Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

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08.06.2014 Aufrufe

Markus Matt Chefredakteur Der schönste Tag im Leben Liebe Leserinnen und Leser, die außerordentlich gute Beschäftigungslage hat die Staatseinnahmen im vergangenen Jahr auf ein neues Rekordniveau steigen lassen. Insbesondere die Finanzlage der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung ist derzeit so gut wie lange nicht mehr. Das hat nahezu alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien dazu verleitet, in ihren Wahlprogrammen umfangreiche neue Sozialleistungen in Aussicht zu stellen. Unser Autor erklärt Ihnen, was von welcher Partei versprochen wird. Aufruhr im Bereich der Pfändung: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die sogenannte Nettomethode anzuwenden ist. Dieses Urteil ist für die Entgeltabrechnungspraxis von großer Bedeutung. Unser Autor erklärt Ihnen die Details. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Doch wie wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Eintritt der Insolvenz eines Unternehmens richtig verbeitragt? Unser Autor weiß Bescheid. „Gib jedem Tag die Chance, der schönste Deines Lebens zu werden!“, so fasste der leidgeprüfte amerikanische Schriftsteller Mark Twain einmal die Essenz des Daseins zusammen. Wir alle können diese Weisheit anwenden und noch heute damit beginnen; manche Mühen in unserem komplexen Beruf dürften uns dann einfacher erscheinen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine „schöne“ Lektüre! Ihr Markus Matt 2 | Journal für das Lohnbüro August 2013 Der schönste Tag im Leben

Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht Familienheimfahrten mit Dienstwagen: Kein Abzug von Werbungskosten mangels eigener Aufwendungen Wer im Rahmen der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung (z. B. bei Versetzung) einmal wöchentlich mit dem Dienstwagen zum Familienwohnsitz fahren darf, kann dafür keine Werbungskosten, insbesondere keine Pendlerpauschale, geltend machen (§ 9 I Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG 2013). Denn die Aufwendungen werden hier im Ergebnis vom Arbeitgeber durch das überlassene Kraftfahrzeug getragen, nicht vom Arbeitnehmer. Das musste sich ein Angestellter sagen lassen, der den geldwerten Vorteil des überlassenen Dienstwagens mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuerte und zusätzlich mit 0,03 Prozent für seine Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Sowohl das Finanzgericht Schleswig-Holstein (EFG 2011, S. 1872) als auch jetzt der Bundesfinanzhof lehnten den geltend gemachten Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten mangels eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers ab. Andererseits ist dafür auch kein zusätzlicher geldwerter Vorteil mit 0,002 Prozent anzusetzen (BFH v. 28.02.2013, Az.: VI R 33/11; www.bundesfinanzhof.de). EStG) möglich ist. Diese Frage ist seit langem umstritten zwischen der engen Auffassung der Finanzverwaltung und der weiteren Auffassung der Finanzgerichte. In § 12 Nr. 5 EStG hat der Gesetzgeber im Jahre 2012 mit Rückwirkung ab 2004 das Abzugsverbot dahingehend geregelt, dass die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören, wenn diese Ausbildungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Damit ist für vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zugleich die Möglichkeit des Verlustvortrags für Zeiträume vor 2012 ausgeschlossen, was verfassungsrechtlich umstritten ist. Jetzt war der Fall einer Pilotin zu entscheiden, die im Streitjahr 2006 für ihre Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin ca. 19.000 Euro als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Vor ihrer Pilotenausbildung hatte sie eine halbjährige Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert. Das Finanzamt hatte den begehrten Werbungskostenabzug abgelehnt und stattdessen Sonderausgaben in Höhe des damaligen Maximalbetrags von 4.000 Euro angesetzt. Da der Beruf des Flugbegleiters regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird und entsprechende Einkünfte ermöglicht, hatte die Arbeitnehmerin bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen. Bei der späteren Ausbildung als Pilotin handelt es sich daher um eine Zweitausbildung. Die dafür aufgewandten Kosten sind deshalb unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar (BFH v. 2802.2013, Az.: VI R 6/12; www.bundesfinanzhof.de). Praxis-Hinweise: Die Finanzgerichte fordern für die Erstausbildung keinen formalisierten Ausbildungsgang etwa nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Ausbildungsordnungen. Dennoch wird regelmäßig eine planmäßige Unterrichtung von gewisser Dauer und Intensität erforderlich sein. Eine nur kurze Einweisung (z. B. als Seniorenbegleiter mit 10 x 2 Std. Unterricht und 14-tägigem Praktikum) dürfte nicht genügen, wenn später z. B. eine Ausbildung als Altenpfleger etc. abgeschlossen wird. Ausdrücklich offen lässt der Bundesfinanzhof die umstrittene Frage, ob die Beschränkung auf den Sonderausgabenabzug (jetzt bis 6.000 Euro) und die Rückwirkung der Neuregelung ab 2004 mit der Folge des Ausschlusses des Verlustvortrags für Jahre vor 2012 verfassungsrechtlich akzeptabel ist. Praxis-Hinweis: Ab 2014 ergeben sich insoweit keine Änderungen infolge der Reform des Reisekostenrechts. Der neue § 9 I Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG 2014 lautet: „Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.“ Wie sind Ausbildungskosten steuerlich geltend zu machen? Aus erstmaliger Berufsausbildung müssen Einkünfte erzielbar sein: Dann führt eine Zweitausbildung zum vollen Werbungskostenabzug Bei der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten kommt es darauf an, ob eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium vorliegen (dann ist ab 2012 ein auf 6.000 Euro begrenzter Sonderausgabenabzug möglich) oder ob es sich um eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium handelt, für deren Kosten der volle Abzug als Werbungskosten bzw. (bei Selbständigen) als Betriebsausgaben (nach § 9 VI bzw. § 4 IV Die dagegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Köln (Az.: 7 K 3147/08, EFG 2012, S. 506) und jetzt auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich. Die Finanzgerichte erkannten die Ausbildung zur Flugbegleiterin als erstmalige Berufsausbildung an und gewährten den vollen Werbungskostenabzug für die Zweitausbildung als Pilotin. Auch der BFH wendet sich gegen die zu enge Sicht der Finanzverwaltung und begründet seine Meinung u. a. damit, dass der Gegenbegriff zur Berufsausbildung die Allgemeinbildung sei. Der Berufsvorbereitung dienen deshalb alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Entscheidend ist, ob die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Nicht erforderlich ist das Vorliegen eines Berufsausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer. Ein-Prozent-Dienstwagen- Besteuerung: Das gilt auch bei fehlender tatsächlicher Nutzung In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung kommt die Ein-Prozent-Methode bei erlaubter unentgeltlicher oder verbilligter privater Nutzungsmöglichkeit auch dann zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer den Geschäftswagen tatsächlich nicht privat genutzt haben. Ausgeschlossen ist die (teurere) Besteuerung dieses Vorteils also nur noch, wenn • die Privatnutzung ausdrücklich ausgeschlossen wird oder • die (aufwändigere) Fahrtenbuch-Methode angewendet wird. Die bisherige Möglichkeit, die Vermutung einer tatsächlichen Privatnutzung unter engen Voraussetzungen zu widerlegen, hat der Bundesfinanzhof jetzt ausgeschlossen und damit seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2010 geändert. Im Streitfall hatte eine Steuerberatungs- GmbH ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht Journal für das Lohnbüro August 2013 | 3

Aktuelles aus <strong>de</strong>m Lohnsteuerrecht<br />

Familienheimfahrten mit Dienstwagen:<br />

Kein Abzug von Werbungskosten<br />

mangels eigener Aufwendungen<br />

Wer im Rahmen <strong>de</strong>r beruflich bedingten<br />

doppelten Haushaltsführung (z. B. bei<br />

Versetzung) einmal wöchentlich mit <strong>de</strong>m<br />

Dienstwagen zum Familienwohnsitz fahren<br />

darf, kann da<strong>für</strong> keine Werbungskosten,<br />

insbeson<strong>de</strong>re keine Pendlerpauschale,<br />

geltend machen (§ 9 I Satz 3 Nr. 5<br />

Satz 6 EStG 2013). Denn die Aufwendungen<br />

wer<strong>de</strong>n hier im Ergebnis vom Arbeitgeber<br />

durch <strong>das</strong> überlassene Kraftfahrzeug<br />

getragen, nicht vom Arbeitnehmer.<br />

Das musste sich ein Angestellter sagen<br />

lassen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n geldwerten Vorteil <strong>de</strong>s<br />

überlassenen Dienstwagens mit einem<br />

Prozent vom Bruttolistenpreis als geldwerten<br />

Vorteil versteuerte und zusätzlich<br />

mit 0,03 Prozent <strong>für</strong> seine Fahrten zwischen<br />

<strong>de</strong>r Zweitwohnung und <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte. Sowohl <strong>das</strong> Finanzgericht<br />

Schleswig-Holstein (EFG 2011,<br />

S. 1872) als auch jetzt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />

lehnten <strong>de</strong>n geltend gemachten Werbungskostenabzug<br />

<strong>für</strong> die Familienheimfahrten<br />

mangels eigener Aufwendungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers ab. An<strong>de</strong>rerseits ist<br />

da<strong>für</strong> auch kein zusätzlicher geldwerter<br />

Vorteil mit 0,002 Prozent anzusetzen (BFH<br />

v. 28.02.2013, Az.: VI R 33/11; www.bun<strong>de</strong>sfinanzhof.<strong>de</strong>).<br />

EStG) möglich ist. Diese Frage ist seit langem<br />

umstritten zwischen <strong>de</strong>r engen Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung und <strong>de</strong>r<br />

weiteren Auffassung <strong>de</strong>r Finanzgerichte.<br />

In § 12 Nr. 5 EStG hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber im<br />

Jahre 2012 mit Rückwirkung ab 2004 <strong>das</strong><br />

Abzugsverbot dahingehend geregelt, <strong>das</strong>s<br />

die Aufwendungen <strong>für</strong> eine erstmalige<br />

Berufsausbildung o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> ein Erststudium,<br />

<strong>das</strong> zugleich eine Erstausbildung<br />

vermittelt, zu <strong>de</strong>n nicht abzugsfähigen<br />

Lebenshaltungskosten gehören, wenn<br />

diese Ausbildungen nicht im Rahmen<br />

eines Dienstverhältnisses stattfin<strong>de</strong>n. Damit<br />

ist <strong>für</strong> vorweggenommene Werbungskosten<br />

bzw. Betriebsausgaben zugleich<br />

die Möglichkeit <strong>de</strong>s Verlustvortrags <strong>für</strong><br />

Zeiträume vor 2012 ausgeschlossen, was<br />

verfassungsrechtlich umstritten ist.<br />

Jetzt war <strong>de</strong>r Fall einer Pilotin zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

die im Streitjahr 2006 <strong>für</strong> ihre Ausbildung<br />

zur Verkehrsflugzeugführerin ca.<br />

19.000 Euro als Werbungskosten bei ihren<br />

Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />

geltend machte. Vor ihrer Pilotenausbildung<br />

hatte sie eine halbjährige Ausbildung<br />

zur Flugbegleiterin absolviert. Das<br />

Finanzamt hatte <strong>de</strong>n begehrten Werbungskostenabzug<br />

abgelehnt und statt<strong>de</strong>ssen<br />

Son<strong>de</strong>rausgaben in Höhe <strong>de</strong>s damaligen<br />

Maximalbetrags von 4.000 Euro<br />

angesetzt.<br />

Da <strong>de</strong>r Beruf <strong>de</strong>s Flugbegleiters regelmäßig<br />

als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird<br />

und entsprechen<strong>de</strong> Einkünfte ermöglicht,<br />

hatte die Arbeitnehmerin bereits eine<br />

erste Berufsausbildung abgeschlossen.<br />

Bei <strong>de</strong>r späteren Ausbildung als Pilotin<br />

han<strong>de</strong>lt es sich daher um eine Zweitausbildung.<br />

Die da<strong>für</strong> aufgewandten Kosten<br />

sind <strong>de</strong>shalb unbegrenzt als Werbungskosten<br />

abziehbar (BFH v. 2802.2013, Az.:<br />

VI R 6/12; www.bun<strong>de</strong>sfinanzhof.<strong>de</strong>).<br />

Praxis-Hinweise:<br />

Die Finanzgerichte for<strong>de</strong>rn <strong>für</strong> die<br />

Erstausbildung keinen formalisierten<br />

Ausbildungsgang etwa nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Ausbildungsordnungen.<br />

Dennoch wird regelmäßig<br />

eine planmäßige Unterrichtung<br />

von gewisser Dauer und Intensität erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sein. Eine nur kurze Einweisung<br />

(z. B. als Seniorenbegleiter mit 10 x 2 Std.<br />

Unterricht und 14-tägigem Praktikum)<br />

dürfte nicht genügen, wenn später z. B.<br />

eine Ausbildung als Altenpfleger etc.<br />

abgeschlossen wird. Ausdrücklich offen<br />

lässt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof die umstrittene<br />

Frage, ob die Beschränkung auf <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rausgabenabzug<br />

(jetzt bis 6.000 Euro)<br />

und die Rückwirkung <strong>de</strong>r Neuregelung<br />

ab 2004 mit <strong>de</strong>r Folge <strong>de</strong>s Ausschlusses<br />

<strong>de</strong>s Verlustvortrags <strong>für</strong> Jahre vor 2012 verfassungsrechtlich<br />

akzeptabel ist.<br />

Praxis-Hinweis:<br />

Ab 2014 ergeben sich insoweit keine Än<strong>de</strong>rungen<br />

infolge <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts.<br />

Der neue § 9 I Satz 3 Nr. 5<br />

Satz 8 EStG 2014 lautet: „Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Familienheimfahrten mit einem <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen überlassenen Kraftfahrzeug<br />

wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.“<br />

Wie sind Ausbildungskosten<br />

steuerlich geltend zu machen?<br />

Aus erstmaliger Berufsausbildung<br />

müssen Einkünfte erzielbar sein:<br />

Dann führt eine Zweitausbildung<br />

zum vollen Werbungskostenabzug<br />

Bei <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von Ausbildungskosten kommt<br />

es darauf an, ob eine erstmalige Berufsausbildung<br />

bzw. ein Erststudium vorliegen<br />

(dann ist ab 2012 ein auf 6.000 Euro<br />

begrenzter Son<strong>de</strong>rausgabenabzug möglich)<br />

o<strong>de</strong>r ob es sich um eine Zweitausbildung<br />

bzw. ein Zweitstudium han<strong>de</strong>lt, <strong>für</strong><br />

<strong>de</strong>ren Kosten <strong>de</strong>r volle Abzug als Werbungskosten<br />

bzw. (bei Selbständigen) als<br />

Betriebsausgaben (nach § 9 VI bzw. § 4 IV<br />

Die dagegen erhobene Klage war vor <strong>de</strong>m<br />

Finanzgericht Köln (Az.: 7 K 3147/08, EFG<br />

2012, S. 506) und jetzt auch vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />

(BFH) erfolgreich. Die Finanzgerichte<br />

erkannten die Ausbildung<br />

zur Flugbegleiterin als erstmalige Berufsausbildung<br />

an und gewährten <strong>de</strong>n vollen<br />

Werbungskostenabzug <strong>für</strong> die Zweitausbildung<br />

als Pilotin. Auch <strong>de</strong>r BFH wen<strong>de</strong>t<br />

sich gegen die zu enge Sicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

und begrün<strong>de</strong>t seine Meinung<br />

u. a. damit, <strong>das</strong>s <strong>de</strong>r Gegenbegriff<br />

zur Berufsausbildung die Allgemeinbildung<br />

sei. Der Berufsvorbereitung dienen<br />

<strong>de</strong>shalb alle Maßnahmen, bei <strong>de</strong>nen es<br />

sich um <strong>de</strong>n Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten<br />

und Erfahrungen han<strong>de</strong>lt, die<br />

als Grundlage <strong>für</strong> die Ausübung <strong>de</strong>s angestrebten<br />

Berufs geeignet sind. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

ist, ob die Ausbildung befähigt, aus<br />

<strong>de</strong>r angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu<br />

erzielen. Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist <strong>das</strong> Vorliegen<br />

eines Berufsausbildungsverhältnisses<br />

nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz o<strong>de</strong>r eine<br />

bestimmte Ausbildungsdauer.<br />

Ein-Prozent-Dienstwagen-<br />

Besteuerung: Das gilt auch bei<br />

fehlen<strong>de</strong>r tatsächlicher Nutzung<br />

In Abän<strong>de</strong>rung seiner bisherigen Rechtsprechung<br />

kommt die Ein-Prozent-Metho<strong>de</strong><br />

bei erlaubter unentgeltlicher o<strong>de</strong>r<br />

verbilligter privater Nutzungsmöglichkeit<br />

auch dann zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>n Geschäftswagen tatsächlich<br />

nicht privat genutzt haben. Ausgeschlossen<br />

ist die (teurere) Besteuerung dieses<br />

Vorteils also nur noch, wenn<br />

• die Privatnutzung ausdrücklich ausgeschlossen<br />

wird o<strong>de</strong>r<br />

• die (aufwändigere) Fahrtenbuch-Metho<strong>de</strong><br />

angewen<strong>de</strong>t wird.<br />

Die bisherige Möglichkeit, die Vermutung<br />

einer tatsächlichen Privatnutzung unter<br />

engen Voraussetzungen zu wi<strong>de</strong>rlegen,<br />

hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof jetzt ausgeschlossen<br />

und damit seine Rechtsprechung<br />

aus <strong>de</strong>m Jahre 2010 geän<strong>de</strong>rt.<br />

Im Streitfall hatte eine Steuerberatungs-<br />

GmbH ihrem Geschäftsführer einen<br />

Dienstwagen zur Verfügung gestellt.<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m Lohnsteuerrecht <strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 | 3

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