strong>s damit angestrebten Erfolgs angeordneten Unterhaltungsmaßnahmen<br />

auch tatsächlich durchgeführt wer<strong>de</strong>n bzw. durchgeführt<br />

o<strong>de</strong>r Anzeige bedurfte, obsolet und wur<strong>de</strong> daher nicht in das neue<br />

Recht übernommen. 85 wor<strong>de</strong>n sind. Satz 1 regelt hierzu eine entsprechen<strong>de</strong> Prüfungspflicht<br />

<strong>de</strong>r Zulassungsbehör<strong>de</strong>, die dann gegebenenfalls in <strong>de</strong>r<br />

cc) Untersagungsverfügung und weitere Anordnungen (§ 17 Abs. 8 Lage ist, die von ihr getroffenen Festsetzungen <strong>im</strong> Wege <strong>de</strong>s Verwaltungszwangs<br />

BNatSchG)<br />

durchzusetzen. 91 § 17 Abs. 9 Satz 1 BNatSchG<br />

§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG enthält erstmals auf bun<strong>de</strong>srechtlicher<br />

80 Gesetzesbegründung zum BNatSchG 2002, BT-Drucks. 14/6378, S. 49; siehe<br />

Ebene eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen<br />

auch Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 112; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 24; Gellermann<br />

(Fn. 16), § 20 BNatSchG, Rn. 6.<br />

Behör<strong>de</strong>n, Untersagungsverfügungen zu treffen, wenn ein Eingriff 81 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 112.<br />

ohne die erfor<strong>de</strong>rliche Zulassung o<strong>de</strong>r Anzeige vorgenommen 82 „Benehmen“ als die schwächste Beteiligungsform be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />

<strong>im</strong> Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird, mit <strong>de</strong>r<br />

wird. „Erfor<strong>de</strong>rliche Zulassung o<strong>de</strong>r Anzeige“ in diesem Sinne ist<br />

sich die Genehmigungsbehör<strong>de</strong> zwar auseinan<strong>de</strong>rzusetzen hat, an die sie aber<br />

nicht nur die zulassen<strong>de</strong> und die <strong>Eingriffsregelung</strong> lediglich nicht gebun<strong>de</strong>n ist, vgl. Gellermann (Fn. 16), § 20 BNatSchG, Rn. 8.<br />

„Huckepack“ mit behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>,<br />

son<strong>de</strong>rn auch die subsidiäre Eingriffsgenehmigung nach § 17<br />

Abs. 3 BNatSchG. <strong>Die</strong> Untersagungsverfügung soll sicherstellen,<br />

83 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />

84 Gellermann (Fn. 16), § 20 BNatSchG, Rn. 4; siehe z. B. für Bayern Art. 6a Abs. 6<br />

BayNatSchG.<br />

85 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />

dass die ohne Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf die<br />

86 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />

betroffenen Funktionen <strong>de</strong>s Naturhaushalts und <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />

begonnenen Vorhaben nicht weitergeführt wer<strong>de</strong>n. 86 87 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />

Ist<br />

88 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />

eine Legalisierung <strong>de</strong>s Vorhabens nicht auf an<strong>de</strong>re Weise möglich, 89 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />

soll die zuständige Behör<strong>de</strong> Maßnahmen nach § 15 BNatSchG 90 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />

o<strong>de</strong>r die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s früheren Zustan<strong>de</strong>s anordnen 91 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />

140 UPR 4/2010

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