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Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im ... - rehmnetz.de

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Frist nicht ausgeglichen o<strong>de</strong>r nicht ersetzt wer<strong>de</strong>n kann und die d) Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (§ 16 BNatSchG)<br />

für die Durchführung <strong>de</strong>s Vorhabens sprechen<strong>de</strong>n Belange schwerer<br />

wiegen als die von Naturschutz und Landschaftspflege. 65 Zur<br />

Neu ist die Vorschrift <strong>de</strong>s § 16 BNatSchG, die best<strong>im</strong>mt, dass –<br />

bei Vorliegen best<strong>im</strong>mter Voraussetzungen – vor <strong>de</strong>r Durchführung<br />

Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung äußern sich § 15 Abs. 6 Sätze 2 und 3<br />

eines Eingriffs vorgenommene Maßnahmen <strong>de</strong>s Naturschutzes und<br />

BNatSchG. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG enthält eine<br />

<strong>de</strong>r Landschaftspflege von <strong>de</strong>r Eingriffszulassungsbehör<strong>de</strong> als Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen anerkannt wer<strong>de</strong>n müssen. Inso-<br />

Verordnungsermächtigung dafür, Einzelheiten zu regeln. <strong>Die</strong> Zahlung<br />

ist grundsätzlich vor <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Eingriffs zu leisten<br />

(§ 15 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG), jedoch kann ein an<strong>de</strong>rer Zeitfern<br />

besteht ein entsprechen<strong>de</strong>r Rechtsanspruch. 76 Mit § 16<br />

BNatSchG wer<strong>de</strong>n die Voraussetzungen für Flächenpools, Ökokonten<br />

und vergleichbare Maßnahmen geschaffen, wie es sie bispunkt<br />

festgelegt wer<strong>de</strong>n; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n (Satz 6). Festgesetzt wird die Ersatzzahlung<br />

lang auch schon auf Lan<strong>de</strong>sebene 77 gab und wie sie auf Bun<strong>de</strong>sebene<br />

bei Umsetzung <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Bau-<br />

von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> <strong>im</strong> Zulassungsbescheid (§ 15 Abs. 6<br />

Satz 4 BNatSchG).<br />

leitplanung möglich sind (vgl. § 1a Abs. 3, § 135a Abs. 2 Satz 2<br />

BauGB). Sinn solcher Ökokonten ist die Vereinfachung <strong>de</strong>r naturschutzrechtlich<br />

dd) Untersagung <strong>de</strong>s Eingriffs nach Abwägung (§ 15 Abs. 5<br />

gebotenen Kompensation und damit letztendlich<br />

BNatSchG)<br />

die Beschleunigung <strong>de</strong>s Genehmigungsverfahrens. 78 Folgen<strong>de</strong><br />

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:<br />

Ist <strong>de</strong>r Eingriff nicht zu vermei<strong>de</strong>n, kann er aber auch nicht<br />

– Nach Nr. 1 muss ein Funktionsbezug zwischen Eingriff und<br />

ausgeglichen o<strong>de</strong>r kompensiert wer<strong>de</strong>n, dann muss die Behör<strong>de</strong><br />

vorgezogener Kompensationsmaßnahme vorhan<strong>de</strong>n sein (vgl. § 15<br />

auf einer letzten Stufe gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG, <strong>de</strong>r § 19<br />

Abs. 2 BNatSchG).<br />

Abs. 3 Satz 1 BNatSchG a. F. entspricht, eine Abwägung <strong>de</strong>r<br />

Belange <strong>de</strong>s Vorhabensträgers mit <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />

vornehmen. 66 In die Abwägung einzustellen sind nicht nur<br />

öffentliche, son<strong>de</strong>rn nicht zuletzt <strong>im</strong> Hinblick auf <strong>de</strong>n gebotenen<br />

Grundrechtsschutz auch private Belange. 67 Je schwerer <strong>de</strong>r Eingriff<br />

– Nach Nr. 2 darf die vorgezogene Maßnahme nicht auf Grund<br />

einer rechtlichen Verpflichtung – z. B. als Kompensationsmaßnahme<br />

für ein bereits bestehen<strong>de</strong>s Vorhaben – durchgeführt wor<strong>de</strong>n<br />

sein.<br />

ist, <strong>de</strong>sto gewichtiger müssen die für <strong>de</strong>n Eingriff sprechen-<br />

– Nach Nr. 3 darf die vorgezogene Maßnahme nicht unter Inanspruchnahme<br />

öffentlicher För<strong>de</strong>rmittel durchgeführt wor<strong>de</strong>n sein.<br />

<strong>de</strong>n Belange sein, damit er zugelassen wer<strong>de</strong>n kann. Dabei ist<br />

auch zu beachten, dass <strong>de</strong>m Schutz von Natur und Landschaft <strong>im</strong><br />

Hinblick auf Art. 20a GG ein beson<strong>de</strong>res Gewicht zukommt. 68 – Nach Nr. 4 darf sie <strong>de</strong>n Darstellungen von Landschaftsplanungen<br />

<strong>Die</strong> Schwere <strong>de</strong>s Eingriffs hängt insb. ab vom Vorkommen von<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 10 und 11 BNatSchG nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

„Rote-Liste-Arten“, einer hohen Biodiversität (Vielfalt von Arten<br />

– Nach Nr. 5 muss <strong>de</strong>r Ausgangszustand <strong>de</strong>r Flächen dokumentiert<br />

sein. Nur so lässt sich verlässlich sicherstellen und prüfen, ob<br />

und Biotoptypen), <strong>de</strong>m Vorhan<strong>de</strong>nsein seltener o<strong>de</strong>r einzigartiger<br />

geologischer Strukturen, vorhan<strong>de</strong>nen Vorbelastungen usw. 69 Für<br />

die vorgezogene Maßnahme eine Aufwertung von Natur und<br />

einen Eingriff durch Straßenbau können trotz gewichtiger naturschutzfachlicher<br />

Belange z. B. Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verkehrssicherheit spre-<br />

Landschaft darstellt und damit die Voraussetzung Nr. 1 erfüllt ist.<br />

chen (Entschärfung von Unfallschwerpunkten). Wenn – wie in<br />

<strong>de</strong>m genannten Beispiel – <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Eingriff sprechen<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong>n größeres Gewicht zukommt, n<strong>im</strong>mt die <strong>Eingriffsregelung</strong><br />

selbst schwere Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Naturhaushalts und<br />

<strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s in Kauf. Mängel <strong>de</strong>r spezifisch <strong>naturschutzrechtliche</strong>nAbwägungkönnenunterUmstän<strong>de</strong>nineinemergänzen<strong>de</strong>n<br />

Verfahren geheilt wer<strong>de</strong>n. 70 Führt die Abwägung dazu,<br />

dass die Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes vorgehen, dann ist <strong>de</strong>r Eingriff<br />

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat <strong>de</strong>r Vorhabensträger<br />

Rechtssicherheit, dass die Kompensationsmaßnahme bei Zulassung<br />

eines Eingriffs anerkannt wird. Daraus ergibt sich aber keinerlei<br />

Anspruch auf Zulassung, für die die jeweiligen gesetzlichen<br />

Voraussetzungen zu erfüllen sind. 79 § 16 BNatSchG trifft keine<br />

Aussagen dazu, wie die Bevorratung erfolgt; <strong>de</strong>nkbar sind die<br />

Erfassung in best<strong>im</strong>mten Verzeichnissen bzw. die Verbuchung in<br />

Ökokonten o<strong>de</strong>r sog. Flächenpools. Regelungen hierzu bleiben<br />

gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zu untersagen; die Behör<strong>de</strong> hat gem. § 16 Abs. 2 BNatSchG <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn vorbehalten. Dasselbe<br />

gilt für die Voraussetzungen für eine Erfassung o<strong>de</strong>r Verbuchung,<br />

etwa in Form von Genehmigungen o<strong>de</strong>r durch Verträge, die mit<br />

Erfolgt <strong>de</strong>r Eingriff durch ein Vorhaben, das einer <strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen<br />

<strong>de</strong>n für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

Genehmigung bedarf, so än<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Umstand, abgeschlossen wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

dass es wegen <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n <strong>Eingriffsregelung</strong> einer<br />

Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG bedarf, nichts daran, dass<br />

65 BT-Drucks. 16/12274, S. 58.<br />

66 Vgl. dazu Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 100; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 31;<br />

es sich bei <strong>de</strong>r Genehmigung nach § 6 BImSchG um eine gebun<strong>de</strong>ne<br />

Entscheidung 72 han<strong>de</strong>lt. <strong>Die</strong>se erhält aufgrund von § 15 67 Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, UPR 1990, 105; Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 19),<br />

Koehl, apf 2007, B89 (B93 f.); Gellermann (Fn. 16), § 19 BNatSchG, Rn. 23 ff.<br />

Abs. 5 BNatSchG auf <strong>de</strong>r Tatbestandsseite lediglich ein werten<strong>de</strong>s § 6 BImSchG, Rn. 66.<br />

Element. 73<br />

68 Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 31.<br />

69 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 100.<br />

70 BVerwG, Urt. 17.1.2007, NVwZ 2007, 581 in analoger Anwendung <strong>de</strong>s § 75<br />

dann kein Ermessen mehr. 71 71 BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, UPR 2001, 144.<br />

Wer<strong>de</strong>n als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort<br />

leben<strong>de</strong> streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (vgl. § 7 Abs. 2<br />

Nr. 14 BNatSchG) nicht ersetzbar sind, so war nach § 19 Abs. 3<br />

Abs. 1a Satz 2 VwVfG (zu einer straßenrechtlichen Planfeststellung).<br />

72 Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 19), § 6 BImSchG, Rn. 11 ff.<br />

73 Scheidler, in:Feldhaus(Fn.19),§6BImSchG,Rn.66.<br />

Satz 2 BNatSchG a. F. 74 <strong>de</strong>r Eingriff nur zulässig, wenn er aus<br />

zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s überwiegen<strong>de</strong>n öffentlichen Interesses 74 Siehe dazu VGH Kassel, Urt. v. 17.6.2008, UPR 2008, 455 = NuR 2008, 785.<br />

gerechtfertigt war. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung wur<strong>de</strong> <strong>im</strong> Hinblick auf die 75 BT-Drucks. 16/12274, S. 58.<br />

Neuaufnahme eines ausgewählten Kreises von nicht europarechtlich<br />

geschützten Arten in die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s § 44 Abs. 5 77 Siehe z.B. Art.6a Abs.3a BayNatSchG.<br />

76 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />

Satz2bis5BNatSchGnichtübernommen.<strong>Eingriffsregelung</strong>und<br />

78 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 99; siehe allgemein zu Ökokonten auch Britz, UPR<br />

1999, 205.<br />

beson<strong>de</strong>res Artenschutzrecht bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mnach selbständige Regelungsbereiche.<br />

75 NatSchG, Rn.<br />

79 Vgl. Tausch, Bayerisches Naturschutzgesetz – Kommentar (2007), Art. 6a Bay-<br />

25.<br />

UPR 4/2010<br />

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