Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

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08.06.2014 Aufrufe

offensichtlich hat der BFH im Sinne der Rechtsfortbildung den Gesetzgeber genau auf dieses Problem hingewiesen. Das BMF reagiert darauf dann mit den nachfolgenden Texten: „Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.“ Damit wäre dann ja alles klar. Oder eben auch nicht. Auf jeden Fall sollte man diesen Nichtanwendungserlass an geeigneter Stelle seiner eigenen RL 3.33 Abs. 5 beifügen. Damit bei einer anstehenden Überprüfung, auch oder gerade durch einen Lohnsteuer-Außenprüfer, der eigenen „zusätzlichen“ Leistungen die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung stets griffbereit ist. Jedenfalls bis zu einer hoffentlich dann auch so ergänzten Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinie (2014?). Die eigene Prüfung der bisherigen oder künftig erstmaligen Praxis von zusätzlichen Leistungen für steuerfreie oder steuerbegünstigte Zwecke sollte auch darauf ausgerichtet sein, ob sich durch die klarstellende Definition seitens des BMF nicht auch noch neue oder ganz andere Möglichkeiten ergeben. Denn bei genauer Betrachtung des BMF-Textes könnten alle schon bisherigen Zusatzleistungen, egal auf welcher arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage, für eine künftige steuerfreie oder steuerbegünstigte Verwendung infrage kommen. Vielleicht braucht das Kind auch nur einen schönen neuen Namen. Der diesbezüglichen Kreativität scheinen jedenfalls wesentlich weniger steuerrechtliche Grenzen gesetzt worden zu sein. Und wenn man dann fündig geworden ist, sollte eine ebenso kreative wie geschliffene Anrufungsauskunft an das Betriebsstättenfinanzamt auch keine unüberwindliche Hürde mehr darstellen. WERNER M. MOCHE BiAM-Beratung Holzminden Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht Pflegekassen helfen bei Doppelbelastung mit Beruf und Pflege (Gp) Die Doppelbelastung durch Beruf und zu pflegende Angehörige kann schnell zu Überforderung führen. Nach einer Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) scheitert oft die Organisation einer Auszeit. In dieser Situation sollten sich Betroffene an eine Pflegeberatung wenden, die folgende Lösungen anbieten kann: • Beantragung einer Verhinderungspflege, bei der die Betreuung durch eine vertraute Person (Freunde, Verwandte …) für max. 28 Tage übernommen wird. Hierbei erstattet die Pflegekasse max. 1.550 Euro pro Jahr. • Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim bis zu vier Wochen meist im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt; regelmäßig setzt dies das Erreichen einer Pflegestufe voraus, jedoch gibt es auch Ausnahmen. Auch dafür übernehmen die Pflegekassen bis zu 1.550 Euro pro Jahr. Mehr unter www.zqp.de. SEPA-Umstellung beim Beitrags- Einzug (Gp) Spätestens ab 01.02.2014 muss sämtlicher Zahlungsverkehr in der EU auf den SEPA-Standard (mit IBAN und BIC, 22 Stellen und hoher Fehleranfälligkeit!) umgestellt sein. Damit sollten Arbeitgeber wegen des doch beachtlichen Umstellungs-Aufwands nicht zu lange warten und möglichst noch vor Jahresende 2013 zum Abschluss kommen. Für den SV-Beitragsnachweis gibt es eine wichtige Ausnahme mit Erleichterung: Die sonst erforderliche Vorab-Ankündigung (pre-notification) ist mit der Zusendung des Beitragsnachweises der Sozialversicherung als erfüllt anzusehen. Darauf haben sich das Bundesarbeitsministerium (BMAS) mit der Spitzenorganisation der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen vom 02.05.2013, Ziff. 12 geeinigt. Entsprechendes gilt für den Beitragsnachweis der Zahlstellen von Versorgungsbezügen (mehr zu SEPA unter www.sepadeutschland.de). In 2013 weniger Minijobber und weniger RV-Befreiungen als gedacht (Gp) Nach Angaben der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) ist die Zahl der Minijobber im 1. Quartal 2013 erneut gesunken. Sie liegt jetzt bei ca. 6,7 Mio., was gegenüber 2012 einen Rückgang von 0,8 Prozent bedeutet. 45 Prozent der Minijobber sind im gewerblichen Bereich tätig und 38 Prozent in Privathaushalten, wo sich die Zahl gegenüber 2012 um 5,7 Prozent erhöht hat. Hier sollen durch das Haushaltscheck- Ver fahren die Anmeldezahlen erhöht und Schwarzarbeit eingedämmt werden. Gegenüber den ursprünglich geschätzten ca. 90 Prozent haben sich viel weniger Minijobber von der Rentenversicherungs- Pflicht befreien lassen. Die Quote lag bis 31.03.2013 im gewerblichen Bereich bei 25,9 Prozent und in Privathaushalten bei 24,5 Prozent. Viele befreite Minijobber sind Rentner oder haben sonst Ansprüche aus einem sv-pflichtigen Job. Eine auskömmliche Rente wird durch den Minijob nicht erreicht. Jedoch ermöglicht der RV-Beitrag z. B. das Riestersparen oder die Nutzung von Reha-Angeboten. Von den RV-Beiträgen zahlen im gewerblichen Bereich Arbeitnehmer = 3,9 Prozent und Arbeitgeber = 15 Prozent. In Privathaushalten zahlen Arbeitnehmer = 13,9 Prozent und Arbeitgeber = 5 Prozent. Die meisten Minijobber sind über 60 Jahre alt und überwiegend Frauen. Sie sind vor allem im Handel, bei der KFZ-Reparatur/ Instandhaltung und im Gastgewerbe tätig (mehr unter www.minijob-zentrale.de). 6 | Journal für das Lohnbüro August 2013 Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Verzicht auf RV-Prüfungen bei Künstlersozialabgaben: droht KSK-Austrocknung? (Gp) Derzeit erfolgt keine regelmäßige Prüfung der Künstlersozialabgaben bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen der DRV. Es besteht vielmehr ein Auswahlermessen bzgl. Art und Anzahl der zu prüfenden Arbeitgeber. Das sollte mit dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze“ (BUK- NOG) eigentlich geändert werden. Jedoch sind entsprechende Planungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen worden, nachdem die Arbeitgeberverbände (BDA) und der DIHT auf den hohen Bürokratieaufwand hingewiesen hatten (BT-Drucksache 17/13808). Jetzt fürchten Werbegestalter, Grafiker, Publizisten und andere Künstler ein Austrocknen der Künstlersozialkasse (KSK). Mit einer Petition (bis 06.08.2013) ist deshalb versucht worden, eine regelmäßige Prüfung spätestens alle vier Jahre zu erreichen: die Kanzlerin hat sich dazu noch nicht geäußert. Neuer Künstlererlass reglementiert die Bescheinigung der Selbständigkeit strenger (Gp) Nach einer Weisung der OFD Münster können sich Grafiker, Werbegestalter, Autoren, Lektoren, Journalisten, Schriftsteller, Übersetzer, Musiker und artverwandte Berufsträger/freie Mitarbeiter ihren Status der Selbständigkeit bescheinigen lassen. Dabei sollen künftig strengere Maßstäbe gelten als nach dem BMF-Erlass von 1990 (BStBl I S. 638) und es sollen sogar alte Bescheinigungen teilweise widerrufen werden (OFD Münster, Verfügung vom 22.03.2013, Kurz-Info ESt 16/2009). Praxis-Hinweise: Diese Verfügung betrifft primär die steuerliche Abgrenzung selbständige – nichtselbständige Tätigkeit. Auch das Problem der Scheinselbständigkeit ist betroffen, wozu derzeit vermehrte Prüfaktivitäten zu registrieren sind. Künstlersozialabgaben der Verwerter werden nur für Selbständige nach dem KSVG an die Künstlersozialkasse (KSK) fällig. Der Prozentsatz beträgt für 2013 4,1 Prozent der insgesamt gezahlten Entgelte (KünstlersozialabgabenVO v. 29.08.2012, BGBl I S. 1865). Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht Minijobs: Meldungen nicht vergessen (Hm) Die Änderungen bei den Minijobs zum 1. Januar 2013 haben auch melderechtliche Auswirkungen. Eine davon fand bisher wenig öffentliche Aufmerksamkeit, deshalb sei sie hier noch einmal vorgestellt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung führen in ihren Geringfügigkeits-Richtlinien auf Seite 99 (!) aus: „Sofern Arbeitnehmer in einer bisher nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfreien Beschäftigung aufgrund der Erhöhung des Arbeitsentgelts auf mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro im Monat in der weiterhin geringfügig entlohnten Beschäftigung dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig werden, aber mit Wirkung ab dem Monat der Erhöhung des Arbeitsentgelts von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch machen, ist der Eingang des Befreiungsantrags mit einer Abmeldung mit Abgabegrund ‚33‘ zum Ende des Zeitraums der Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI sowie eine Anmeldung mit dem Abgabegrund ‚13‘ ab dem Beginn des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI (Erster des Kalendermonats) zu melden. Die Beitragsgruppe ‚5‘ in der Rentenversicherung bleibt unverändert. Die Meldung kann alternativ auch in schriftlicher Form erfolgen. Hierfür bietet die Minijob-Zentrale eine Mustermeldung im Download-Bereich unter www.minijob-zentrale.de an. Eine Kopie der Meldung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.“ BUK-Neuorganisationsgesetz beschlossen (Hm) Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) wurde Ende Juni 2013 in dritter Lesung vom Deutschen Bundestag beschlossen. Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen: • bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses soll die Arbeitsbescheinigung „nur noch“ dann ausgestellt werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer oder die Bundesagentur für Arbeit dies explizit verlangt • darüber hinaus soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihm zu erstellende Bescheinigung auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, statt diese auf Papier auszugeben (Projekt Bea) • der Termin zur Erstattung der DEÜV- Jahresmeldung soll vom 15. April des Folgejahres auf den 15. Februar des Folgejahres vorverlegt werden (erstmals für die Jahresmeldung 2013 in 2014) • die Unfallversicherungsträger sollen ihre Prüfkompetenz für die Fälle „zurückbekommen“, bei denen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass Arbeitsentgelte vom Unternehmen nicht der richtigen Gefahrklasse zugeordnet wurden und die Aufklärung keinen Aufschub duldet Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der Nettomethode (Hm) Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Anfang Juli 2013 veröffentlichten Grundsatzurteil zur Lohnpfändung entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens entgegen der bislang herrschenden Meinung die sog. Nettomethode zugrunde zu legen ist (Urteil des BAG vom 17. April 2013/10 AZR 59/12). Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern – Wie wirkt sich eine selbstständige Tätigkeit aus? (Hm) Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5 SGB V). Bei Selbstständigen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wurde bisher generalisierend angenommen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit waren regelmäßig nicht näher zu prüfen. Daran halten die Krankenkassen nicht länger fest, nachdem zuvor das Bundessozialgericht eine Gesamtschau der Verhältnisse in jedem Einzelfall „angemahnt“ hatte (B 12 KR 4/10 R). Zur neuen Verfahrensweise wird in summa summarum 3/2013 ausgeführt: „Es kann nicht weiter generalisierend angenommen werden, dass Personen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion – unabhängig von einem persönlichen Arbeitseinsatz – hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätig- Journal für das Lohnbüro August 2013 | 7

Verzicht auf RV-Prüfungen bei<br />

Künstlersozialabgaben: droht<br />

KSK-Austrocknung?<br />

(Gp) Derzeit erfolgt keine regelmäßige<br />

Prüfung <strong>de</strong>r Künstlersozialabgaben bei<br />

<strong>de</strong>n turnusmäßigen Betriebsprüfungen<br />

<strong>de</strong>r DRV. Es besteht vielmehr ein Auswahlermessen<br />

bzgl. Art und Anzahl <strong>de</strong>r zu<br />

prüfen<strong>de</strong>n Arbeitgeber. Das sollte mit<br />

<strong>de</strong>m „Gesetz zur Neuorganisation <strong>de</strong>r<br />

bun<strong>de</strong>sunmittelbaren Unfallkassen, zur<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sozialgerichtsgesetzes und<br />

zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze“ (BUK-<br />

NOG) eigentlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Jedoch<br />

sind entsprechen<strong>de</strong> Planungen im Laufe<br />

<strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens wie<strong>de</strong>r gestrichen<br />

wor<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m die Arbeitgeberverbän<strong>de</strong><br />

(BDA) und <strong>de</strong>r DIHT auf<br />

<strong>de</strong>n hohen Bürokratieaufwand hingewiesen<br />

hatten (BT-Drucksache 17/13808).<br />

Jetzt <strong>für</strong>chten Werbegestalter, Grafiker,<br />

Publizisten und an<strong>de</strong>re Künstler ein Austrocknen<br />

<strong>de</strong>r Künstlersozialkasse (KSK).<br />

Mit einer Petition (bis 06.08.2013) ist <strong>de</strong>shalb<br />

versucht wor<strong>de</strong>n, eine regelmäßige<br />

Prüfung spätestens alle vier Jahre zu erreichen:<br />

die Kanzlerin hat sich dazu noch<br />

nicht geäußert.<br />

Neuer Künstlererlass reglementiert<br />

die Bescheinigung <strong>de</strong>r Selbständigkeit<br />

strenger<br />

(Gp) Nach einer Weisung <strong>de</strong>r OFD Münster<br />

können sich Grafiker, Werbegestalter,<br />

Autoren, Lektoren, <strong>Journal</strong>isten, Schriftsteller,<br />

Übersetzer, Musiker und artverwandte<br />

Berufsträger/freie Mitarbeiter ihren<br />

Status <strong>de</strong>r Selbständigkeit bescheinigen<br />

lassen. Dabei sollen künftig strengere<br />

Maßstäbe gelten als nach <strong>de</strong>m BMF-Erlass<br />

von 1990 (BStBl I S. 638) und es sollen sogar<br />

alte Bescheinigungen teilweise wi<strong>de</strong>rrufen<br />

wer<strong>de</strong>n (OFD Münster, Verfügung<br />

vom 22.03.2013, Kurz-Info ESt 16/2009).<br />

Praxis-Hinweise:<br />

Diese Verfügung betrifft primär die steuerliche<br />

Abgrenzung selbständige – nichtselbständige<br />

Tätigkeit. Auch <strong>das</strong> Problem<br />

<strong>de</strong>r Scheinselbständigkeit ist betroffen,<br />

wozu <strong>de</strong>rzeit vermehrte Prüfaktivitäten<br />

zu registrieren sind. Künstlersozialabgaben<br />

<strong>de</strong>r Verwerter wer<strong>de</strong>n nur <strong>für</strong> Selbständige<br />

nach <strong>de</strong>m KSVG an die Künstlersozialkasse<br />

(KSK) fällig. Der Prozentsatz<br />

beträgt <strong>für</strong> 2013 4,1 Prozent <strong>de</strong>r insgesamt<br />

gezahlten Entgelte (KünstlersozialabgabenVO<br />

v. 29.08.2012, BGBl I S. 1865).<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m Sozialversicherungsrecht<br />

Minijobs: Meldungen nicht<br />

vergessen<br />

(Hm) Die Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>n Minijobs<br />

zum 1. Januar 2013 haben auch mel<strong>de</strong>rechtliche<br />

Auswirkungen. Eine davon<br />

fand bisher wenig öffentliche Aufmerksamkeit,<br />

<strong>de</strong>shalb sei sie hier noch einmal<br />

vorgestellt. Die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherung führen in ihren Geringfügigkeits-Richtlinien<br />

auf Seite 99 (!)<br />

aus:<br />

„Sofern Arbeitnehmer in einer bisher nach<br />

§ 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfreien<br />

Beschäftigung aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Erhöhung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts auf mehr als<br />

400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro im<br />

Monat in <strong>de</strong>r weiterhin geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />

rentenversicherungspflichtig wer<strong>de</strong>n, aber<br />

mit Wirkung ab <strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Erhöhung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsentgelts von ihrem Recht auf<br />

Befreiung von <strong>de</strong>r Rentenversicherungspflicht<br />

Gebrauch machen, ist <strong>de</strong>r Eingang<br />

<strong>de</strong>s Befreiungsantrags mit einer Abmeldung<br />

mit Abgabegrund ‚33‘ zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Zeitraums <strong>de</strong>r Rentenversicherungsfreiheit<br />

nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI sowie<br />

eine Anmeldung mit <strong>de</strong>m Abgabegrund<br />

‚13‘ ab <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Zeitraums <strong>de</strong>r Befreiung<br />

von <strong>de</strong>r Rentenversicherungspflicht<br />

nach § 6 Abs. 1b SGB VI (Erster <strong>de</strong>s<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonats) zu mel<strong>de</strong>n. Die Beitragsgruppe<br />

‚5‘ in <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />

bleibt unverän<strong>de</strong>rt. Die Meldung kann alternativ<br />

auch in schriftlicher Form erfolgen.<br />

Hier<strong>für</strong> bietet die Minijob-Zentrale<br />

eine Mustermeldung im Download-Bereich<br />

unter www.minijob-zentrale.<strong>de</strong> an.<br />

Eine Kopie <strong>de</strong>r Meldung ist zu <strong>de</strong>n Entgeltunterlagen<br />

zu nehmen.“<br />

BUK-Neuorganisationsgesetz<br />

beschlossen<br />

(Hm) Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation<br />

<strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>sunmittelbaren<br />

Unfallkassen, zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sozialgerichtsgesetzes<br />

und zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer<br />

Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz)<br />

wur<strong>de</strong> En<strong>de</strong> Juni 2013 in dritter<br />

Lesung vom Deutschen Bun<strong>de</strong>stag beschlossen.<br />

Auf folgen<strong>de</strong> Punkte ist beson<strong>de</strong>rs<br />

hinzuweisen:<br />

• bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

soll die Arbeitsbescheinigung<br />

„nur noch“ dann ausgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r betroffene Arbeitnehmer<br />

o<strong>de</strong>r die Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong><br />

Arbeit dies explizit verlangt<br />

• darüber hinaus soll <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

die Möglichkeit eröffnet wer<strong>de</strong>n, die<br />

von ihm zu erstellen<strong>de</strong> Bescheinigung<br />

auf elektronischem Wege an die Bun<strong>de</strong>sagentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit zu übermitteln,<br />

statt diese auf Papier auszugeben (Projekt<br />

Bea)<br />

• <strong>de</strong>r Termin zur Erstattung <strong>de</strong>r DEÜV-<br />

Jahresmeldung soll vom 15. April <strong>de</strong>s<br />

Folgejahres auf <strong>de</strong>n 15. Februar <strong>de</strong>s Folgejahres<br />

vorverlegt wer<strong>de</strong>n (erstmals<br />

<strong>für</strong> die Jahresmeldung 2013 in 2014)<br />

• die Unfallversicherungsträger sollen<br />

ihre Prüfkompetenz <strong>für</strong> die Fälle „zurückbekommen“,<br />

bei <strong>de</strong>nen konkrete<br />

Anhaltspunkte vorliegen, <strong>das</strong>s Arbeitsentgelte<br />

vom Unternehmen nicht<br />

<strong>de</strong>r richtigen Gefahrklasse zugeordnet<br />

wur<strong>de</strong>n und die Aufklärung keinen<br />

Aufschub dul<strong>de</strong>t<br />

Berechnung <strong>de</strong>s pfändbaren<br />

Einkommens nach <strong>de</strong>r Nettometho<strong>de</strong><br />

(Hm) Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat in einem<br />

Anfang Juli 2013 veröffentlichten<br />

Grundsatzurteil zur Lohnpfändung entschie<strong>de</strong>n,<br />

<strong>das</strong>s bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s<br />

pfändbaren Einkommens entgegen <strong>de</strong>r<br />

bislang herrschen<strong>de</strong>n Meinung die sog.<br />

Nettometho<strong>de</strong> zugrun<strong>de</strong> zu legen ist (Urteil<br />

<strong>de</strong>s BAG vom 17. April 2013/10 AZR<br />

59/12).<br />

Krankenversicherungspflicht von<br />

Arbeitnehmern – Wie wirkt sich<br />

eine selbstständige Tätigkeit aus?<br />

(Hm) Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich<br />

selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer<br />

sind in ihrer Beschäftigung<br />

von <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen<br />

(§ 5 Abs. 5 SGB V). Bei Selbstständigen<br />

mit min<strong>de</strong>stens einem mehr als<br />

geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer<br />

wur<strong>de</strong> bisher generalisierend angenommen,<br />

<strong>das</strong>s sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion<br />

hauptberuflich selbstständig<br />

erwerbstätig sind. Die wirtschaftliche Be<strong>de</strong>utung<br />

und <strong>de</strong>r zeitliche Umfang <strong>de</strong>r<br />

selbstständigen Tätigkeit waren regelmäßig<br />

nicht näher zu prüfen. Daran halten<br />

die Krankenkassen nicht länger fest,<br />

nach<strong>de</strong>m zuvor <strong>das</strong> Bun<strong>de</strong>ssozialgericht<br />

eine Gesamtschau <strong>de</strong>r Verhältnisse in je<strong>de</strong>m<br />

Einzelfall „angemahnt“ hatte (B 12<br />

KR 4/10 R).<br />

Zur neuen Verfahrensweise wird in<br />

summa summarum 3/2013 ausgeführt:<br />

„Es kann nicht weiter generalisierend angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>das</strong>s Personen mit<br />

min<strong>de</strong>stens einem mehr als geringfügig<br />

beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund<br />

ihrer Arbeitgeberfunktion – unabhängig<br />

von einem persönlichen Arbeitseinsatz –<br />

hauptberuflich selbstständig erwerbstätig<br />

sind. Entschei<strong>de</strong>nd sind vielmehr die<br />

wirtschaftliche Be<strong>de</strong>utung und <strong>de</strong>r zeitliche<br />

Umfang <strong>de</strong>r selbstständigen Tätig-<br />

<strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 | 7

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