Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de
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Haramis Kalfar. © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
Auf <strong>de</strong>r sicheren Seite: Hans-Otto Blaeser klärt Sie auf!<br />
trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung<br />
je<strong>de</strong>nfalls bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer<br />
Gesamtwürdigung <strong>das</strong> Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
an <strong>de</strong>r sofortigen Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses gegen <strong>das</strong> Interesse<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers an <strong>de</strong>ssen Fortbestand<br />
abzuwägen. Es hat eine Bewertung<br />
<strong>de</strong>s Einzelfalls unter Beachtung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
zu erfolgen.<br />
Die Umstän<strong>de</strong>, anhand <strong>de</strong>rer zu beurteilen<br />
ist, ob <strong>de</strong>m Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung<br />
zumutbar ist o<strong>de</strong>r nicht, lassen<br />
sich nicht abschließend festlegen. Zu<br />
berücksichtigen sind aber regelmäßig <strong>das</strong><br />
Gewicht und die Auswirkungen einer<br />
Vertragspflichtverletzung, <strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>s<br />
Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, eine<br />
mögliche Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr sowie die<br />
Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses und <strong>de</strong>ssen<br />
störungsfreier Verlauf. Auch Unterhaltspflichten<br />
und Familienstand können<br />
– je nach Lage <strong>de</strong>s Falls – Be<strong>de</strong>utung gewinnen.<br />
Sie sind je<strong>de</strong>nfalls bei <strong>de</strong>r Interessenabwägung<br />
nicht generell ausgeschlossen<br />
und können zu berücksichtigen<br />
sein. Eine außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
kommt nur in Betracht, wenn es keinen<br />
angemessenen Weg gibt, <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis<br />
fortzusetzen, weil <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
sämtliche mil<strong>de</strong>ren Reaktionsmöglichkeiten<br />
unzumutbar sind.<br />
Für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen,<br />
die <strong>de</strong>n Arbeitgeber im Sinne von<br />
§ 15 Abs. 1 und 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB<br />
aus wichtigem Grund zur Kündigung berechtigen,<br />
ist auf die Unzumutbarkeit einer<br />
Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf<br />
<strong>de</strong>r fiktiven or<strong>de</strong>ntlichen Kündigungsfrist<br />
abzustellen. Ist eine Weiterbeschäftigung<br />
bis dahin zumutbar, ist die Kündigung<br />
unzumutbar.<br />
(BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 2 AZR<br />
955/11)<br />
Höchstaltersgrenzen in <strong>de</strong>r<br />
betrieblichen Altersversorgung<br />
Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte<br />
nicht wegen <strong>de</strong>r in § 1 AGG genannten<br />
Grün<strong>de</strong>, unter an<strong>de</strong>rem wegen<br />
<strong>de</strong>s Alters und <strong>de</strong>s Geschlechts, benachteiligt<br />
wer<strong>de</strong>n. Unzulässig sind unmittelbare<br />
und mittelbare Benachteiligungen.<br />
Eine unmittelbare Benachteiligung ist<br />
nach § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine<br />
Person wegen eines in § 1 AGG genannten<br />
Grun<strong>de</strong>s eine weniger günstige Behandlung<br />
erfährt als eine an<strong>de</strong>re Person in einer<br />
vergleichbaren Situation. Nach § 3<br />
Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung<br />
vor, wenn <strong>de</strong>m Anschein nach<br />
neutrale Vorschriften, Kriterien o<strong>de</strong>r Verfahren<br />
Personen wegen eines in § 1 AGG<br />
genannten Grun<strong>de</strong>s gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />
Personen in beson<strong>de</strong>rer Weise benachteiligen<br />
können, es sei <strong>de</strong>nn, die betreffen<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften, Kriterien o<strong>de</strong>r Verfahren<br />
sind durch ein rechtmäßiges Ziel<br />
sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind<br />
Rechtsprechung <strong>für</strong> Sie aufbereitet<br />
<strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 | 25